(1) Die ortsbeweglichen Behälter müssen so beschaffen, geeignet und verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten u.a. als erfüllt, wenn die Behälter die Anforderungen gemäß Gefahrgutrecht erfüllen.

 

(2) Gefahrstoffe sollen möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden. Werden Gefahrstoffe in anderen Behältern gelagert, müssen diese ausreichend beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sein. Außerdem müssen sie eine gefährliche Veränderung der gelagerten Gefahrstoffe durch äußere Einwirkungen, wie beispielsweise Licht, Wärme oder Feuchtigkeit, verhindern.

 

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle gelagerten Gefahrstoffe identifizierbar sind (§ 8 Absatz 2 GefStoffV). Gefährliche Stoffe und Gemische sind gemäß TRGS 201 mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält und aus der die Gefährdungen bei der Handhabung und die zu berücksichtigenden Schutzmaßnahmen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

 

(4) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln (Speisen oder Getränke) verwechselt werden kann (§ 8 Absatz 5 GefStoffV).

 

(5) Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Dazu gehören insbesondere

 

1.

Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,

 

2.

Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.

Nummer 2 gilt nicht für haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind.

 

(6) Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden.

 

(7) In unmittelbarer Nähe von Lagerbehältern mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.

 

(8) Bei nicht stabilen Stoffen/Gemischen kann es im Laufe der Zeit zu Zersetzungsreaktionen und zur Bildung von Reaktionsprodukten kommen. Bei anderen Stoffen/Gemischen besteht durch die Einwirkung von Luft, Feuchtigkeit, Überschreitung der Lagertemperatur oder sonstigen Fremdstoffen die Gefahr der Selbstzersetzung oder anderer chemischer Reaktionen. Dabei kann es zur Freisetzung erheblicher Wärmemengen, zu einem Druckanstieg oder zur Entstehung gefährlicher Stoffe kommen. Soweit für bestimmte Gefahrstoffe spezielle Maßnahmen erforderlich sind (wie z.B. eine Temperaturkontrolle bei bestimmten selbstzersetzlichen oder polymerisierenden Gefahrstoffen, erkenntlich an der Angabe einer Kontroll- oder Notfalltemperatur in Abschnitt 7, 9 oder 10 des Sicherheitsdatenblatts), sind diese bei der Lagerung zu beachten.

 

(9) Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden.

 

(10) Müssen Druckgaskartuschen mit brennbaren Inhaltsstoffen mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung gelagert werden, dürfen diese wegen möglicher Undichtigkeiten an den Anschlüssen nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gelagert werden, z.B. wirksame Lüftungsöffnungen von mindestens 100 cm² bei Lagerung in einem Schrank (siehe dazu auch Abschnitt 3 Absatz 7).

 

(11) Werden angebrochene Behälter gelagert, ist die tatsächliche Lagermenge bei der Berechnung des gesamten gelagerten Volumens heranzuziehen. Abweichend von Satz 1 ist bei entzündbaren Gasen, Kat. 1A, 1B und 2, H220, H221, entzündbaren Aerosolen, Kat. 1 und 2, H222, H223 und bei entzündbaren Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 und 3, H224, H225, H226 die auf den vollständig gefüllten Behälter bezogene Nettolagermenge heranzuziehen.

 

(12) Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 und 3, H224, H225, H226 außerhalb von Lagern ist das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter wie folgt zu begrenzen:

 

1.

2,5 l für zerbrechliche Behälter,

 

2.

10 l für nicht zerbrechliche Behälter und

 

3.

20 l für nach Gefahrgutrecht zulässige Behälter.

Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach Anhang 1 wird empfohlen.

 

(13) Flüssige und feste Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass Freisetzungen erkannt, aufgefangen und umgehend beseitigt werden können. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen sind in eine Rückhalteeinrichtung zu stellen, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Gefahrstoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, dürfen nicht in dieselbe Rückhalteeinrichtung gestellt werden.

 

(14) Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe, Kosmetika und Genussmitteln aufbewahrt oder gelagert werden (§ 8 Absatz 5 GefStoffV). Insbesondere bei

 

1.

akut toxischen Gefahrstoffen, Kat. 1, 2 und 3, H30...

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