Die Aufgaben eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind grundlegend in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV beschrieben. Der SiGeKo muss im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten dabei unterstützen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei ihrer Zusammenarbeit zu beachten, und zwar sowohl während der Planung des Bauvorhabens als auch während der späteren Ausführung. Er muss mit seiner Tätigkeit dazu beitragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

Die vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellten Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) enthalten die Anforderungen, die eine Person erfüllen muss, um als SiGeKo geeignet zu sein (RAB 30 "Geeigneter Koordinator").

Die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber müssen bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen. Außerdem müssen sie nach § 5 Abs. 1 BaustellV die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen. In der Entscheidung des OLG Bamberg vom 11.9.2002 musste das Gericht darüber entscheiden, ob der SiGeKo seine Pflichten in der Planungsphase bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und in der Ausführungsphase ordnungsgemäß erfüllt hat. Geklagt hat der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer Opfer eines Arbeitsunfalls auf der Baustelle wurde. Er hat den Schaden eingeklagt, der ihm durch die als Unfallfolge eingetretene Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.

Der SiGeKo hatte im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Bodenöffnungen auf eine Unfallverhütungsvorschrift (UVV VGB 37, jetzt DGUV-V 38) und die Arbeitsstättenverordnung hingewiesen. Diesen Hinweis erachtet das OLG Bamberg für ausreichend, obwohl im speziellen Fall eine Öffnung zu sichern war, die nicht unmittelbar von der zitierten UVV erfasst wurde. Nach Auffassung des Gerichts müssen sich die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen nach den Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen richten. Folge dieser durchaus SiGeKo-freundlichen Auffassung war in dem zu entscheidenden Fall, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht fehlerhaft beurteilt wurde, obwohl sich die Sicherungsmaßnahmen nicht klar und unzweifelhaft daraus ergaben.

Bei der Prüfung einer Pflichtverletzung in der Ausführungsphase lässt es das OLG Bamberg ausreichen, dass der SiGeKo ca. zwei Wochen vor dem Arbeitsunfall die Baustelle besichtigt, einen Baustellensicherheitsbericht gefertigt und (andere) Sicherheitsmängel beanstandet hat. Der Kläger konnte im Prozess nicht beweisen, dass der SiGeKo bei der Wahrnehmung seiner Überprüfungspflichten die Entfernung einer notwendigen Sicherung der Öffnung in einer Geschossdecke hätten bemerken müssen. Die Frage der notwendigen Intervalle und Häufigkeit der Baustellenbesichtigungen durch den SiGeKo problematisieren die Richter nicht.

Das Urteil betrifft die zivilrechtliche Haftung, wobei ausschließlich die SiGeKOs verklagt wurden, nicht der Bauunternehmer. Der Bauunternehmer hat die vertragliche Nebenpflicht, den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Dabei ist zu beachten, dass er sich von seiner Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle nicht dadurch befreien kann, dass er einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) beauftragt, denn er haftet vertraglich für dessen Verschulden wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Der Bauunternehmer haftet insoweit nicht nur für eine ordnungsgemäße Auswahl und Kontrolle des SiGeKO. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer (z. B. Bauunternehmer) und dem SiGeKo ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mitarbeiter des Bauherrn, die sich bestimmungsgemäß (also nicht unerlaubt) auf der Baustelle aufhalten. Auch der SiGeKO haftet gegenüber diesen Personen, wenn es zu einem Unfall auf der Baustelle kommt (OLG Celle, Urteil v. 3.3.2004, 9 U 208/03[1]). Die Haftung für Fehler im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bzw. in der Koordination führen jedoch grundsätzlich nicht zu einer vertraglichen Haftung gegenüber sonstigen Dritten, z. B. gegenüber Mitarbeitern anderer auf der Baustelle tätigen Unternehmen (OLG Hamm, Urteil v. 9.11.2012, 9 U 7/11[2]). Eine Ausnahme gilt nur bei der Übernahme besonderer Fürsorgepflichten oder wenn die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB) erfüllt sind.

Anders ist es aber im Ordnungswidrigkeitenrecht. Mit § 4 enthält die BaustellV eine der Vorschrift des § 9 Abs. 2 OWiG vorgehende Spezialregelung. Danach hat der Bauherr die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 2 und 3 BaustellV zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Die Formulierung "es sei denn" kann nur dahin verstanden werden, dass nach dem gesetzgeberischen Willen abweichend von § 9 Abs. 2 OWiG der Beauftragte nicht neben dem Betriebsin...

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