(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

 

(2) 1Für jede Baustelle, bei der

 

1.

die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder

 

2.

der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

hat der nach § 4 Verantwortliche[1] [Bis 31.03.2023: ist] der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. 2Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche[2] [Bis 31.03.2023: ist] sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

 

(3) 1Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche[3] [Bis 31.03.2023: so ist] dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. 2Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. 3Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

 

(4)[4] Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 01.04.2023.
[2] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 01.04.2023.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 01.04.2023.
[4] Abs. 4 angefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 01.04.2023.

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