(1) 1Jeder Vertreiber hat der Gemeinsamen Stelle im Fall des § 17 Absatz 5 bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß Satz 2[1] [Bis 31.12.2021: gemäß den Sätzen 2 und 3] mitzuteilen:

 

1.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte,

 

2.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten [Bis 31.12.2021: und recycelten] [2] Altgeräte,

 

2a.

[3]die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,

 

3.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,

 

4.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und

 

5.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

2Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte[4] [Bis 31.12.2021: Gasentladungslampen und sonstige Lampen] gesondert auszuweisen. 3Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

 

(2) 1Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. 2Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. 3Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. 4Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

 

(3) Jeder Vertreiber hat im Fall des § 17 Absatz 5 darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.

(4)[5]

 

(4) 1Jeder Vertreiber, der Altgeräte nach § 17 zurücknimmt, hat der Gemeinsamen Stelle die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 an deren Bevollmächtigte oder an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergebenen Altgeräte nach Gewicht mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.

 

(4[6] [Bis 31.12.2021: 5] ) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Vertreiber die Daten nach den Absätzen 1 bis 3[7] [Bis 31.12.2021: 5] der zuständigen Behörde mit.

[1] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Gestrichen durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[3] Nr. 2a eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[5] Abs. 4 aufgehoben durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[6] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[7] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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