(1) 1Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

 

1.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr angenommenen Altgeräte,

 

2.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

 

3.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,

 

4.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,

 

5.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und

 

6.

die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

2Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. 3Die Mitteilungen nach Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-, Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1 zu trennen. 4Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

 

(2) 1Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. 2Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. 3Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. 4Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

 

(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde mit.

[1] § 30 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge