(1) 1Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. 2Sie legt bei einer Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten fest, welchen Gerätearten der Neuzuordnung die Gerätearten der bisherigen Zuordnung für die Zukunft entsprechen. 3Diese Entsprechung wirkt auch für die unter der bisherigen Zuordnung gestellten Garantien nach § 7 Absatz 1. 4Sie kann für die Mitteilungen nach § 26 Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 30 Absatz 1 und 2[1] [Bis 31.12.2021: § 30 Absatz 1 bis 3] die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben. 5Die Vorgaben sind auf den Internetseiten der Gemeinsamen Stelle zu veröffentlichen.

 

(2) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge über die Erbringung von Entsorgungsdienstleistungen mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.

 

(3) 1Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für die

 

1.

Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1,

 

2.

Leistungen nach den §§ 31 und 32 Absatz 1, 2, 3 und 5,

 

3.

Abwicklung der Erstattungs- und Rückgriffsansprüche nach § 34,

 

4.

Gewährleistung der Mitwirkung an der Regelsetzung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

 

5.

Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und

 

6.

Einrichtung des Beirats nach § 35 Absatz 2

entstehen. 2Dieser Anspruch richtet sich im Fall der Beleihung gegen die Beliehene. 3Kosten im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes sind auch die nach Satz 1 zu ersetzenden Kosten.

[1] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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