Vorbemerkungen

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

[1] Hinweis: Bei der Einarbeitung von Anforderungen für Acetylen hat sich gezeigt, dass viele dieser Anforderungen nicht nur für Acetylen gelten, und es sind entsprechende Ergänzungen vorgenommen worden. Außerdem haben Rückfragen seit der Veröffentlichung der TRBS/TRGS gezeigt, dass insbesondere bezüglich der Aufstellung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern noch Klärungsbedarf besteht. Die entsprechenden Anforderungen aus den Kapiteln Bereithalten und Entleeren sind daher in einem Kapitel zur Aufstellung zusammengeführt worden.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Technische Regel gilt für die Vermeidung von und für den Schutz vor Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern.

 

(2) Diese Technische Regel gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN).

 

(3) Diese Technische Regel gilt nicht für

 

1.

das Lagern von Gasen,

 

2.

das Bereithalten und Entleeren von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankwagen und von Tankcontainern,

 

3.

das Entleeren von Treibgastanks,

 

4.

Tätigkeiten mit ortsbeweglichen Druckgasbehältern, die nach ihrer Herstellung ständig ortsfest betrieben werden,

 

5.

Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" fallen.

 

(4) Auf weitere Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung (z. B. TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung" sowie TRBS 1111) und zu Schutzmaßnahmen (z. B. TRGS 500 "Schutzmaßnahmen") wird hingewiesen.

 

(5) Für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Maßnahmen zum Brandschutz wird auf TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" hingewiesen und für die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen in Bezug auf gefährliche explosionsfähige Atmosphäre wird auf TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines", TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung", TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre", TRBS 2152 Teil 3, TRBS 2152 Teil 4 und TRGS 727 hingewiesen.

2 Begriffsbestimmungen

 

(1) In dieser Technischen Regel werden die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar.html) bestimmt sind. Weitere Begriffe werden im Folgenden bestimmt.

 

(2) Gase im Sinne dieser Technischen Regel sind Stoffe oder Gemische gemäß CLP-Verordnung sowie Gefahrgutrecht, die

 

1.

bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder

 

2.

bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Als Gase im Sinne dieser Technischen Regel gelten zudem reine Gase, Gasgemische und Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Stoffen.

 

(3) Gase sind, bezogen auf den Zustand nach Freisetzung, d. h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre,

 

1.

schwerer als Luft, wenn ihre Dichte > 1,3 kg/m³ ist,

 

2.

gleich schwer wie Luft, wenn ihre Dichte ≤ 1,3 kg/m³ und ≥ 1,2 kg/m³ ist bzw.

 

3.

leichter als Luft, wenn ihre Dichte < 1,2 kg/m³ ist.

Verflüssigte Gase haben nach Freisetzung tiefe Temperaturen und sind in diesem Zustand daher in der Regel schwerer als Luft.

 

(4) Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur gehalten wird, die unter der Temperatur der Umgebung liegt.

 

(5) Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Es werden ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter unterschieden. Druckgasbehälter sind

 

1.

ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU (TPED)...

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