Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 11 Das gepfändete Arbeitseinkommen

Im Pfändungsbeschluss wird die Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber nur allgemein als "Arbeitseinkommen" bezeichnet. Der Begriff ist grundsätzlich zugunsten des Gläubigers weit auszulegen – die Berücksichtigung der Situation des Schuldners erfolgt durch die spezifischen Pfändungsschutzvorschriften.[1] Damit sind als Arbeitseinkommen alle in Geld zahlbaren Vergütungen ...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.8 Rechtslage bei Vorschuss- und Abschlagszahlungen

Nicht abgerechnete Einkommensvorschüsse und Lohnabschlagszahlungen sollen bei nachfolgender Pfändung nach weit verbreiteter Ansicht auf den pfändungsfreien Betrag des später fällig werdenden oder abzurechnenden Arbeitseinkommens anzurechnen sein. Dieser Meinung ist auch das Bundesarbeitsgericht gefolgt.[1] Einkommensvorschüsse sind Vorauszahlungen auf noch nicht erarbeitetes...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 1.2 Die unbedingt unpfändbaren Einkommensteile

Nach § 850a ZPO sind folgende Bezüge unbedingt unpfändbar: Die Hälfte der Gesamtvergütung für Mehrarbeitsstunden (Überstunden, Überschichten). Zu berücksichtigen ist das gesamte, für die geleistete Mehrarbeit zu zahlende Entgelt – nicht nur der eventuelle Überstundenzuschlag. Mehrarbeitsstundenvergütung fällt bei Tätigkeit über die normale (gewöhnliche) Arbeitszeit hinaus an,...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 20.2 Pfändungsfortwirkung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Neubegründung

Die Pfändungsfortwirkung bestimmt darüber hinaus § 833 Abs. 2 ZPO. Endet das Arbeitsverhältnis, z. B. infolge Kündigung oder aufgrund eines Auflösungsvertrags und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auch auf das Einkommen aus dem neuen Arbeitsverhältnis. Unerheblich ist, aus welchem Grund das Arbeitsv...mehr

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Pfändung: Ermittlung und Be... / 1.5.2 Der Pfändung entzogene Beträge

Nicht abgezogen werden können Beiträge zu Berufsorganisationen, Spenden und ähnliche Leistungen. Steuern, die nicht vom Arbeitgeber einbehalten werden, weil sie der Arbeitnehmer wegen seines Wohnsitzes im Ausland seinem Heimatstaat schuldet und unmittelbar entrichten muss, werden vom Bruttoeinkommen nicht nach § 850e Nr. 1 ZPO abgezogen.[1] Es können auch keine fiktiven Betr...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 3.2.2 Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind die Arbeitszeiten der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer – also auch der kurzfristig Beschäftigten – spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Aufzuzeichnen sind Beg...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 3.11.2 Gesetzlicher Mindestlohn

Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe des jeweils gültigen Brutto-Stundensatzes nach § 1 Abs. 2 MiLoG. Dass die Bruttovergütung dabei häufig mit der Nettovergütung identisch ist, ändert nichts an dieser Pflicht. Der Verstoß gegen diese sich aus § 20 MiLoG ergebende Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Kontrollbehörde i...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 12 Minderungsrecht während der Räumungsfrist

Rz. 69 Die Rechte aus § 536 setzen voraus, dass ein Mietverhältnis besteht. Die Gewährleistungsrechte entfallen demgemäß mit Beendigung des Mietverhältnisses. Nach Beendigung des Mietverhältnisses mindert sich die Nutzungsentschädigung nicht, wenn ein Mangel erst während der Zeit der Vorenthaltung auftritt (LG München I, Urteil v. 5.2.2025, 14 S 9406/23, IMR 2025, 2441). Die...mehr

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Steuersatz / 3.5.3 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Bei der Anwendung des Zolltarifs bzw. der Einreihung der Waren zu den einzelnen Kapiteln, Positionen und Unterpositionen (Tarifierung) gelten allgemein die Grundsätze nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV; vgl. Teil I Titel I Abschn. A des TARIC). Des Weiteren können die als Verwaltungsanweisungen vom BMF herausgegebenen Erläute...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Zoll

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9.2 Lohnverschleierung (§ 850h Abs. 2 ZPO)

Rz. 44 Bei einer Lohnverschleierung gem. § 850h Abs. 2 ZPO leistet der Schuldner für einen Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die üblicherweise vergütet werden, erhält jedoch keine oder eine auffallend niedrige Vergütung hierfür.[1] Typische Fälle sind diejenigen, in denen ein Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten oder Kinder im Betrieb der Elte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Pfändungsschutz für Landwirte (§ 851a ZPO)

Rz. 54 § 851a ZPO gewährt für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse besonderen Pfändungsschutz. Nach dem Wortlaut des § 851a ZPO sind solche Forderungen grundsätzlich pfändbar, auf Antrag des Schuldners sind die Pfändungen aber insoweit aufzuheben, als dass sie für den Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und Arbeitnehmer sowie für die Aufrechterha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.2 Urlaubsgeld (§ 850a Nr. 2 ZPO)

Rz. 9 Gemäß § 850a Nr. 2 ZPO sind auch das Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder unbedingt unpfändbar, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Diese Norm schützt nur vor einer Pfändung des klassischen Urlaubsgelds, also desjenigen Einkommens, das der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus erhält, u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.1 Bedingt pfändbare Einkommensarten (§ 850b Abs. 1 ZPO)

Rz. 17 Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden, bedingt unpfändbar. Hierhin gehören z. B. Renten nach § 843 BGB, § 8 HaftpflG, § 13 StVG, § 38 LuftVG, § 30 AtomG, § 618 Abs. 3 BGB, Unfallrenten, die auf einer vertraglichen Grundlage gewährt werden, ebenso wie rückständige und somit in einer Summe zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.1 Nettoberechnung (§ 850e Nr. 1 ZPO)

Rz. 32 Gemäß § 850e Nr. 1 ZPO ist der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Nettoeinkommen des Schuldners zugrunde zu legen. Nach dieser Norm sind vom Bruttoarbeitseinkommen mehrere Beträge abzuziehen: Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens sind zunächst nicht diejenigen Beträge, die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogen sind. Für Unterhaltsgläubiger ist aber die So...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Begriff des Arbeitseinkommens (§ 850 Abs. 2, 3, 4 ZPO)

Rz. 3 § 850 Abs. 2, 3, 4 ZPO definiert, was unter dem Begriff des Arbeitseinkommens zu verstehen ist. Dies sind nach § 850 Abs. 2 ZPO alle Bezüge in Geld aus einem jetzigen, früheren oder zukünftigen Arbeits- oder Dienstverhältnis im weitesten Sinn.[1] Ohne Bedeutung ist, ob die Einkünfte aus einem privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis hervorgehen, ob sie geistige oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7.1 Härteklausel zugunsten des Schuldners (§ 850f Abs. 1 ZPO)

Rz. 38 Dem Schuldner kann gem. § 850f Abs. 1 ZPO aufgrund dreier möglicher Alternativen ein höherer Teil seines Arbeitseinkommens belassen werden, als dies nach §§ 850c, 850d, 850i ZPO angezeigt wäre. Dies ist zunächst der Fall, wenn der Schuldner nachweist, dass durch den ihm nach § 850c ZPO verbleibenden Anteil am Arbeitseinkommen sein und der Lebensbedarf derer, denen er ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9.1 Lohnschiebung (§ 850h Abs. 1 ZPO)

Rz. 43 Bei einer sog. Lohnschiebung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Teil des dem Schuldner zustehenden Lohns an einen Dritten auszuzahlen. Bei einem nach der damaligen Pfändungsfreigrenze sog. 1.500 DM-Vertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber typischerweise, dasjenige Arbeitsentgelt, das über der Pfändungsfreigrenze liegt, an den Ehegatten oder die Kinder des Schul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 850i Abs. 1 ZPO)

Rz. 46 § 850i Abs. 1 ZPO stellt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter Pfändungsschutz.[1] Bei solchen nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste ist dem Schuldner so viel von den Vergütungen zu belassen, wie er für seinen Unterhalt und den der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt schuldet, benötigt. Dem Schuldner is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.2 Zusammenrechnung mehrerer Einkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)

Rz. 33 § 850e Nr. 2 ZPO bestimmt, dass für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mehrere Arbeitseinkommen, die aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen bei einem oder mehreren Arbeitgebern stammen, zusammenzurechnen sind. Nicht berücksichtigt werden allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.3 Heimarbeit und Versorgungsvorschriften (§ 850i Abs. 2, 3 ZPO n. F.)

Rz. 48 § 850i Abs. 2, 3 ZPO bestimmt, dass § 27 Heimarbeitsgesetz sowie die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art von der Regelung des § 850i ZPO unberührt bleiben. Dies ergibt sich jedoch bereits direkt aus § 319 AO, sodass einfache Gesetzeskonkurrenz besteht.[1] Liegt ein ständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.4 Naturalleistungen (§ 850e Nr. 3 ZPO)

Rz. 35 Für den Fall, dass der Schuldner neben Geld- auch Naturalleistungen erhält, sind diese Leistungen gem. § 850e Nr. 3 ZPO zusammenzurechnen. Als Naturalleistungen kommen Verpflegung, Unterkunft, Arbeitskleidung u. Ä. infrage. Feste Bewertungsmaßstäbe gibt es für diese Naturalleistungen nicht. Die Bewertung hat im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die Vollstreckungsbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen (§ 851b ZPO)

Rz. 55 § 851b ZPO gewährt einen gewissen Pfändungsschutz für Miete und Pacht.[1] Ebenso wie bei § 851a ZPO (s. Rz. 54) ist der Pfändungsschutz für Miete und Pacht in der Verwaltungsvollstreckung von Amts wegen zu beachten.[2] Miet- und Pachtzinsen sind insoweit nicht zu pfänden, als diese für den laufenden Unterhalt des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.6 Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, ähnliche Bezüge (§ 850a Nr. 6 ZPO)

Rz. 13 § 850a Nr. 6 ZPO bestimmt, dass Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge ebenfalls unbedingt unpfändbar sind. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob diese Bezüge von der öffentlichen Hand oder Privaten geleistet werden und welche Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden. Auch bei Bezügen, die z. B. Unternehmen an Studierende leisten, um qualifizierten Nachwuchs z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.2 Bedingte Unpfändbarkeit (§ 850b Abs. 2 ZPO)

Rz. 21 Die unter Rz. 17–20 erörterten Bezüge sind für alle Gläubiger grundsätzlich unpfändbar. Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO kommt eine Pfändung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners keine oder keine vollständige Befriedigung gebracht hat oder aller Voraussicht nach nicht bringen wird und gleichzeitig die Pfändung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.5 Pfändung von Pflichtteilsansprüchen, Ansprüchen des Schenkers und Zugewinnausgleich (§ 852 ZPO)

Rz. 56 § 852 ZPO bewirkt einen gewissen Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche, Herausgabeansprüche des Schenkers und Ansprüche auf Zugewinnausgleich des Ehegatten.[1] Diese Ansprüche sind nur dann pfändbar, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden sind. Ohne diese Regelung wären diese Ansprüche ohne Einschränkung pfändbar. Unter Pflichtteilsanspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.8 Blindenzulagen (§ 850a Nr. 8 ZPO)

Rz. 15 Blindenzulagen sind gem. § 850a Nr. 8 ZPO unbedingt unpfändbar. Da Blindenzulagen gem. § 35 BVersG dem speziellen Pfändungsschutz der §§ 54, 55 SGB I unterliegen und Blindenbeihilfen gem. § 67 BSHG unpfändbar sind, fallen unter diese Norm lediglich Blindenbeihilfen nach Landesrecht, soweit sie nicht auch schon unter den Pfändungsschutz der §§ 54, 55 SGB I fallen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.1 Unpfändbare Grundbeträge (§ 850c Abs. 1 ZPO)

Rz. 23 § 850c Abs. 1 ZPO bestimmt zunächst die pfändungsfreien Grundbeträge. Nur wenn das betroffene Arbeitseinkommen diese Grundbeträge übersteigt, kommt überhaupt eine Pfändung in Betracht. Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es nicht 1.587,40 EUR monatlich bzw. 365,33 EUR wöchentlich bzw. 73,06 EUR täglich übersteigt. Unterliegt der Schuldner einer gesetzlichen Unterhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.5 Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

Rz. 27 Hat diejenige Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so hat die Vollstreckungsbehörde nach § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise mitberücksichtigt werden soll. Anders als bei der Zwangsvolls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.3 Sozialleistungen und Kindergeld (§ 850e Nr. 2a ZPO)

Rz. 34 § 850e Nr. 2a ZPO ermöglicht die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit laufenden Sozialleistungen nach dem SGB und mit Kindergeld. Eine Addition mit Sozialleistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften als dem SGB sowie mit Sozialhilfe und Wohngeld ist nicht gestattet. Geldleistungen für Kinder sind nur dann dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen, wenn sie nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.5 Unterhalts- und andere Ansprüche (§ 850e Nr. 4 ZPO)

Rz. 36 § 850e Nr. 4 ZPO regelt, wie zu verfahren ist, wenn Pfändungen von normalen Gläubigern und von nach § 850d ZPO bevorrechtigten Gläubigern zusammentreffen. Zum Verständnis dieser Norm ist zu vergegenwärtigen, dass das Einkommen des Schuldners insoweit in drei Teile zerfällt: den unbedingt unpfändbaren Teil, den Teil, der nach § 850d ZPO nur bevorrechtigten Gläubigern z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 Überstundenvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO)

Rz. 8 Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Bezüge zur Hälfte unbedingt unpfändbar. Unter Mehrarbeit sind dabei diejenigen Arbeitsstunden zu verstehen, die der Arbeitnehmer über seine gewöhnliche, z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bestimmte, Arbeitszeit hinaus leistet.[1] Ist also Feiertags-, Nacht- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.4 Pfändungsschutz für Maßnahmen der Altersvorsorge (§§ 851c, 851d ZPO)

Rz. 55a Neu in die ZPO eingefügt durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 23.3.2007[1] wurde § 851c ZPO.[2] Nach dieser Bestimmung besteht ein besonderer Pfändungsschutz bei Altersrenten, die aus bestimmten Verträgen resultieren. Diese dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.[3] Die Voraussetzungen, unter denen dieser besondere Schutz greift, sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)

Rz. 22 § 850c ZPO regelt, in welcher Höhe wegen einer Geldforderung in Arbeitseinkommen, das nicht nach §§ 850a, 850b ZPO geschützt ist, vollstreckt werden darf, und legt entsprechende Pfändungsfreigrenzen fest. Arbeitseinkommen, das unter diesen Pfändungsfreigrenzen liegt, unterliegt einem Pfändungsverbot. Darüber hinausgehende Beträge können gepfändet werden. Diese Vorschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.5 Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)

Rz. 12 Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO sind Heirats- und Geburtsbeihilfen unbedingt unpfändbar, soweit die Zwangsvollstreckung nicht auf Ansprüchen beruht, die durch die Heirat oder Geburt entstanden sind.[1] Solche Ansprüche, bei denen ausnahmsweise keine unbedingte Unpfändbarkeit gegeben ist, liegen z. B. nicht nur bei Arztkosten für die Geburt, sondern auch bei Bewirtungskosten fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5 Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (§ 850d ZPO)

Rz. 28 § 850d ZPO schränkt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen für den Fall ein, dass die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. Deshalb hat diese Norm für das Vollstreckungsverfahren nach der AO allenfalls mittelbare Bedeutung. Sie kommt nur zum Tragen, wenn Pfändungen nach der AO mit Pfändungen wegen Unterhaltsansprüchen zusammentre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7.2 Klauseln zugunsten des Gläubigers (§ 850f Abs. 2, 3 ZPO)

Rz. 39 § 850f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner weniger als der nach § 850c ZPO berechnete Betrag selbst verbleiben kann, wenn wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird. Dies betrifft jedoch nur Forderungen aus den §§ 823ff. BGB. Steuerforderungen aus einer Steuerhinterziehung u. Ä. stellen nämlich keine unerlaubte Han...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Pfändung unübertragbarer Forderungen (§ 851 ZPO)

Rz. 52 § 851 Abs. 1 ZPO regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, die gesetzlich normierten Abtretungsverboten unterliegen.[1] Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich nicht pfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist. Diese Norm ist das Gegenstück zu § 400 BGB, der bestimmt, dass eine Forderung, die nicht pfändbar ist, auch nicht übertragbar ist. Grundsätzlich sin...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Steuerlagerregelung / 14 Regelung für Umsätze mit und in Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden

Nach § 4 Nr. 4b UStG ist die einer Einfuhr vorangehende Lieferung (Einfuhrlieferung) von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt. Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für die der Einfuhrlieferung vorangegangenen Lieferungen.[1] Bei den Befreiungen nach § 4 Nr. 4a und § 4 Nr. 4b UStG gibt es keine Vorrangstellung. De...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Steuerlagerregelung / 14.1 Nicht-Unionswaren/ Unionswaren

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG gilt für alle Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abnehmer der Lieferung oder ein nachfolgender Abnehmer bzw. ein Beauftragter von diesen den Liefergegenstand einführt. Waren, die sich im Zollgebiet der Unionbefinden, haben zollrechtl...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Steuerlagerregelung / 14.2 Besondere Zollverfahren

Neben den Zollverfahren (in die Waren nach dem UZK übergeführt werden können) "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" und "Ausfuhr" können Waren in "besondere Verfahren" übergeführt werden.[1] Die besonderen Verfahren (ohne Versand) ersetzen die alten vor Inkrattreten des UZK am 1.5.2016 bekannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gem. Art. 84 ZK. Besondere...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Steuerlagerregelung / 15 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

Um eine steuerliche Belastung zu vermeiden, ist die Einfuhr von in der Anlage 1 zum UStG genannten Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, steuerfrei.[1] Dabei reicht der Wille des Einführers, die eingeführten Gegenstände in ein solches Lager einzulagern, für die Gewährung der Steuerbefreiung aus. Praxis-Beispiel Einfuhr von Papierrollen Unternehm...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.3 Durchführung der Sonderprüfung

Der Prüfer muss zu Beginn einer Prüfung unverzüglich und unaufgefordert seinen Dienstausweis zeigen, ansonsten ist der Unternehmer nicht verpflichtet, ihm den Zutritt zu gestatten. Der Prüfer soll den Unternehmer auch darauf hinweisen, dass Auskunftspersonen benannt werden können. Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer-Nachschau / 3.2 Verhaltensregeln für den Betroffenen

Erscheint ein Prüfer, um eine Nachschau durchzuführen, sollte der Betroffene zunächst Kontakt zu seinem Steuerberater aufnehmen. Der Prüfer sollte genau erläutern, in wessen Auftrag und aus welchen Gründen die Nachschau durchgeführt werden soll und den genauen Umfang der beabsichtigten Ermittlungen erklären. Es empfiehlt sich, sich in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 1.1 Sinn und Zweck

Rz. 1 Die Regelung des § 76 AO beruht auf dem gesetzgeberischen Willen, neben dem Steuer- bzw. Zollschuldner und dem Haftungsschuldner ein weiteres Sicherungsmittel zu schaffen, das der Durchsetzbarkeit der Abgabenforderung im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern dienen soll. Die Sachhaftung gibt dem Steuergläubiger das Recht, sich ohne Rücksicht auf Privatrechte irgendwelc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die AO ist gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AO nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. Für Zölle war der Anwendungsbereich der Sachhaftung seit Inkrafttreten des Zollkodex (ZK) zum 1.1.1994 bereits eingeschränkt. Verschiedene Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlagen der Art. 53, 57 und 75 ZK verdrängten grundsätzlich als vorrangiges ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 5 Erlöschen (Abs. 4)

Rz. 25 Die Sachhaftung erlischt nach § 76 Abs. 4 S. 1 AO mit Erlöschen der Zoll- oder Steuerschuld. Für die Zollschuld finden sich die Erlöschensgründe in Art. 124 UZK, der die in § 47 AO genannten Erlöschensgründe hinsichtlich der Entrichtung des Abgabenbetrags und des Erlasses überlagert (Rz. 4, 5). So erlischt die Zollschuld etwa durch die Entrichtung des Abgabenbetrags[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 3.1 Zollpflichtige Waren

Rz. 13 Die Sachhaftung entsteht, sobald eine Ware, die einem Zoll als Einfuhrabgabe unterliegt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird. Der Geltungsbereich der AO erstreckt sich mangels einer gesetzlichen Regelung entsprechend dem völkerrechtlichen Territorialprinzip auf das Staatsgebiet, das der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Eine Ware ...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.1 Zuständigkeit

Rz. 2 Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a Abs. 1 ZPO). Diese örtliche Zuständigkeit gilt für alle Miet- oder Pachtverträge über Räume, auch für Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine Wer...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1 Nichtentrichtung der Steuer (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 Abs. 1 S. 1 lässt Säumniszuschläge verwirken, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird. Die Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags (Abs. 1 S. 1). Dabei ist Steuer grundsätzlich jede unter den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO fallende Geldleistung, auf die die AO anzuwenden ist. Dazu gehören wegen...mehr