- Durchführung einer Analyse vorhandener Gefährdungen und ihre Beurteilung in Verbindung mit einer Begehung der Arbeitsstätten (möglichst gemeinsam mit dem Betriebsarzt) sowie Beratung zur Ableitung technischer, organisatorischer, personen- und verhaltensbezogener Maßnahmen,
- Erarbeitung einer Betriebsanweisung gemäß Anlage 2 TRGS 530,
- aktive Teilnahme an Arbeitsausschusssitzungen,
- Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen (z. B. Haarwaschmittel, Kosmetika),
- Prüfung der Wirksamkeit der Lüftung und Absaugung,
- Prüfung mobiler elektrischer Betriebsmittel,
- Prüfung der vorschriftsmäßigen Lagerung von Arbeitsstoffen,
- Kontrolle der Auswahl und des Einsatzes von Schutzhandschuhen,
- Empfehlungen für einen Tätigkeitswechsel zwischen Feucht- und Trockenarbeit,
- Beratung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Ausüben des Friseurberufs.
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