Der Betriebsarzt sollte folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • Beratung des Arbeitgebers zu Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln, Körperschutzmitteln bzw. Arbeitsstoffen,
  • Hinweise zu Schutzabständen gegen elektromagnetische Strahlung insbesondere von Kleinkindern an Induktionskochherden,[1]
  • Beratung zur stressfreien Einsatzplanung durch gleichmäßige Verteilung der ungünstigen Arbeitsschichten sowie zum Arbeitsrhythmus und zur Pausenregelung,
  • Mitwirkung und Beratung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungs- und Belastungsanalyse),
  • Mitwirkung bei der Organisation der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der "Ersten Hilfe" (Erste-Hilfe-Material, Ersthelfer, Verbandbuch) sowie ggf. Durchführung einer innerbetrieblichen Weiterbildung unter Beachtung der spezifischen Gefährdungen,
  • Beratung zu rehabilitativen Maßnahmen, z. B. bei erforderlichem Arbeitsplatzwechsel, zum Arbeitseinsatz nach längerer Erkrankung, zur Eingliederung bei Behinderung,
  • Beratung zum gesundheitsgerechten (hygienischen) Verhalten der Mitarbeiter im Arbeitsbereich (Küchen- und Lebensmittelhygiene),
  • Sicherheits- und umweltgerechtes Bedienen der Durchlaufspülmaschine bzw. des Geschirrreinigers mit Aktivchlorkomponente, Vermeiden des Einatmens sowie des Augen- und Hautkontaktes,
  • Beratung bei Auswahl und Kauf geeigneter Persönlicher Schutzausrüstungen (Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Atem- und ggf. Gehörschutzgeräte),
  • Begehung der Arbeitsstätten und Vorschlagen von Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel sowie Achten auf die Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Unterstützung bei der Analyse der Ursachen von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Vorschläge für Maßnahmen zu deren Verhütung,
  • Beratung zur Vorbereitung und Realisierung von Maßnahmen der Verhaltensprävention,
  • Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten im Gastgewerbe kommen auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung im Gastgewerbe aufgrund der typischen Gefährdungen durch

  • DGUV Empfehlung "Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können": Beeinträchtigung der Atemwege durch Immission von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beim Braten und Frittieren;
  • DGUV Empfehlung "Gefährdung der Haut": Beeinträchtigung der Haut bei Feuchtarbeit in Verbindung mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;
  • DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte (Vorsorge)": Gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Tragen von Atemschutzgeräten während der Anwendung von Desinfektionsmitteln;
  • DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte (Eignung)": Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten;
  • DGUV Empfehlung "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": ansteckende Infektionen durch mit Keimen belastete Lebensmittel bzw. ggf. Übertragung von Krankheiten von Tieren auf Menschen;
  • DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": Muskuloskelettale Belastung und Beanspruchung beim Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden mit repetitiven Tätigkeiten im Küchenbereich;
  • DGUV Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt: hohe psychische Beanspruchung an Sonn- und Feiertagen möglicherweise überlagert vom Mangel an Arbeitskräften;

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

  • DGUV Empfehlung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen bei Fahrten zum Kunden (z. B. "Essen auf Rädern") (Fahrerlaubnisverordnung);

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Die ausgewiesene Eignungsbeurteilung (kursiv) wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] Hess: Das Induktionskochfeld und die Gesundheit, Hausjournal 2018,

Stiftung Warentest – Induktion kocht schneller – Nebenwirkungen, test, Heiß- die kalte Platte, Haushalt und Garten, 9/2009, S. 57–62.

[2] DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, DGUV forum 4/2022.

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