Zusammenfassung

 
Begriff

Die Arbeitsstätte ist eine Örtlichkeit auf einem umgrenzten Grundstück oder Grundstückskomplex, auf dem mindestens eine Person ständig haupt- oder nebenberuflich arbeitet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zentrale Regelungen zur Errichtung und zum Betrieb von Arbeitsstätten enthalten die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die dazu geltenden Arbeitsstätten-Regeln.

Bei der Errichtung von Arbeitsstätten ist auch das jeweilige Bauordnungsrecht der Länder zu beachten. In Einzelfällen kann es zu Normkollisionen kommen. Solche Konflikte werden so gelöst, dass jeweils die Rechtsvorschrift einzuhalten ist, die die weitergehenden Anforderungen an den Normadressaten stellt. In Härtefällen kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Amt für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsichtsamt oder Bauordnungsbehörde bzw. Bauamt) eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden (§ 3 Abs. 3 ArbStättV).

1 Was gehört zur Arbeitsstätte?

Arbeitsstätten sind:

  • Arbeitsräume in Gebäuden (einschließlich der Ausbildungsstätten),
  • Telearbeitsplätze,
  • Bildschirmarbeitsplätze,
  • Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien,
  • Baustellen,
  • Verkaufsstände im Freien im Zusammenhang mit Ladengeschäften,
  • Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen auf Binnengewässern.

Zur Arbeitsstätte gehören auch:

2 Was regelt die ArbStättV generell?

Die ArbStättV ist eine der zentralen Vorschriften, die zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beitragen. Sie soll Gesundheitsbelastungen am Arbeitsplatz und damit auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten (Prävention): Durch eine genaue Regelung der Einrichtung und Beschaffenheit von Arbeitsplätzen sollen mögliche Gefahrenstellen so entschärft werden, dass es nicht zu Unfällen oder dauerhaften Gesundheitsbelastungen kommen kann.

Viele Regelungen umfassen Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, z. B. zur Lärmverhinderung oder zu ordnungsgemäßen Luft-, Temperatur- und Raumverhältnissen sowie zur Gestaltung der Arbeitsplätze dahingehend, dass sie möglichst ausreichend mit Tageslicht versehen werden. Das trägt, neben der Sicherstellung eines grundsätzlichen Wohlbefindens am Arbeitsplatz, ebenfalls dazu bei, Krankheiten zu verhindern, die sich zu Berufskrankheiten auswachsen können. Wichtig ist auch die Regelung einwandfreier sozialer Einrichtungen, wie z. B. der Regeln zu Erholungs- und Sanitärräumen.

 
Praxis-Tipp

Aushangpflicht

Die ArbStättV gehört zu den sog. "Aushangpflichtigen Gesetzen", d. h. sie ist in geeigneter Form durch Betriebsaushänge allen Arbeitnehmern zugänglich zu machen.

Die praktische Umsetzung der ArbStättV wird durch die Arbeitsstätten-Regeln (ASR) erleichtert und unterstützt, die zu den Vorschriften der ArbStättV detaillierte technische Regeln anbieten. Sie umfassen allgemein anerkannte Regeln der Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Hygiene. Derzeit gibt es ASR, z. B. zur Gestaltung von Fußböden, Türen und Toren und Verkehrswegen, zur Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen, zur Einrichtung von Sanitärräumen und Pausen- und Bereitschaftsräumen.

3 Kontrolle und Sanktionen

Zur Umsetzung dieser Vorschriften ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet. Dazu bedient er sich im Betrieb seiner betrieblichen Beauftragten, der Sicherheitsfachkraft wie auch des Managements. Jeder Arbeitnehmer ist zudem gehalten, seinen Arbeitsplatz in einer – den Vorschriften entsprechenden – ordnungsgemäßen Form zu erhalten.

Die Aufsicht führen in erster Linie die staatlichen Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsicht und Ämter für Arbeitsschutz, Baubehörden usw.), aber auch die Berufsgenossenschaften. Die DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" ermöglicht es den Berufsgenossenschaften seit dem 1.1.2004, ihrem Präventionsauftrag auch auf der Grundlage staatlicher Vorschriften nachzukommen.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Vorschriften, so kann das seitens der staatlichen Aufsicht Bußgelder, Auflagen oder gar die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis zur Folge haben. Die Vorschriften der ArbStättV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, d. h., bei Verstößen können Regressansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entstehen!

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