Zur Unterstützung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung werden geeignete Checklisten für Gefährdungsanalysen empfohlen.[1]

 
Praxis-Tipp

Spalten ergänzen

Ergänzen Sie die 2 zusätzlichen Spalten "Erledigt bis" und "Kontrolle der Wirksamkeit" bei Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung.

 
Lfd. Nr. Arbeitsplatz/Arbeitsbereich Gefährdung/Belastung/Mangel Regelwerk T-O-P-Maßnahmen
1 Labor Zahnarztpraxis  
1.1 Aufbereitung von Medizinprodukten und Sterilisation

Gefahr von Infektionen durch virale Keime (z. B. Corona-Virus SARS-CoV-2) über[2]

  • kontaminiertes Material (zahntechnisches Werkstück oder Verpackung) oder
  • Sekrete des Respirationstraktes
Gefahr von allergischen, irritativen und toxischen Haut- und Atemwegsreaktionen sowie von Verätzungen und Reizungen

MuSchG

JArbSchG

IfSG

GefStoffV

BioStoffV

TRBA 250

TRBA 500

DGUV-R 101-017

DGUV-R 101-018

DGUV-I 112-189

DGUV-I 112-190

DGUV-I 112-192

DGUV-I 112-195

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Technische Maßnahmen:

  • Ersatz von Chemiklaven durch Dampfsterilisatoren[3]
  • Eingangsdesinfektion von Proben (geschlossenes Verfahren mit Sprühdesinfektion)

Organisatorische Maßnahmen:

  • Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses
  • Erstellen einer Betriebsanweisung für jeden Gefahrstoff und Integration in erarbeiteten Desinfektionsplan
  • Verwendung von Desinfektionsmitteln mit vorhandenen Sicherheitsdatenblättern
  • Unterweisung auf Früherkennung/Symptomatik von Viren (z. B. Corona-Virus)

Personenbezogene Maßnahmen:

  • Tragen flüssigkeitsdichter Schutzschürzen
  • Tragen von Chloropren-Handschuhen
  • Tragen von Schutzbrillen
  • im Falle des Tragens von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen Unterziehen von Baumwollhandschuhen
1.2 Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten

Gefahr von

  • Hauterkrankungen (Austrocknung, Allergien, Ekzem)
  • Atemwegsreizungen und -verätzungen

MuSchG

JArbSchG

IfSG

BetrSichV

GefStoffV

BioStoffV

TRBA 250

TRBA 500

TRGS 401

TRGS 600

DGUV-R 101-017

DGUV-R 101-018

DGUV-I 112-189

DGUV-I 112-190

DGUV-I 112-192

DGUV-I 112-195

DGUV-I 201-009

DGUV-I 240-420

Technische Maßnahmen:

  • Substitution von Gefahrstoffen durch Ersatzstoffe
  • Substitution des Handsprühverfahrens bei Desinfektion durch Wischdesinfektion
  • Einsatz von Automaten oder Dosierhilfen für das Anmischen von Desinfektionslösungen

Organisatorische Maßnahmen:

  • Kennzeichnung des Desinfektionsplatzes
  • Erstellen eines Desinfektionsplans unter Einbeziehung von Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblättern
  • Auswahl von Desinfektionsmitteln
  • Abdecken von Desinfektionslösungen mit Wirkstoffkonzentrationen > 0,5 %
  • Gewährleistung des Reinigens und Spülens unter fließendem Wasser
  • Umgang mit mikrobiell kontaminierten Materialien nur von Beschäftigten im Alter ab 18 Jahre
  • Erstellen eines Hautschutz- und Hygieneplans und Unterweisung der Beschäftigten
  • arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß G 24, G 42
  • Angebot einer Schutzimpfung gegen Hepatitis B-Viren

Personenbezogene Maßnahmen:

  • Tragen wieder verwendbarer Schutzhandschuhe, z. B. aus Nitril- oder Butylkautschuk
  • ggf. Einmalhandschuhe mit geforderter Dichtigkeit
  • Tragen von Schutzschürzen und Schutzbrillen
  • Verwendung von Hautschutzmitteln
2 Arbeiten in zahntechnischen Meisterlaboren (z. B. mit Gips, Wachs, quarzhaltigen Stoffen, Kunststoff zur Anfertigung von Modellen, Formen)[4]
2.1 Tätigkeiten mit quarzhaltigen Arbeitsstoffen bzw. Zirkon-Materialien (Ein- und Ausbetten, Strahlen, Polieren mit quarzhaltiger Polierpaste)[5]

Gesundheitsgefährdung durch lungengängige Staubteilchen in Form von

  • Silikose
  • Lungenkrebs

MuSchG

BetrSichV

GefStoffV

BioStoffV

ArbMedVV

ArbStättV

ASR A3.4

ASR A3.6

TRGS 600

DGUV-R 109-002

DGUV-I 112-189

DGUV-I 112-192

DGUV-I 112-195

DGUV-I 240-011

DGUV-I 240-260

Technische Maßnahmen:

  • Arbeiten (Ein- und Ausbetten, Strahlen der Gussstücke) mit örtlicher Absaugung und Lüftung
  • Substitution quarzhaltiger Materialien bzw. Verarbeitung staubarmer Substanzen
  • Verwendung kleiner Abpackungen
  • Mischen im geschlossenen System (Vakuum-Mischgerät)
  • ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung

Organisatorische Maßnahmen:

  • Nichtbeschäftigung schwangerer Frauen an solchen Arbeitsplätzen
  • Anfeuchten der Formen vor dem Ausbetten
  • Ein- und Ausbetten nur unter der Abzughaube
  • Prüfen der Dichtheit der transparenten Sicherheitsscheibe der Abzugseinrichtung
  • Prüfen der Wirksamkeit der Erfassungseinrichtung und Abzugsanlage nach GS/IFA M20 von 2012[6]
  • regelmäßige Wartung der Absauganlage
  • Erstellung und Aushang einer Betriebsanweisung
  • Unterweisung und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
  • Beachtung von Tätigkeitsbeschränkungen
  • ggf. arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 1.1, G 26

Personenbezogene Maßnahmen:

  • Tragen von Schutzhandschuhen
  • ggf. Tragen von Atemschutzmasken (FFP 3 SL-Maske, FFP 3-Maske)
2.2 Verarbeiten von Kunststoffen (Methacrylate, Acrylate) zur Verblendung von Kronen und Brücken, für kieferorthopädische und Prothesen-Basisplatten[7]

Beeinträchtigung der Gesundheit durch

  • Gefahr der Fruchtschädigung schwangerer Frauen bei Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte
  • Reizung der Atemwege
  • allergische Reaktionen der Haut und Erkrankung an Hautekzeme...

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