(1) Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden.

 

(2) 1Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen. 2Geeignet ist ein Sachverständiger, der

 

1.

nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,

 

2.

als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

 

3.

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

3Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Anlage zertifiziert.[1]

 

(3)[2] Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung nur dann erteilen, wenn

 

1.

in der Anlage die Durchführung der Tätigkeiten einer Erstbehandlung möglich ist, wobei die Durchführung der Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz allein nicht ausreichend ist,

 

2.

die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 und nach der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 einzuhalten,

 

3.

der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen nach Anlage 5 genügt,

 

4.

der Betreiber der Anlage ein Betriebstagebuch gemäß Anlage 5a führt und

 

5.

in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

Bis 31.12.2021:

(3) 1Der Sachverständige darf das Zertifikat nur dann erteilen, wenn

1.

in der Anlage die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten einer Erstbehandlung möglich ist,

2.

die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 einzuhalten, und

3.

an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

2Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate. 3Der Sachverständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 eine dreimonatige Frist zu setzen, die nicht überschritten werden darf. 4Bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch den Sachverständigen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durchgeführt wurden

1.

von einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1),

2.

von einer nach DIN EN ISO/IEC 17021 akkreditierten Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder

3.

auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von Sachverständigen im Rahmen der Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

(4)[3] 1Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung nur dann erteilen, wenn

 

1.

in der Anlage nur Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung durchgeführt werden,

 

2.

die Anlage technisch geeignet ist, die Altgeräte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparieren, dass diese ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren, und

 

3.

der Betreiber der Anla...

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