Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
2. |
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; |
3. |
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; |
4. |
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; |
5. |
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; |
6. |
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; |
7. |
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; |
8. |
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. |
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