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Herausgeber: HVBG - Fachausschuss "Tiefbau" der BGZ

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch [Fettschrift] kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in sicherheitstechnischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen, bei denen eine Infektionsgefahr von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen kann. [1]

[1] Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Siehe § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung.

In den hier behandelten Bereichen kommen in der Regel keine gentechnisch veränderten Mikroorganismen vor, die bei Menschen Infektionen und Erkrankungen hervorrufen können.

Bezüglich der Gefahren aus physikalischen und chemischen Einwirkungen siehe:

  • Technische Regeln Gefahrstoffe

    • TRGS 525 “Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung”,
    • TRGS 540 “Sensibilisierende Stoffe”,
  • BG-Regel “Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst” (BGR 206).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Medizinische Einrichtungen sind Bereiche, in denen Menschen oder Tiere stationär oder ambulant untersucht, behandelt oder gepflegt werden. Dazu zählen auch Laboratorien sowie Einrichtungen der Blutabnahme. [1]
2. Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahren sind regelmäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des hygienischen Soll-Zustandes von medizinischen Einrichtungen, die eine nicht gezielte Tätigkeit in Hinsicht auf den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen darstellen. [2]
3. Unternehmer ist derjenige, der Reinigungsarbeiten durch eigenes Personal ausführen lässt. Er kann sowohl mit dem Unternehmer der medizinischen Einrichtung identisch sein (so genannte Eigenreinigung), aber auch Auftragnehmer oder Nachauftragnehmer sein.
4. Auftraggeber ist der Unternehmer, der eine medizinische Einrichtung betreibt und Aufträge für Reinigungsarbeiten an andere Unternehmer (Auftragnehmer) vergibt.
5. Auftragnehmer ist der Unternehmer, der Aufträge für Reinigungsarbeiten vom Auftraggeber übernimmt. Er bleibt auch dann der Auftragnehmer, wenn er die Arbeiten ganz oder teilweise an Nachunternehmer vergibt.
6. Nachauftragnehmer ist der Unternehmer, der Aufträge für Reinigungsarbeiten vom Auftragnehmer übernimmt. Der Nachauftragnehmer hat somit keine vertragliche Bindung zum Auftraggeber, sondern ausschließlich zum Auftragnehmer.
[1] Zu den medizinischen Einrichtungen im Sinne dieser BG-Regel zählen nicht:
  • Alten- und Pflegeheime, jedoch deren medizinische Behandlungseinrichtungen,
  • Bereiche von medizinischen Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung und Bewirtschaftung dienen, einschließlich deren Verkehrsflächen.
[2] Zu den Reinigungsarbeiten zählen zum Beispiel:
  • Reinigung und Desinfektion der medizinisch genutzten Räume und deren Einrichtungen,
  • Bettenaufbereitung,
  • Instrumentenaufbereitung,
  • innerbetrieblicher Abfalltransport,
  • innerbetrieblicher Wäschetransport (unreine Seite),
  • Reinigung von Fahr- und Transportmitteln (Rettungswagen),
  • Reinigung von medizinischen Behandlungseinrichtungen in der Wohlfahrtspflege, z. B. in Heimen bzw. Tagesstätten für Altenpflege.

3 Vergabe von Aufträgen

3.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, ...

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