Die Ausfuhr kann durch einen Posteinlieferungsschein, Frachtbrief, Konnossement, Abholbeleg des Kurierdienstes usw. erfolgen, den der Spediteur bei Abholung ausstellt.[1] Wie bei der Beförderung durch den Unternehmer oder den Abnehmer selbst ist auch die Ausfuhrbestätigung des Zolls ein gültiger Ausfuhrnachweis.[2]

Bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1.000 EUR wird er durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite angebracht. Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung auf dem "Einheitspapier" wurde durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. Mit dem ATLAS-Verfahren wurden schriftliche Zollanmeldungen[3] und Bescheide durch elektronische Dokumente ersetzt.

Abb. 4: Ausgangsvermerk

Anders als bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen genießt der Lieferer keinen Vertrauensschutz[4] bei falschen Angaben des Abnehmers oder gefälschten Zollausgangsstempel und -dokumenten. Der Unternehmer muss im schlimmsten Fall für die vermeintlich umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung die dann doch anfallende Umsatzsteuer aus eigener Tasche nachzahlen.[5]

Incoterms regeln die internationalen Lieferungen

Die Incoterms der ICC (International Chamber of Commerce, ICC) regeln die internationalen Lieferungen von Gütern. Die Bestimmungen legen fest, welche Transportkosten der Verkäufer, welche der Käufer zu tragen hat und wer die Verlustgefahr trägt. Die Incoterms geben jedoch keine Auskunft darüber, wann und wo das Eigentum an der Ware von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Die verwendete Lieferbedingung ist auch Grundlage für die Bemessung des Zollwerts. Die Klauseln der Incoterms folgen in ihrer Klassifizierung dem Weg der Lieferung:

E-Klausel – die Abholklausel

  • EXW (ex works): ab Werk

F-Klauseln – Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt

  • FCA (free carrier): frei Frachtführer
  • FAS (free alongside ship): frei Längsseite Schiff
  • FOB (free on board): frei an Bord

C-Klauseln – Haupttransport vom Verkäufer bezahlt

  • CFR (cost and freight): Kosten und Fracht
  • CIF (cost, insurance, freight): Kosten, Versicherung, Fracht
  • CPT (carriage paid to ...): frachtfrei
  • CIP (carriage and insurance paid to ...): frachtfrei versichert

D-Klauseln – Ankunftsklauseln

  • DAF (delivered at frontier): geliefert Grenze
  • DES (delivered ex ship): geliefert ab Schiff
  • DEQ (delivered ex quay): geliefert ab Kai
  • DDU (delivered duty unpaid): geliefert unverzollt
  • DDP (delivered duty paid): geliefert verzollt

Abb. 5: Einheitspapier

[1] Zu Sonderfällen vgl. Abschn. 6.5. Abs. 1 Satz 6 UStAE.
[2] Zu diesem Thema allgemein Pieske-Konty, Der Ausfuhrnachweis bei Lieferungen in das Drittlandsgebiet, StBp 2021, S. 304; Abschn. 6.5. UStAE.
[3] Näheres erfahren Sie auf den Internetseiten von www.zoll.de.; auch Abschn. 6.2. UStAE
[4] § 6a Abs. 4 UStG; die Vorlage der Belege bildet nur die Grundlage für eine Prüfung, BFH v. 14.12.1994, XI R 70/93, BStBl. II 1995, S. 515.
[5] BFH, Beschluss v. 6.5.2004, V B 101/03, BStBl. II 2004, S. 748.

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