Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 05.03.2002; Aktenzeichen 32 O 556/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 6.073,15 Euro.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 6.073,15 Euro aus einem Arbeitsunfall ihres Arbeitnehmers … vom 1.2.2000 auf der Baustelle (Neubau) eines Versorgungszentrums der … Heime.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5.3.2002 wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

In der Berufungsinstanz, in der die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche verfolgt, wurde auf Antrag der Klägerin der Zeuge … vernommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Landgericht Bayreuth im angefochtenen Urteil zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten verneint hat.

Ergänzend ist auszuführen, daß es der Firma … und … Inhaber … – die Klägerin hat … als Inhaber dieser Firma erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15.1.2002 den Streit verkündet, dieser ist jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten – oblag, als Erstellerin des Rohbaus für eine ordnungsgemäße Abdeckung des streitgegenständlichen Deckendurchbruchs zwischen Untergeschoß und Erdgeschoß zu sorgen. Die Beklagten hatten als beauftragte Sicherheitskoordinatoren gemäß §§ 3,4 der Baustellenverordnung u. a. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen und zu überwachen, daß die am Bau tätigen Arbeitgeber ihren Verpflichtungen nach der BaustellV erfüllen (§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 Ziff. 2 BaustellV). Daß der SiGe-Plan nicht den Erfordernissen entsprach, insbesondere nicht die notwendigen Hinweise auf die einzuhaltenden maßgeblichen Vorschriften enthielt, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Explizit ist in diesem bei Bodenöffnungen u. a. auf die UW VBG 37 (Maßnahmen: Umwehrungen), die Arbeitsstättenverordnung (Maßnahmen: Abdeckungen) hingewiesen. Die UW VBG 37 „Bauarbeiten” schreibt in § 12 a u. a. bei Öffnungen mit einem Flächenmaß von 9 qm das Vorhandensein von Einrichtigungen vor, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern, wobei diese Forderung erfüllt ist, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschiebbar abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind. Auch wenn die gegenständliche Öffnung lediglich ein Ausmaß von ca. 1 qm hatte und die VBG 37 nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, haben sich die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen nach den Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen zu richten (vgl. BGH NJW 1985, 1078). Dies führt auch bei kleineren Öffnungen zur Notwendigkeit den VBG 37 entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, da die Gefahrenlage bei diesem im Grundsatz nicht anders zu bewerten ist.

Als einziger der vernommenen Zeugen konnte … angeben, bei einer Öffnung der gegenständlichen Art würden grundsätzlich Metallstützen aufgebaut, darauf ein Kantholz gelegt und darauf wiederum die Bohlen aufgelegt und befestigt. Dieser Zeuge hatte die Abdeckung der Öffnungen als Verantwortlicher der Firma … veranlaßt. Es sind keine Umstände erkennbar, daß die Abdeckung nicht in der beschriebenen Art vorgenommen wurde, auch wenn der Zeuge … keine konkrete Erinnerung mehr hatte. So wurde von dem Zeugen – er traf ca. eine halbe Stunde nach dem Unfall an der Unfallstelle ein – bestätigt, es hätten in dem Kellerraum unter dem Deckendurchbruch Stahlstützen – sog. Drehbolzen – an der Wand gelehnt. Auch wenn er meinte, solche hätten nicht zwischen den Bohlen unter dem Durchbruch gelegen, spricht allein das Vorhandensein der Stahlträger dafür, daß diese zur Abstützung der Bohlen verwendet wurden. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht ausschließen, daß andere an der Baustelle tätigen Arbeiter die ursprünglich ordnungsgemäße Absicherung des Deckendurchbruchs beseitigt haben, um diese Öffnung zu nutzen und anschließend nicht mehr für eine hinreichend sichere Abdeckung sorgten. Allein der Umstand, daß die Beklagte zu 1) sich an eine Abstützung durch Stahlträger nicht mehr erinnern konnte, widerlegt das nicht. Sie hatte zuletzt am 13.1.2000 die Baustelle besichtigt, einen Baustellensicherheitsbericht erstellt und Sicherheitsmängel beanstandet. Die Art der Sicherung des Deckendurchbruchs mußte von ihr nicht aufgenommen werden, nachdem sie insoweit keine Sicherheitsmängel festgestellt hatte. Aus ihrer mangelnden Erinnerung können daher keine nachteiligen Folgerungen geschlossen werden. Nachdem die Klägerin nicht den Nachweis geführt hat, daß die Beklagten ihren Überprüfungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sind und ...

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