• Beratung des Arbeitgebers zu Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln, Körperschutzmitteln bzw. Arbeitsstoffen (z. B. Unterstützung beim Führen des Gefahrstoffverzeichnisses),
  • Beratung zur Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsaufgaben sowie zum Arbeitsrhythmus und zur Pausenregelung,
  • Mitwirkung und Beratung bei der Analyse vorhandener Gefährdungen und Belastungen (Gefährdungs- und Belastungsanalyse),
  • Vorschläge zu einem verfügbaren Beratungs- und Informationsangebot für ausländische Arbeitnehmer in der jeweiligen Sprache hinsichtlich der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen sowie der Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften einschließlich hinreichender Absicherung für Unfall- und Gesundheitsrisiken,
  • Hinweise zur Gestaltung der Arbeitszeit unter Einbeziehung der Rüst-, Umkleide- sowie Waschzeiten und deren Kontrolle (mit Bezug auf Bußgeldrahmen im ArbZG),
  • Einflussnahme auf die gem. ArbStättV geltenden Mindestanforderungen für die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes und deren Kontrolle,
  • ggf. Empfehlungen zum Angebot von Homeoffice-Arbeitsplätzen für relevante Beschäftigte in befristeten Zeiträumen,
  • Organisation der Ersten Hilfe im Unternehmen und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,
  • Beratung zum ergonomisch günstigen Heben, Tragen, Ziehen, Schieben von Lasten,
  • Mitwirkung bei Maßnahmen einer innerbetrieblichen Weiterbildung unter Beachtung der spezifischen Gefährdungen,
  • Beratung zu rehabilitativen Maßnahmen, z. B. bei erforderlichem Arbeitsplatzwechsel,
  • zum Arbeitseinsatz nach längerer Erkrankung, zur Eingliederung bei Behinderung,
  • Unterweisung zum Infektionsschutzgesetz sowie zu unmittelbaren Gefahren einer Infektion durch Viren (z. B. SARS-CoV-2) mit Hinweisen zu organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzes (z. B. Einhaltung eines Abstands von 1,50 m zu benachbarten Beschäftigten),
  • Beratung zum gesundheitsgerechten Verhalten der Mitarbeiter und zum Aufbau eines Hygieneregimes,
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln,
  • Begehung der Arbeitsstätten und Vorschlagen von Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel sowie Achten auf die Benutzung von Körperschutzmitteln (Handschuhe, Arbeitsschutzschuhe, tätigkeitsgerechte Schutzkleidung),
  • Analyse von Ursachen der Unfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen und Ableitung von Verhütungsmaßnahmen,
  • Beratung zum adäquaten Arbeitseinsatz bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Beachtung o. g. Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale,
  • individuelle arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge der Arbeitnehmer,
  • Durchführung von Eignungsuntersuchungen,
  • Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse.

Für die genannten Tätigkeiten im Fleischer-Handwerk kommen nach ArbMedVV gem. Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Belastung folgende Kategorien als Pflicht-und Angebotsvorsorge infrage:[2]

 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge sowie Eignungsbeurteilung bei Tätigkeiten im Fleischer-Handwerk bzw. in der fleischverarbeitenden Industrie unter Einbeziehung der DGUV Empfehlungen

  • "Lärm": Gefahr der Gehörschädigung bei Transport- und Fördereinrichtungen, Zerlegeanlagen und Zerlegesägen;
  • "Kältearbeiten": Tätigkeiten in Kühlräumen bei Temperaturen von -25 °C und kälter;[3]
  • "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege durch Immission von Gefahrstoffen bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten;
  • "Gefährdung der Haut": Beeinträchtigung der Haut durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel;
  • "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Sehvermögens beim inner- und zwischenbetrieblichen Transport (Eignungsbeurteilung);
  • "Atemschutzgeräte (Vorsorge)": Gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Tragen von Atemschutzgeräten während des Einsatzes von Desinfektionsmitteln;
  • "Atemschutzgeräte (Eignung)": Untersuchungen zur Beurteilung der körperlichen Eignung für das Tragen von Atemschutzgeräten.
  • "Tätigkeiten an Bildschirmgeräten": Sehvermögen der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen;
  • "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Biologische Gefährdungen durch vom Tier auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten bei Zerlegetätigkeiten im Schlachtprozess;
  • "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Gefahr einer unzulässig hohen Schwingungsbelastung bei elektrisch und pneumatisch betriebenen Messern, Gefahr der Beeinträchtigung des Muskel-Skelett-Systems durch ungesunde Körperhaltung sowie wiederholt übermäßige unzulässige Körperkräfte bei Zerlegearbeiten und dadurch bedingte Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule;
  • DGUV Leitfaden "Psychische Belastungen": Gefahr von Überbeanspruchung und Stress beim Schlachten.

Bei allen Tätigkeiten kann sich über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Die ausgewiesene Eignungsbeurteilung (kursiv) wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbaru...

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