Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Quarzhaltiger (Silikogener) Staub wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 36 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Nachgehende Untersuchungen GesBergV[2]: siehe dort § 2 Abs. 4 und § 3

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.1 "Mineralischer Staub, Teil 1: Quarzhaltiger Staub" durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
[2] Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung gilt für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland und in den Küstengewässern, bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten. Der Unternehmer hat Personen, unter bestimmten Umständen, nachgehende Untersuchungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren dann zu ermöglichen, wenn sie fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind. Die Durchführung regelt § 3 GesBergV.

3 Untersuchungsanlässe

[Vorspann]

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit quarzhaltigem (silikogenem) Staub, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber quarzhaltigem (silikogenem) Staub besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden.

3.1 Grenzwerte

Für quarzhaltigen (silikogenen) Staub gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).

3.2 Stoffspezifische Empfehlungen (entfällt)

3.3 Aufnahmewege

Silikogener Staub wird ausschließlich mit der Atemluft aufgenommen.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

[Vorspann]

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. Dabei ist insbesondere der zeitliche Anteil der aufgeführten Einzeltätigkeiten an der Schichtdauer zu berücksichtigen.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

Branchenübergreifender Teil

  • Nassschneid- und Trennarbeiten von quarzhaltigen Materialien mit Wasserzuführung im Umlaufverfahren
  • Druckluft-Strahlarbeiten und Höchstdruck-Flüssigkeitsstrahlarbeiten an quarzhaltigen Materialien etc.
  • Einbringen (z. B. Vermauern, Spritzauftrag von quarzhaltigen Futtermaterialien in Kupolöfen) und Ausbrechen von quarzhaltigen feuerfesten Materialien (hier: insbesondere Silika- oder Schamottesteine) aus z. B. Öfen, Kesseln, Schmelzaggregaten oder Glaswannen
  • Brechen, Mahlen, Klassieren und nachfolgender Transport von quarzhaltigen Materialien
  • Tätigkeiten mit losen trockenen quarzhaltigen Materialien und Produkten (z. B. Verwiegen, Chargieren, Absacken und Abfüllen)
  • Arbeiten mit Quarzfeinstaubexposition in Filterk...

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