(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass

 

1.

bei Altgeräten der Kategorien 1 und 4

 

a)

der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und

 

b)

der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,

 

2.

bei Altgeräten der Kategorie 2

 

a)

der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und

 

b)

der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,

 

3.

bei Altgeräten der Kategorien 5 und 6

 

a)

der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und

 

b)

der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und

 

4.

bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.

 

(2)[1] 1Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, indem für jede Gerätekategorie die Masse der Materialien, die von Altgeräten stammen und die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung einem Verwertungsverfahren zugeführt werden, durch die Masse aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. 2Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung, Lagerung, Demontage, Schreddern oder andere Vorbehandlungen zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt sind, vor der Verwertung gelten nicht als Verwertungsverfahren und bleiben bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt. 3Bei der Berechnung der jeweiligen Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu berücksichtigen.

Bis 31.12.2021:

(2) 1Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, dass für jede Gerätekategorie das Gewicht der Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung der Verwertungsanlage zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. 2Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt.

 

(3) 1Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 bis 4[2] [Bis 31.12.2021: § 21 Absatz 2 und 3] muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über die Masse[3] [Bis 31.12.2021: das Gewicht] der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führt, wenn diese

 

1.

der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden,

 

2.

die Erstbehandlungsanlage verlassen,

 

3.

der Verwertungsanlage zugeführt werden und

 

4.

die Verwertungsanlage verlassen.

2Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten zur Verfügung. 3Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27 und 29 benötigen.[4] [Bis 31.12.2021: Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, den Vertreibern und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27, 29 und 30 benötigen.]

 

(4)[5] 1Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2 und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte Angaben zu den in den Altgeräten enthaltenen Kunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je Kategorie zu machen. 2Für die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können diejenigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforderlichen Daten durch einheitliche Verfahren ermitteln. 3Die Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recycling und sonstige Verwertung zu differenzieren. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Daten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres an das Umweltbundesamt. 6Das Umweltbundesamt kann die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben. 7Die Vorgaben sind auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. 8Die Bundesregierung überprüft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung des...

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