• Durchführung einer Analyse vorhandener Gefährdungen und ihre Beurteilung in Verbindung mit einer Begehung der Arbeitsstätten (möglichst gemeinsam mit dem Betriebsarzt) sowie Beratung zur Ableitung technischer, organisatorischer, personen- und verhaltensbezogener Maßnahmen,
  • Erarbeitung einer Betriebsanweisung gemäß Anlage 2 TRGS 530,
  • aktive Teilnahme an Arbeitsausschusssitzungen,
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen (z. B. Haarwaschmittel, Kosmetika),
  • Prüfung der Wirksamkeit der Lüftung und Absaugung,
  • Prüfung mobiler elektrischer Betriebsmittel,
  • Prüfung der vorschriftsmäßigen Lagerung von Arbeitsstoffen,
  • Kontrolle der Auswahl und des Einsatzes von Schutzhandschuhen,
  • Empfehlungen für einen Tätigkeitswechsel zwischen Feucht- und Trockenarbeit,
  • Beratung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Ausüben des Friseurberufs.

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