Vorbemerkungen

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Im Rahmen der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die als relevant ermittelten Gefährdungen auch unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeiten einer Substitution zu beurteilen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Ermittlung und Beurteilung der Substitutionsmöglichkeiten, zur Substitutionsprüfung und zur Dokumentation.

 

(2) Diese TRGS soll den Arbeitgeber darin unterstützen,

 

1.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden,

 

2.

Gefahrstoffe durch Stoffe, Gemische oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Beschäftigten keine oder eine geringere Gefährdung darstellen oder

 

3.

Gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen.

 

(3) Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine geringe Gefährdung nach den Kriterien des § 6 Absatz 13 GefStoffV in Verbindung mit Abschnitt 6.2 Absätze 6 und 7 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" vorliegt, kann auf eine Substitutionsprüfung verzichtet werden.

 

(4) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich Wartungsarbeiten sowie Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Der Arbeitgeber hat als vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (§ 6 GefStoffV, siehe auch TRGS 400) die Substitutionsmöglichkeiten zu prüfen und nach den in dieser TRGS näher beschriebenen Maßgaben umzusetzen.

 

(5) Die Substitutionsprüfung nach den Vorgaben dieser TRGS ist auch anzuwenden, wenn aus wirtschaftlichen oder technologischen Erwägungen die Anwendung neuer Stoffe und Verfahren geplant wird.

 

(6) Diese TRGS beschreibt nicht die Anforderungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) an die Bewertung von Substitutionslösungen im Rahmen der Zulassung und von Beschränkungsverfahren gestellt werden. Wurde nach REACH-VO eine betriebs- und verfahrensbezogene Zulassung für die Verwendung eines Stoffes erteilt, kann bei der Prüfung der Möglichkeiten der Substitution auf die REACH-Dokumentation verwiesen werden.

 

(7) Anhang 1 enthält ein Ablaufschema mit den einzelnen Schritten, die bei der Ermittlung und Durchführung von Substitutionslösungen zu beachten sind. Anhang 1 enthält zur Veranschaulichung zudem ein vereinfachtes Fallbeispiel für diese Vorgehensweise. Anhang 2 enthält eine vergleichende Bewertung der gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gefährdungen (Spaltenmodell).

2 Begriffsbestimmungen

 

(1) In dieser TRGS sind Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des AGS und ABS bestimmt sind.

 

(2) Substitution im Sinne dieser TRGS bezeichnet den Ersatz eines Gefahrstoffes oder eines Verfahrens durch einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder ein Verfahren, der zu einer insgesamt geringeren Gefährdung für die Beschäftigten (Substitutionslösung) führt.

 

(3) Substitutionslösungen im Sinne dieser TRGS bezeichnen Stoffe oder Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren, die die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz insgesamt verringern. Gleichzeitig sollten sie zu keiner Erhöhung der Gefährdung anderer Schutzgüter (Umweltschutz, Verbraucherschutz) führen.

 

(4) Die Prüfung von Möglichkeiten der Substitution bezeichnet den Prozess zur Identifizierung und zum Vergleich potenzieller chemischer und nicht-chemischer Substitutionslösungen.

 

(5) Emissionsarme Verwendungsformen eines Stoffes oder Gemisches liegen vor, wenn das Freisetzungspotential in die Luft oder die Wahrscheinlichkeit des dermalen Kontaktes durch Formgebung oder Verpackung so reduziert wurde, dass besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten nicht mehr erforderlich sind. Bewährte Methoden zur Herstellung emissionsarmer Verwendungsformen sind z. B. Granulierung, Pelletierung und Tablettierung, Coating, Masterbatches, Stammlösungen/Konzentrate, Pasten, auf...

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