Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

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AGS 03/2023, Sofortiges Ane... / II. Frage ist umstritten

Die Frage, ob auch im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine Gebührenermäßigung zu erfolgen hat, ist in Rspr. und Lit. umstritten (vgl. zum Streitstand: BDZ/Zimmermann, 5. Aufl., 2021, GKG KV 1211 Rn 24 sowie Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., 2021, KV GKG Nr. 1211 Rn 56 ff.). 1. Anerkenntnis unter Verwahrung g...mehr

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zfs 03/2023, Keine Vertretu... / 2 Aus den Gründen:

[9] Die Bekl. hat mit der Einlegung des Einspruchs gegen den gegen ihren VN ergangenen Vollstreckungsbescheid in einem Parteiprozess eine Partei vertreten, obwohl sie dazu nicht gemäß § 79 Abs. 2 ZPO befugt war. Sie hat damit die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO – eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG – verletzt und ist gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG zur Unterla...mehr

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AGS 03/2023, Keine Erstattu... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist zuzustimmen. 1. Nur gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts erstattungsfähig Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, der insoweit dem hier einschlägigen § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO entspricht, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets erstattungsfähig. Dies bedeutet, dass grds. von der ansonsten na...mehr

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AGS 03/2023, Die Abrechnung... / 2. Beigeordneter/bestellter Rechtsanwalt

Wird eine Sache i.S.v. § 20 S. 1 RVG an ein anderes Gericht verwiesen, wirkt eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung fort, da es sich um einen einheitlichen Rechtszug handelt.[5] Dies gilt auch für die Pflichtverteidigerbestellung. Auch im Fall der Zurückverweisung an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs – insoweit entsteht nach § 20 S. 2 RVG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Broer, Verlustvorträge von Kö in D – Damoklesschwert für die St-Einnahmen der öff Haushalte, Wirtschaftsdienst 2010, 401; Eisgruber/Schaden, Vom Sinn und Zweck des § 8c KStG – Ein Beitrag zur Auslegung der Norm –, Ubg 2010, 73; Möhlenbrock, Perspektiven der Verlustnutzung bei Kö und deren AE, Ubg 2010, 256; Neyer, Die Konzernklausel für den Verlustabzug – Problembereiche der Ve...mehr

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zfs 03/2023, Stufenklage un... / 2 Aus den Gründen:

A. Der Kl. kann, was sein mit dem Antrag zu 1 verfolgtes Auskunftsbegehren angeht, die Ausstellung der ihm im Zuge von Beitragserhöhungen erteilten Nachtragsversicherungsscheine verlangen, aber auch nur diese. 1. Ein Anspruch auf die erneute Erteilung der Nachtragversicherungsscheine ergibt sich für den Zeitraum von Juni 2014 bis zum Dezember 2018 aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG. N...mehr

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zfs 03/2023, Deliktische Ha... / 2 Aus den Gründen:

[5] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB. [6] Das Landgericht habe aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei eine Anpassungsstörung des Klägers nach ICD-10 F43.2 und damit eine Gesund...mehr

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ABC wichtiger Begriffe zum ... / Sonstige Steuern

Sonstige Steuern erfassen in der Gewinn- und Verlustrechnung alle Steuern, für die das Unternehmen als Steuerschuldner einzustehen hat. Hierunter fallen die Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Aufwand- und Verbrauchsteuern sowie Zölle. Allerdings ist zu beachten, dass Steuern, die Anschaffungsnebenkosten darstellen, wie etwa die Grunderwerbsteuer, mit den jeweiligen...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 2 Haftung des Vertretenen

§ 70 AO sieht eine Haftung des Vertretenen für den Fall vor, dass eine Person i. S. d. §§ 34, 35 AO bei ihrer Tätigkeit eine Steuerhinterziehung[1] oder leichtfertige Steuerverkürzung[2] begeht oder an einer Steuerhinterziehung teilnimmt und ohne dass der Vertretene insoweit Steuerschuldner wird. Im Gegensatz zu § 69 AO ist also für eine Haftung nach § 70 AO eine Steuerordnu...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.2 Umfang der Haftung

Die Haftung nach § 74 AO erstreckt sich nur auf Steuern, bei denen die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Es muss sich also um Steuern handeln, die nur ein Unternehmer schulden kann.[2] Gehaftet wird deshalb für: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, in Herstellungsbetrieben anfallende Verbrauchssteuer wie Tabaksteuer oder Kaffeesteuer, Rückzahlung der Investition...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 9 Sachhaftung

§ 76 AO normiert eine besondere Sachhaftung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern.[1] Die Vorschrift gilt insbesondere – wenngleich eingeschränkt – für Zölle[2] sowie die Verbrauchsteuern nach den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen.[3] Die Haftung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Haftung entsteht bereits vor der Abgaben- oder Steuerschuld und ermöglicht d...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Sonstige Besonderheiten

Rz. 30 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Zur steuerlichen Behandlung von Leistungen aus der SozVers vgl außerdem > Arbeitsförderung, > Arbeitslosengeld, > Erkrankung von Arbeitnehmern, > Europäischer Sozialfonds, > Krankenversicherung Rz 45 ff, > Renteneinkünfte Rz 20 ff, > Unfallversicherung Rz 13 ff. Zur Behandlung von Beiträgen an und Bezügen aus der SozVers bei Unterhaltsempfän...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rechnungsabgrenzung / 3.6 Verbrauchsteuern und Zölle auf Vorratsvermögen

Auch wenn Ausgaben und Aufwendungen für Zölle und Verbrauchsteuern die Voraussetzungen für einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht erfüllen, muss dieser steuerrechtlich angesetzt werden. Handelsrechtlich besteht insoweit ein Aktivierungsverbot; dennoch ergeben sich kaum materielle Abweichungen vom Steuerbilanzrecht, da handelsrechtlich insoweit meist Anschaffungs- ode...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rechnungsabgrenzung / 1 Handels- und steuerrechtliche Grundlagen

Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darste...mehr

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Jung, SGB VIII § 42f Behörd... / 2.1.1 Einsichtnahme in die Ausweispapiere

Rz. 6 Abs. 1 Satz 1 benennt die Einsichtnahme in die Ausweispapiere als erstes Mittel zur Altersfeststellung. Vielfach kann die betreffende Person jedoch keine Ausweispapiere vorlegen. Dann ist diese Alternative bereits verbraucht. Zur Durchsuchung der betreffenden Person und seines Gepäcks ist das Jugendamt nicht befugt. Für eine solche Zwangsmaßnahme bedürfte es einer spez...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Originäre Zuständigkeit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden (Satz 1)

Rz. 4 Die in S. 1 getroffene Regelung, dass Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt werden, hat lediglich klarstellende Bedeutung. Da Außenprüfungen Teil des Besteuerungsverfahrens sind[1], würde sich die Zuständigkeit dafür auch ohne ausdrückliche Anordnung nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Beauftragung einer anderen Finanzbehörde (Satz 2)

Rz. 9 Nach § 195 S. 2 AO kann die an sich zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen. Die Erteilung eines Prüfungsauftrags ist nicht mit einer Zuständigkeitsverlagerung auf die beauftragte Finanzbehörde verbunden, sondern bedeutet lediglich, dass die an sich zuständige Finanzbehörde ihre Zuständigkeit für eine bestimmte Prüfung nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.2 Zölle, Verbrauchsteuern, Monopolabgaben (Abs. 2 S. 1 2. Alt.)

Rz. 11 Für Streitigkeiten über Zölle, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das FG örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk (Rz. 5) ein Tatbestand verwirklicht wurde, an den das jeweilige Gesetz die Abgabe knüpft; z. B. die Abfertigung einer aus dem Drittland eingeführten Ware zum freien Verkehr. Soweit der Rechtsstreit aber nicht eine Abgabenschuld betrifft, soll die G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Grundsatz: Sitz der Behörde (Abs. 1 und 3)

Rz. 4 Grundsätzlich ist nach § 38 Abs. 1 FGO das FG örtlich zuständig, in dessen (Gerichts-)Bezirk die tatsächlich verklagte Behörde ihren Sitz hat. Insoweit ist maßgebend, welche Behörde der Kläger/Antragsteller in seiner Klage- bzw. Antragsschrift benannt hat; unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.[1] Wenn allerdings der Sitz der Behörde und de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Anknüpfung an Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verwaltungshoheit durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 15 Allerdings wird durch §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 FGO nicht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet, sondern nur für solche Abgaben, die einerseits der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und andererseits durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] verwaltet werden. Rz. 16 Im H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.4 Negativer Zuständigkeitskonflikt mehrerer FG (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 12 Haben sich mehrere FG, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig (z. B. durch Beschluss nach § 70 Abs. 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 1 GVG oder durch Zwischenurteil nach § 97 FGO) für unzuständig erklärt (sog. negativer Kompetenzkonflikt), kann gem. § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO eine Entscheidung des BFH über das zuständige FG herbeigeführt werden. Eine An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Positiver Zuständigkeitskonflikt mehrerer FG (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 9 Haben sich mehrere FG rechtskräftig für zuständig erklärt (sog. positiver Kompetenzkonflikt), kann eine Entscheidung des BFH über das zuständige FG (auch ein solches, das sich bisher gar nicht selbst für zuständig erklärt hat) herbeigeführt werden. Dies setzt denklogisch eine mehrfache Rechtshängigkeit derselben Sache (identische Streitgegenstände) voraus, wobei sich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2 Bindungswirkung und Ausschluss einer Rechtswegverweisung

Rz. 11 Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des FG ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend (sog. aufdrängende Wirkung der Verweisung). D. h. aber auch, dass ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss eines anderen Gerichts durch den dieses Gericht nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG den Rechtsstreit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.1 Verweisung bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts

Rz. 1 Im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet. Der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Kriterien vorausbestimmte, für diesen Rechtsstreit zuständige Gericht. Die Zuständigkeit eines Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich über die Eröffnung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Rechtsmittel gegen Verweisungsentscheidungen

Rz. 20 Zwar steht gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG gegebene sofortige Beschwerde ist in der Finanzgerichtsbarkeit die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO an den BFH.[1] Rz. 21 Die Beschwerde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift im Überblick: § 224 AO regelt in den Abs. 1 und 2 die Modalitäten von Zahlungen an die Finanzbehörden, nämlich in welcher Weise (Zahlungsweg), wo (Zahlungsort) und an wen (Empfangsperson) diese Zahlungen zu leisten sind (s. dazu Rz. 2ff.). Abs. 2 regelt zudem – abhängig vom jeweils gewählten Zahlungsweg, wann Zahlungen als geleistet gelten (Zahlungszeitp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Aufhebung oder Änderung bei Steuerfestsetzung durch sachlich unzuständige Behörde (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 44 Ein Steuerbescheid, der andere Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern betrifft, kann auch geändert oder aufgehoben werden, soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Die Änderungsmöglichkeit besteht nur bei sachlicher Unzuständigkeit der Behörde; zur sachlichen Zuständigkeit § 16 AO sowie § 17 FVG. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, übe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 49 § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO lässt andere gesetzliche Möglichkeiten der Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden sowie von den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden[1] unberührt; kraft ausdrücklicher Vorschrift sind die §§ 130, 131 AO auf Steuerbescheide jedoch nicht anwendbar.[2] Diese Vorschriften können auch nicht auf die Einspruchsentscheidung angewandt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 5 Die Tatbestände des § 174 Abs. 1-5 AO erfassen Steuerbescheide. Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide also geändert und, in den Tatbeständen des § 174 Abs. 3-5 AO, auch erstmals erlassen werden. Soweit es um den erstmaligen Erlass von Steuerbescheiden geht, ist § 174 AO systematisch nicht richtig eingeordnet. Es handelt sich insoweit nicht um Fragen der Bestand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Tatbestand

Rz. 8 Steuerbescheide über Verbrauchsteuern werden i. d. R., ebenso wie Zollbescheide, ohne eingehende Prüfung in einem Veranlagungsverfahren summarisch erlassen; es besteht daher ein erhöhtes Bedürfnis für nachträgliche Korrekturen sowohl zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.[1]; das Bedürfnis nach Schutz durch die Bestandskraft tritt demgegenüber zurück. § 172 Abs. 1 Nr. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.5 Rechtsentwicklung

Rz. 7m § 172 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert: Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Vorschrift neu gefasst. Durch Gesetz v. 24.6.1994[3] erfolgte eine Anpassung an die Formulierung "Einspruch" an Stelle von "Rechtsbehelf". Durch Gesetz v. 22.12.1999[4] wurde Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a neu gef...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Aufhebung oder Änderung von Besitz- und Verkehrsteuerbescheiden

Rz. 17a § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO enthält Änderungstatbestände für "andere" Steuern. "Andere" Steuern sind nach der durch Gesetz v. 20.12.2001[1] eingeführten Ergänzung nicht Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. d. Art. 5 Nr. 20, 21 ZK (im Wesentlichen: Zölle) und nicht Verbrauchsteuern. Für die Aufhebung oder Änderung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gelten die Vorschriften de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 3 Nach seinem Wortlaut ist § 173 AO anwendbar auf Steuerbescheide. Damit sind alle Steuerbescheide sowie Bescheide, die wie Steuerbescheide behandelt werden, erfasst. Zum Begriff der Steuerbescheide und der gleichbehandelten Bescheide vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 155 AO Rz. 13ff. Daher können auch Freistellungsbescheide nach § 173 AO geändert werden.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Sachlicher Anwendungsbereich: Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte

Rz. 12 Anwendbar ist § 176 AO auf alle Steuerbescheide sowie diejenigen Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Zur Anwendung bei den einzelnen Änderungstatbeständen Rz. 18ff. Da Steueranmeldungen die Wirkung von Steuerbescheiden haben, greift § 176 AO auch bei der Änderung der in einer Steueranmeldung bestehenden Steuerfestsetzung ein.[2] Hat nach eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Tatbestand

Rz. 18 Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änderung des Verwaltu...mehr

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Teil C: Interne Leistungsve... / 18.1.4 Effizienzvorteil des Konzerns bei Marktpreisen?

Wenn unternehmensintern alle Bedingungen identisch mit einem Anbieter am Markt wären, dann würden die Kosten identisch sein. Natürlich wird das nicht der Fall sein: Maschinenausstattung, Auslastung, Personalqualifikation, Gehaltssituation, Prozesse usw. unterscheiden sich. Aus solchen strukturellen Unterschieden resultieren Kostenpositionen, die der Center-Leiter nicht immer...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4 Analyse von Praxisfällen aus VP-, Zoll- und Umsatzsteuersicht

Nachfolgend werden einige Praxisfälle zunächst graphisch dargestellt und dann aus Sicht der Ertragsteuer/VP, der Umsatzsteuer und des Zollrechts kommentiert. 14.3.4.1 Vertriebsstruktur Limited Risk Distributor ("LRD") Die folgende Darstellung zeigt den Rechnungs- und Warenfluss zwischen einem Strategieträger/Produzenten/Headquarter ("HQ"), einer funktions- und risikoschwachen ...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3 VP, Umsatzsteuer und Zoll

Autoren: Jörg Hanken, Nicole Looks, Jochen Meyer-Burow 14.3.1 Hintergrund und aktuelle BEPS-Entwicklungen Verrechnungspreise, Zoll und Umsatzsteuern sind in unterschiedlichen Rechtsgebieten geregelt, die nicht aufeinander abgestimmt sind. Faktisch bewerten sie jedoch alle wirtschaftlichen Transaktionen zwischen Unternehmen. Im Unterschied zu Verrechnungspreisen, die lediglich ...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.1 Hintergrund und aktuelle BEPS-Entwicklungen

Verrechnungspreise, Zoll und Umsatzsteuern sind in unterschiedlichen Rechtsgebieten geregelt, die nicht aufeinander abgestimmt sind. Faktisch bewerten sie jedoch alle wirtschaftlichen Transaktionen zwischen Unternehmen. Im Unterschied zu Verrechnungspreisen, die lediglich Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand haben, ist der Regelungskreis von Zöllen u...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.5 Zusammenfassung

Die Gestaltung der Verrechnungspreise für konzerninterne Drittlands-Lieferungen und -Leistungen hat neben ertragsteuerlichen Aspekten auch bedeutsame umsatzsteuerliche sowie zollrechtliche Konsequenzen. Bestehende und künftige Liefer- und Leistungsbeziehungen innerhalb des Konzerns sollten daher nicht nur im Hinblick auf angemessene Gewinne der beteiligten Konzerngesellschaf...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.2 Vertriebsstruktur Agent

Die folgende Darstellung zeigt den Rechnungs- und Warenfluss zwischen einem Strategieträger/Produzenten/Headquarter ("HQ"), einem funktions- und risikoschwachen Agenten und einem deutschen Kunden ("BMG" = Bemessungsgrundlage). Abb. 165: Vertriebsstruktur Agent 14.3.4.2.1 Ertragsteuerliche/VP-Aspekte Agent vertreibt im fremden Namen und auf fremde Rechnung von HQ Beurteilung des ...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.3 Zusammenfassung der VP-Methoden

Abbildung 100 fasst die international gebräuchlichen VP-Methoden zusammen[369]: Abb. 100: VP-Methoden Die nachfolgende Tabelle stellt alle o. g. VP-Methoden gegenüber und unterzieht sie einem Vergleich anhand von praxisrelevanten Fragestellungen aus Steuer- und auch aus Controllingsicht[370], wobei hier eine Liefertransaktion unterstellt wird (für eine genauere Analyse vgl. Te...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.1 Vertriebsstruktur Limited Risk Distributor ("LRD")

Die folgende Darstellung zeigt den Rechnungs- und Warenfluss zwischen einem Strategieträger/Produzenten/Headquarter ("HQ"), einer funktions- und risikoschwachen Vertriebsgesellschaft ("LRD") und einem deutschen Kunden ("BMG" = Bemessungsgrundlage). Abb. 164: Vertriebsstruktur Limited Risk Distributor ("LRD") 14.3.4.1.1 Ertragsteuerliche/VP-Aspekte LRD vertreibt die Waren im eig...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.1.2 Umsatzsteuerliche Aspekte

Die Beteiligten (HQ und LRD) sollten sich über die Verzollungsverantwortung einigen, da diese einen maßgebenden Einfluss auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Vorgangs in Deutschland hat. Übernimmt HQ die Verzollung in Deutschland, erbringt HQ eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung und muss sich in diesem Fall für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland r...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.2.2 Umsatzsteuerliche Aspekte

HQ erbringt im Anschluss an den Import der Ware (nach Lagerung) eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Kunden und muss sich für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen. HQ hat Verfügungsmacht zum Zeitpunkt der Einfuhr und ist daher zum Vorsteuerabzug aus der EUSt berechtigt. Die Bemessungsgrundlage für die EUSt bestimmt sich nach de...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.1.3 Zollrechtliche Aspekte

Zollanmelder im Sinne des Zollrechts kann HQ oder LRD sein (vgl. umsatzsteuerliche Aspekte). Grundsätzlich kann nur Zollanmelder sein, wer im Zollgebiet der EU ansässig ist (Ausnahme: in der Schweiz ansässige Unternehmen, die über grenznahe Zollstellen – z. B. Basel – importieren). Zollwertermittlung: Handelt es sich bei den Warenlieferungen zwischen HQ und LRD um Kaufgeschäf...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.1.1 Ertragsteuerliche/VP-Aspekte

LRD vertreibt die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Beurteilung des Funktions- und Risikoprofils der Beteiligten, hier: HQ = Strategieträger, LRD = Routinevertriebsgesellschaft/LRD Wahl der geeigneten Verrechnungspreismethode, hier: z. B. Wiederverkaufspreismethode oder TNMM Angemessenheit der Vergütung für LRD bestimmen: oft Erstellung einer Benchmarking-Studie Aus...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.2.1 Ertragsteuerliche/VP-Aspekte

Agent vertreibt im fremden Namen und auf fremde Rechnung von HQ Beurteilung des Funktions- und Risikoprofils der Beteiligten, hier: HQ = Strategieträger, Agent = Routineunternehmen Wahl der geeigneten Verrechnungspreismethode, hier: z. B. umsatzabhängige Provision Angemessenheit der Vergütung für Agent bestimmen: oft Erstellung einer Benchmarking-Studie Ausgestaltung des konzern...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.2.3 Zollrechtliche Aspekte

Da kein Kaufgeschäft zwischen HQ und Agenten vorliegt, ist HQ rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer zum Zeitpunkt des Imports. Er hat für die Verzollung zu sorgen und muss hierfür mangels Ansässigkeit in der EU einen in der EU ansässigen indirekten Zollvertreter bestellen. Mangels Vorliegens eines Kaufgeschäftes zum Zeitpunkt des Imports kann der Zollwert nicht nach der...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.3 Jahresendanpassungen gegenüber Drittland

Die folgende Darstellung zeigt den Rechnungs- und Warenfluss zwischen einem Strategieträger/Produzenten/Headquarter ("HQ") und einer deutschen Vertriebsgesellschaft. Abb. 167: Jahresendanpassungen gegenüber Drittland Ertragsteuerliche/VP-Aspekte HQ = Strategieträger, Vertriebsgesellschaft = Routineunternehmen Verrechnungspreismethode: TNMM Laut Benchmarking-Studie ergibt sich ein...mehr