Zusammenfassung

 
Begriff

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (Rettungsausrüstungen) sind Rettungssysteme, die den Benutzer bzw. den zu Rettenden während des Rettungsvorgangs gegen Absturz schützen. Sie bestehen mind. aus einer Körperhaltevorrichtung (z. B. einem Rettungsgurt) und einem Befestigungssystem, die mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden werden können.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen sind Teil eines Rettungskonzepts. Ihr Einsatz kann z. B. erforderlich werden an Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr, an schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen. Der zu Rettende kann damit im Notfall z. B. aus einem Behälter herausgezogen oder auf- bzw. abgeseilt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten i. W. folgende Regelungen:

1 Typen und Einsatz

1.1 Bestandteile

Bestandteile von Rettungssystemen können – je nach Einsatzzweck – sein:

  • Anschlagpunkte, z. B. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Maschinen;
  • Anschlageinrichtungen, z. B. Ringöse, Bandschlinge, Trägerklemme;
  • Verbindungselement, z. B. Karabinerhaken: Für das Retten sind selbstverriegelnde Karabinerhaken zu bevorzugen;
  • Verbindungsmittel, z. B. Seil, Gurtband, Kette;
  • Rettungsgurte: in verschiedenen Größenbereichen erhältlich, können in Arbeitskleidung eingearbeitet sein, möglichst mit Polsterung der Gurtbänder;
  • Rettungsschlaufen: wenn Anlegen eines Rettungsgurtes nicht möglich oder Eile geboten ist; Klassen A, B, C unterscheiden sich in der Körperhaltung des zu Rettenden (aufrecht, sitzend oder kopfüber);
  • Rettungshubgeräte: Klasse A: ausschließlich zum Heraufziehen, Klasse B: zusätzlich Absenken über eine begrenzte Strecke möglich;
  • Abseilgeräte: Klassen A-D unterscheiden sich in der Abseilarbeit W (J).
 
Achtung

Besonderheit

Abseilgeräte der Klasse D dürfen nur für einen einzigen Abseilvorgang verwendet werden.

1.2 Kennzeichnung

Rettungsausrüstungen müssen das CE-Kennzeichen tragen (Abschn. 5.1.1 DGUV-R 112-199). Jedes lösbare Bestandteil von Rettungsausrüstungen trägt – gut sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet mind. folgende Angaben (Abschn. 5.1.2 DGUV-R 112-199):

  • Typ- und Modell-Bezeichnung,
  • Angaben zum Hersteller oder Lieferanten bzw. den Handelsnamen,
  • Chargen- oder Seriennummer oder anderes Zeichen z. B. Herstellungsjahr,
  • Nummer und Jahr der EN-Norm,
  • Piktogramm, dass die Benutzer die gelieferten Herstellerinformationen (u. a. schriftliche Gebrauchsanleitung) lesen müssen.

1.3 Einsatzgebiete

Der Einsatz von Rettungssystemen kann erforderlich werden (s. Abschn. 3 DGUV-R 112-199):

  • an Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr, bei denen die Beschäftigten PSA gegen Absturz tragen;
  • an schwer zugänglichen Arbeitsplätzen, z. B. Krane;
  • in Behältern und engen Räumen, z. B. Schächte.

Typische Rettungsverfahren sind:

  • Rettung aus einem Schacht,
  • Rettung aus einer Steigschutzeinrichtung,
  • Rettung einer frei hängenden Person,
  • Bergung aus einer Seilschwebebahn.

Sie werden in Abschn. 5.3.9 DGUV-R 112-199 vorgestellt, zusammen mit konkreten Hinweisen zu geeigneten Rettungssystemen und Vorgehensweise, abgestimmt auf den jeweiligen Einsatzzweck. Der Retter muss dabei gegen Absturz gesichert sein.

2 Gefährdungen

Der Arbeitgeber muss nach §§ 4 und 5 ArbSchG Gefährdungen ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Berücksichtigt werden müssen u. a. (Abschn. 4.2 DGUV-R 112-199):

  • Arbeitsbedingungen,
  • persönliche Konstitution der Beschäftigten,
  • Gefährdungen, die bei der Benutzung der Rettungsausrüstungen entstehen bzw. von ihnen ausgehen können.

Vorrangig sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Ist dies nicht möglich oder sind sie nicht ausreichend, um die Gefährdung zu vermeiden bzw. zu verringern, müssen die Beschäftigten PSA benutzen (TOP-Prinzip).

Gefährdungen durch organisatorische Mängel können sein (Abschn. 6.10 DGUV-R 112-199):

  • ungeeignetes Rettungssystem ausgewählt;
  • Betriebsanweisung unzureichend oder nicht vorhanden;
  • Unterweisung mangelhaft durchgeführt;
  • Prüfungen der Ausrüstung nicht durchgeführt;
  • Benutzungsdauer überschritten;
  • mangelnde Koordination;
  • Aufbewahrung und Pflege unsachgemäß;
  • Zweite Person zum Einleiten der Rettungsmaßnahmen nicht vor Ort;
  • Ausrüstung am Einsatzort unzureichend verfügbar.

Weitere Gefährdungen beim Retten sind:

  • Absturz,
  • Versagen des Anschlagpunkts,
  • Versinken in festen oder flüssigen Stoffen,
  • Hindernisse während des Abseilens,
  • zu hartes Auftreffen auf dem Boden;
  • Versagen des Abseilgerätes wegen Überlastung,
  • Verfangen des Seils oder der zu ret...

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