Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.3 Heimarbeit und Versorgungsvorschriften (§ 850i Abs. 2, 3 ZPO n. F.)

Rz. 48 § 850i Abs. 2, 3 ZPO bestimmt, dass § 27 Heimarbeitsgesetz sowie die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art von der Regelung des § 850i ZPO unberührt bleiben. Dies ergibt sich jedoch bereits direkt aus § 319 AO, sodass einfache Gesetzeskonkurrenz besteht.[1] Liegt ein ständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Veräußerung aufgrund der Pfändung

Rz. 2 § 283 gilt nur für die Veräußerung gepfändeter Gegenstände.[1] Voraussetzung ist, dass im Einzelfall eine Pfandverstrickung[2] auch eingetreten ist. Für die Veräußerung bestellter Sicherheiten nach § 327 AO findet die Vorschrift keine Anwendung, wobei allerdings beim Verkauf verpfändeter Gegenstände über § 445 BGB ebenfalls ein Ausschluss der Gewährleistung erfolgt. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.1 Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen

Rz. 6 Handelt es sich bei dem gepfändeten Anspruch um einen solchen auf die Herausgabe oder Leistung einer beweglichen Sache, gilt § 854 ZPO.[1] Inhaltlich ist § 854 ZPO ähnlich wie § 853 ZPO ausgestaltet. An die Stelle der Hinterlegung des Geldbetrags tritt jedoch die Herausgabe der beweglichen Sache an den Gerichtsvollzieher.[2] Hierbei ist der Gerichtsvollzieher im Einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Klage gegen den Drittschuldner

Rz. 10 Kommt der Drittschuldner dem Verlangen des Vollstreckungsgläubigers, die Leistung zu hinterlegen oder die Sache an die entsprechende Person herauszugeben, nicht nach, hat der Vollstreckungsgläubiger die Befugnis, auf die Erfüllung dieser Verpflichtung zu klagen. Einzelheiten regelt § 856 ZPO.[1] Statt der Klage auf Hinterlegung kann der Vollstreckungsgläubiger auch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2.1 Grundsatz

Rz. 9 Nach § 318 Abs. 2–4 kann die Vollstreckungsbehörde mit der Pfändungsverfügung anordnen, dass die bezeichnete Sache herauszugeben ist. Diese Anordnung ist jedoch für die Pfändung der Sache unerheblich. Sie kann deshalb auch noch nachgeholt werden.[1] Rechtlich entspricht die Herausgabeanordnung einem Leistungsgebot i. S. d. § 254 AO, sodass die Einziehungsverfügung stet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.2 Schadensersatzpflicht

Rz. 16 Gibt der Drittschuldner die Erklärung nicht, verspätet oder unrichtig ab, so haftet er der Vollstreckungsbehörde für den daraus entstandenen Schaden[1], wie z. B. für die nutzlos aufgewandten Prozesskosten durch die Erhebung einer unbegründeten Zahlungsklage gegen den Drittschuldner.[2] Allerdings besteht die Schadensersatzpflicht nur bei schuldhaftem Verhalten.[3] Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 310 AO entspricht § 362 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO.[2] Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA.[3] § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist.[4] § 310 AO ergänzt insofern § 309 AO, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.3 Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Rz. 8 Bei einer Pfändung einer Forderung, die auf Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen, eingetragenen Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks gerichtet ist, gilt § 855a ZPO.[1] Diese Bestimmung ist in ihrer Ausgestaltung dem § 855 ZPO sehr ähnlich. An die Stelle des Sequesters tritt hier jedoch ein Treuhänder.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2.3 Unbewegliche Sachen

Rz. 11 Bei unbeweglichen Sachen ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 318 Abs. 3 die Herausgabe an einen Treuhänder an. Dieser tritt im Vollstreckungsrecht nach der AO an die Stelle des Sequesters nach § 847 ZPO.[1] Der Treuhänder wird durch das Amtsgericht bestellt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.3.2 Haftanordnung

Rz. 82 Gemäß § 284 Abs. 8 S. 2 AO i. V. m. § 802g ZPO [1] erlässt das Gericht bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl, in dem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.3 Sozialleistungen und Kindergeld (§ 850e Nr. 2a ZPO)

Rz. 34 § 850e Nr. 2a ZPO ermöglicht die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit laufenden Sozialleistungen nach dem SGB und mit Kindergeld. Eine Addition mit Sozialleistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften als dem SGB sowie mit Sozialhilfe und Wohngeld ist nicht gestattet. Geldleistungen für Kinder sind nur dann dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen, wenn sie nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.6 Anteile an einer Aktiengesellschaft

Rz. 37 Die Anteilsrechte an einer AG werden durch die Aktien verbrieft. Diese sind Wertpapiere, die nach § 808 ZPO gepfändet werden.[1] Das Bezugsrecht auf neue Aktien[2] ist hingegen ein übertragbares selbstständiges Recht, das nach § 321 AO gepfändet werden kann.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.5 Unterhalts- und andere Ansprüche (§ 850e Nr. 4 ZPO)

Rz. 36 § 850e Nr. 4 ZPO regelt, wie zu verfahren ist, wenn Pfändungen von normalen Gläubigern und von nach § 850d ZPO bevorrechtigten Gläubigern zusammentreffen. Zum Verständnis dieser Norm ist zu vergegenwärtigen, dass das Einkommen des Schuldners insoweit in drei Teile zerfällt: den unbedingt unpfändbaren Teil, den Teil, der nach § 850d ZPO nur bevorrechtigten Gläubigern z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen (§ 851b ZPO)

Rz. 55 § 851b ZPO gewährt einen gewissen Pfändungsschutz für Miete und Pacht.[1] Ebenso wie bei § 851a ZPO (s. Rz. 54) ist der Pfändungsschutz für Miete und Pacht in der Verwaltungsvollstreckung von Amts wegen zu beachten.[2] Miet- und Pachtzinsen sind insoweit nicht zu pfänden, als diese für den laufenden Unterhalt des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 309 AO finden s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2.2 Gesamthypothek und zweite Zwangshypothek

Rz. 31 Für die Belastung mehrerer Grundstücke bestimmt § 867 Abs. 2 ZPO, dass bei der Belastung mehrerer Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen ist, wobei die Größe der Teile der Gläubiger bestimmt.[1] Die Verteilung ist zwingend erforderlich. Unterbleibt sie, so ist der Eintragungsantrag vom Grundbucha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.1.1 Allgemeines

Rz. 33 Die Zwangshypothek wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eingetragen.[1] Der Antrag der Finanzbehörde ist eine Vollstreckungsmaßnahme[2], die im Verhältnis zum Grundbuchamt eine grundbuchrechtliche Verfahrenshandlung darstellt, dem Vollstreckungsschuldner gegenüber jedoch als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und daher der Bekanntgabe an ihn bedarf (vgl. im Einz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.2 Bedingte Unpfändbarkeit (§ 850b Abs. 2 ZPO)

Rz. 21 Die unter Rz. 17–20 erörterten Bezüge sind für alle Gläubiger grundsätzlich unpfändbar. Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO kommt eine Pfändung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners keine oder keine vollständige Befriedigung gebracht hat oder aller Voraussicht nach nicht bringen wird und gleichzeitig die Pfändung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.5 Pfändung von Pflichtteilsansprüchen, Ansprüchen des Schenkers und Zugewinnausgleich (§ 852 ZPO)

Rz. 56 § 852 ZPO bewirkt einen gewissen Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche, Herausgabeansprüche des Schenkers und Ansprüche auf Zugewinnausgleich des Ehegatten.[1] Diese Ansprüche sind nur dann pfändbar, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden sind. Ohne diese Regelung wären diese Ansprüche ohne Einschränkung pfändbar. Unter Pflichtteilsanspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorläuferbestimmung war § 344 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht trifft § 804 ZPO eine entsprechende Regelung.[2] Die Bedeutung der Norm liegt in einer Ergänzung des § 281 AO. Nach § 281 Abs. 1 AO erfolgt die Vollstreckung wegen einer Geldforderung der Finanzbehörde in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens durch Pfändung. § 282 AO ergänzt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.1 Unpfändbare Grundbeträge (§ 850c Abs. 1 ZPO)

Rz. 23 § 850c Abs. 1 ZPO bestimmt zunächst die pfändungsfreien Grundbeträge. Nur wenn das betroffene Arbeitseinkommen diese Grundbeträge übersteigt, kommt überhaupt eine Pfändung in Betracht. Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es nicht 1.555,00 EUR monatlich bzw. 357,87 EUR wöchentlich bzw. 71,57 EUR täglich übersteigt. Unterliegt der Schuldner einer gesetzlichen Unterhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.4 Entstehung der Sicherungshypothek und Fortsetzung der Vollstreckung

Rz. 43 Nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO entsteht die Hypothek mit der Eintragung, allerdings nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht und vollstreckbar ist.[1] Ist der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist aber diese Eintragung unrichtig, so kann die Hypothek nicht entstehen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb gem....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 317 AO entspricht im Wesentlichen § 367 RAO.[1] Hinzugefügt wurde indes das Erfordernis der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht gibt es in § 844 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Norm.[2] Diese eröffnet dem Gericht auf Antrag des Gläubigers die Möglichkeit, anstelle der Überweisung eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Rechtsnatur

Rz. 2 Aus der Pfändung allein ergibt sich noch nicht die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, die Forderung einziehen zu dürfen. Die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anordnung der Einziehung wird erst durch § 314 Abs. 1 AO geschaffen. Die Einziehungsverfügung ist dabei ein selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Sie entspricht dem gerichtlichen Bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Wirkung

Rz. 5 Die Einziehungsverfügung berechtigt die Vollstreckungsbehörde zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung. Sie wird aber nicht deren Inhaberin, sondern kann nur in eigenem Namen die Auszahlung der gepfändeten Forderung verlangen.[1] Durch die Einziehung verändert sich der Rechtscharakter der Forderung nicht.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1.2 Dauer der Verstrickung

Rz. 5 Die Verstrickung tritt allein aufgrund der hoheitlichen Pfändungsmaßnahme ein. Sie ist unabhängig davon, ob die Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner besteht und ob der gepfändete Gegenstand zu dessen Vermögen gehört. Die Verstrickung kann sich nur dann nicht ergeben, wenn beim Pfändungsvorgang gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist.[1] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.5 Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

Rz. 27 Hat diejenige Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so hat die Vollstreckungsbehörde nach § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise mitberücksichtigt werden soll. Anders als bei der Zwangsvolls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 2 Erste Voraussetzung für eine Verwertung in anderer Weise ist, dass die zur Verwertung anstehende Forderung wirksam gepfändet wurde.[1] Darüber hinaus ist eine Anordnung der Verwertung in anderer Weise erforderlich.[2] Sind diese beiden allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kommt nach § 317 S. 1 AO eine andere Art der Verwertung in drei Fällen in Betracht: Die Forderung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Systematik des Vollstreckungsverfahrens

Rz. 2 In §§ 309–321 AO wird hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte danach differenziert, welcher Art die Forderung ist, die gepfändet und verwertet werden soll. Hierbei wird wie folgt unterschieden: Pfändung und Verwertung einer einfachen Geldforderung als dem Grundfall[1] mit dem Sonderfall einer Gehaltsforderung[2]; Pfändung und Verwertung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 316 AO war § 366 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist hinsichtlich Abs. 1 und 2 § 840 ZPO die entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Rechtslage nach der ZPO ist aber nach § 316 Abs. 2 S. 3 AO die zwangsweise Durchsetzung der Erklärungspflicht des Drittschuldners möglich. In § 316 Abs. 3 AO wird zudem auf die Anwendun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3 Rechtsstellung des Vollstreckungsgläubigers

Rz. 31 Aufgrund der Pfändung kann die Vollstreckungsbehörde die Forderung verwerten. Hierfür gelten §§ 314, 315 und 317 AO. Sie hat alles zu unternehmen, um die Forderung für den Vollstreckungsschuldner zu erhalten und durchzusetzen, bevor die Verwertung erfolgt. Erforderlichenfalls hat sie zudem auch die Forderung einzuklagen. Rz. 32 Weitere rechtliche Pflichten des Vollstre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 § 320 AO findet dann Anwendung, wenn eine Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner von mehreren Vollstreckungsbehörden oder einer Vollstreckungsbehörde und einem Amtsgericht gepfändet wurde; hierbei ist es unerheblich, ob die Pfändungen gleichzeitig oder nacheinander und in welcher Reihenfolge erfolgt sind. Treffen eine Abtretung und eine Pfändun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.5 Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)

Rz. 12 Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO sind Heirats- und Geburtsbeihilfen unbedingt unpfändbar, soweit die Zwangsvollstreckung nicht auf Ansprüchen beruht, die durch die Heirat oder Geburt entstanden sind.[1] Solche Ansprüche, bei denen ausnahmsweise keine unbedingte Unpfändbarkeit gegeben ist, liegen z. B. nicht nur bei Arztkosten für die Geburt, sondern auch bei Bewirtungskosten fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Aufforderung zur Erklärung

Rz. 3 Erste Voraussetzung für die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist eine wirksame Pfändung. Die Aufforderung, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Erklärung abzugeben, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO, der allerdings nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO mit der Pfändungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss.[1] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Begriff

Rz. 7 Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen zunächst Grundstücke. Grundstücke i. S. d. Bestimmungen sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die als solche im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt[1] eingetragen sind.[2] Liegt eine Eintragung im Grundbuch nicht vor, so ist diese nach § 13 GBO zu beantragen. Rz. 8 Entscheidend ist hierbei die rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.4 Angabe anderer Pfändungen (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 9 Der Drittschuldner muss nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO der Vollstreckungsbehörde anderweitige Pfändungen mitteilen, damit diese ihre Rechte aus § 320 AO (Anschlusspfändung) geltend machen kann. Anzugeben sind die Pfändungsgläubiger, die Pfändungen nach Gericht, Behörde, Aktenzeichen, Datum und Betrag der noch nicht getilgten Restforderung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.1 Grunddienstbarkeiten

Rz. 20 Die Grunddienstbarkeit[1] ist Bestandteil des Grundstücks und damit nicht selbstständig pfändbar.[2] Auch die Ausübung kann nicht selbstständig übertragen werden.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die in § 315 AO getroffenen Regelungen waren zu Zeiten der Geltung der RAO in §§ 361, 365 RAO normiert.[1] Die Wirkungen des zivilprozessualen Gegenstücks der Einziehungsverfügung, des Überweisungsbeschlusses, sind in §§ 836ff. ZPO geregelt.[2] Zur Einziehung von Forderungen s. auch allgemein Abschn. 41ff. VollstrA.[3] Die Bestimmung stellt die Wirkungen einer Einziehu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.4 Dauerwohn- und -nutzungsrechte

Rz. 23 Dauerwohnrechte und Dauernutzungsrechte nach § 31 WEG sind übertragbar und damit auch nach § 321 AO pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 283 AO war § 347 RAO.[1] Die entsprechenden Normen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 806 ZPO [2] bzw. § 56 S. 3 ZVG für die Verwertung von Grundstücken. § 283 AO beinhaltet eine Regelung zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, die letztlich die Rechtsstellung des Erwerbers im Vollstreckungsverfahren verschlechtert. § 283...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.5 Bruchteile eines Grundstücks oder gleichgestellter Sachen

Rz. 15 § 322 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 864 Abs. 2 ZPO regeln die Vollstreckung in Bruchteile eines Grundstücks oder gleichgestellte Sachen. In diese kann vollstreckt werden, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.[1] Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen muss aus dem Grundbuch ersichtlich sein. Ist der Miteigentumsanteil gesamthänderisch gebunden, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Pfändung unübertragbarer Forderungen (§ 851 ZPO)

Rz. 52 § 851 Abs. 1 ZPO regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, die gesetzlich normierten Abtretungsverboten unterliegen.[1] Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich nicht pfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist. Diese Norm ist das Gegenstück zu § 400 BGB, der bestimmt, dass eine Forderung, die nicht pfändbar ist, auch nicht übertragbar ist. Grundsätzlich sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.1 Gegenstände der Hypothekenhaftung

Rz. 17 Die Hypothekenhaftung erstreckt sich nach den Bestimmungen des BGB im Einzelnen auf: Erzeugnisse oder Bestandteile, die vom Grundstück getrennt worden sind.[1] Dies gilt nach §§ 1121, 1122 BGB indes nicht, wenn eine Enthaftung dieser Gegenstände eingetreten ist[2]; für die Pfändung von Früchten vgl. § 294 AO. Zubehör des Grundstücks.[3] Dies sind nach den Bestimmungen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.8 Eigentümerhypotheken, Eigentümergrundschulden

Rz. 28 Bei der Eigentümerhypothek steht dem Grundstückseigentümer zur Sicherung eines Regressanspruchs eine Hypothek am eigenen Grundstück zu.[1] Dieses Recht am eigenen Grundstück bleibt seinem Charakter nach eine Hypothek, sodass sie nach § 310 AO zu pfänden ist.[2] Rz. 29 Erlischt bei einer Hypothek die Forderung oder gelangt diese überhaupt nicht zur Entstehung[3], so wan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7.2 Klauseln zugunsten des Gläubigers (§ 850f Abs. 2, 3 ZPO)

Rz. 39 § 850f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner weniger als der nach § 850c ZPO berechnete Betrag selbst verbleiben kann, wenn wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird. Dies betrifft jedoch nur Forderungen aus den §§ 823ff. BGB. Steuerforderungen aus einer Steuerhinterziehung u. Ä. stellen nämlich keine unerlaubte Han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.1.2 Rechtsschutz gegen die Eintragung

Rz. 35 In welcher Form dem Vollstreckungsschuldner Rechtsschutz gegen die Eintragung der Zwangshypothek zu gewähren ist, ist abhängig vom Rechtscharakter des Antrags der Vollstreckungsbehörde (s. Rz. 4, 33). Sofern die Ansicht vertreten wird, dass es sich bei dem Antrag allein um einen zwischenbehördlichen Akt (Amtshilfeersuchen) handelt, folgt daraus, dass dem Vollstreckung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.2.2 Künftige Forderung

Rz. 11 Eine Forderung kann auch bereits gepfändet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Pfändung zwar noch nicht besteht, aber ihr Entstehen für die Zukunft zu erwarten ist.[1] Ein Beispiel hierfür ist die Pfändung von zukünftigem Arbeitseinkommen nach § 313 AO. Entscheidend ist, dass es zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner bereits eine konkrete rechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.2 Wesen des Pfändungspfandrechts

Rz. 8 Das Wesen des Pfändungspfandrechts ist immer noch umstritten. Im Wesentlichen werden, wenn auch mit verschiedenen Abweichungen, dabei drei Theorien vertreten, deren Unterschiede in der Praxis allerdings von untergeordneter Bedeutung sind.[1] Rz. 9 Die privat-rechtliche Theorie sieht das Pfändungspfandrecht als dritte Art privatrechtlicher Pfandrechte und nimmt volle Akz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Wirkung für die Vollstreckungsbehörde

Rz. 3 Die Einziehungsverfügung gibt der Vollstreckungsbehörde nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung.[1] Sie muss ggf. die erforderlichen gerichtlichen Schritte gegen den Drittschuldner einleiten (s. Rz. 4). Sie kann die Durchsetzung aber auch dem Vollstreckungsschuldner als Forderungsgläubiger überlassen. Wenn die Volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2 Pflicht zur Herausgabe von Urkunden

Rz. 12 Nach § 315 Abs. 2 S. 1 AO ist der Vollstreckungsschuldner zudem verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.[1] Dies erfordert ggf. die Übersendung durch den Vollstreckungsschuldner auf eigene Kosten. Urkunden i. d. S. sind alle schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweismittel, die bei der Geltendmachung der Forderung nützlich sein könne...mehr