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Vorwort

"DGUV Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Festlegungen in dieser Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" das staatliche Arbeitsschutzrecht einzuhalten ist. Dies gilt insbesondere für Unternehmer und Versicherte. Daneben gilt dies aber auch für andere Personengruppen z. B. für Solo-Selbstständige (insbesondere Unternehmer ohne Beschäftigte im Sinne von § 6 BaustellV)."

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
  • für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und
  • für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung.

 

(2) Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.

 

(3) Zeitweilige Bauarbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.

 

(4) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

 

(5) Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als

  • Kante zu einer mehr als 60 ° geneigten Fläche (z. B. einer Dachfläche),
  • Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,
  • Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5 ° geneigten Fläche zu einer mehr als 60 ° geneigten Fläche,
  • die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60 ° ist.
 

(6) Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).

 

(7) Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Davon umfasst sind auch Arbeiten mit einem sehr geringen zeitlichen Umfang.

 

(8) Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z. B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze.

§ 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden.

Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.

 

(3) Bei Bauarbeiten, die die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben erfordern, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass fachkundige Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. Während ihrer Wahrnehmung dürfen diese Personen mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden. Die fachkundige Person hat die ihr übertragene Sicherungsaufgabe durchzuführen und darf währenddessen keine weitere Tätigkeit ausüben.

 

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass eine Verständigung in deutscher Sprache zumindest mit dem Aufsich...

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