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zfs 02/2025, Rückwärtsfahrt eines Baggers / 1 Aus den Gründen (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO):

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I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 30 % und abzüglich der unstreitig vorgerichtlich geleisteten Zahlung gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Fahrzeugschadens in Höhe von noch 9.805,99 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB zu. Im Einzelnen:

1. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG kommt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht in Betracht, da der beteiligte Bagger der Beklagten zu 1.) gemäß § 8 Nr. 1 StVG privilegiert ist. Damit kann entgegen dem Vortrag der Klägerin auch § 17 Abs. 3 StVG nicht zur Anwendung kommen, abgesehen davon, dass angesichts des Fahrverhaltens des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs aus den nachfolgenden Gründen nicht von einer Unabwendbarkeit ausgegangen werden kann.

2. Der Beklagte zu 2.) haftet der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

a) Nunmehr unstreitig ist durch die Beschädigung des streitgegenständlichen Anhängers eine Rechtsgutverletzung an dem Eigentum der Klägerin eingetreten. Die Rechtswidrigkeit wird dadurch indiziert.

b) Der Beklagte zu 2.) hat diese Rechtsgutverletzung jedenfalls fahrlässig, d.h. unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB, herbeigeführt, indem er den von ihm geführten Bagger der Beklagten zu 1.) nach dem Anhalten aus einer Kurvenfahrt heraus unmittelbar zurücksetzte. Insoweit liegt unabhängig davon, ob der Unfall nach dem Vortrag der Beklagten – entsprechend den nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts – auf dem Betriebsgelände stattgefunden hat und dort die StVO aufgrund der entsprechenden Beschilderung der Beklagten oder jedenfalls sinngemäß im Rahmen von § 276 Abs. 2 BGB mittelbar zur Anwendung kommen kan...

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