Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 5.3.7 Dubai

Dubai ist eines der sieben Emirate der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) am Persischen Golf. Es hat rund 2,2 Mio. Einwohner, von denen rund 85 % Ausländer sind. Dubais beachtliches wirtschaftliches und finanzielles Wachstum während der letzten Jahrzehnte ist neben dem Erdölreichtum insbesondere in den letzten Jahren auch eine Folge der sehr liberalen Wirtschaftspolitik, d...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.1.2 Prüfaufgaben des Zolls

Rz. 12 Nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG hat der Zoll insgesamt 11 Prüfaufgaben, von denen 9 in Satz 1 aufgezählt sind. Als 9. Prüfauftrag besteht nach Satz 2 eine eingeschränkte Prüfkompetenz in steuerlichen Angelegenheiten und nach Satz 3 in Kindergeldsachen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG prüft der Zoll, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten na...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.10 Zentrales Informationssystem des Zolls; § 16 SchwarzArbG

Rz. 146 § 16 SchwarzArbG wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung[1], das am 10.3.2017 in Kraft getreten ist, neu gefasst. Absatz 1 regelt die automatisierte Verarbeitung von Daten, die zur Erfüllung der Prüfungs- und Ermittlungsaufgaben nach dem SchwarzArbG erhoben und übermittelt sind, in einem zentralen Informationss...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.11 Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem des Zolls § 17 SchwarzArbG

Rz. 149 § 17 SchwarzArbG regelt die Auskunftserteilung aus dem zentralen Informationssystem nach § 16 SchwarzArbG auf Ersuchen an die Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfolgung, die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG gena...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.8 Ermittlungsbefugnisse; § 14 SchwarzArbG

Rz. 135 Der Zoll führt als Verwaltungsbehörde nicht nur Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG durch. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG. ist er zudem alleinige Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also Bußgeldbehörde, bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG neben den nach Landesrecht für ihren Geschäftsbereich zuständigen Be...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.1 Betretensrecht

Rz. 82 § 3 Abs. 1 SchwarzArbG gestattet Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeitgebers des Auftraggebers von Dienst- und Werkleistungen des Entleihers sowie von Selbstständigen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten. Rz. 83 Auftraggeber ist jede Person, die das entgeltliche Tätigwerden einer selb...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4.4 Prüfung beim Auftraggeber, der nicht Unternehmer ist

Rz. 114 Nach § 4 Abs. 3 SchwarzArbG ist der Zoll befugt, beim Auftraggeber als Empfänger von Dienst- und Werkleistungen zu prüfen. § 4 Abs. 1, 2 SchwarzArbG setzen stillschweigend voraus, dass der Auftraggeber Unternehmer ist. § 4 Abs. 3 SchwarzArbG gibt dem Zoll auch gegenüber dem Auftraggeber, der kein Unternehmer i. S. v. § 2 UStG 1999 ist, das Recht, Einsicht in die Rech...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.1.4 Unterstützende Stellen

Rz. 36 Die Behörden der Zollverwaltung sind regelmäßig auf das Fachwissen der sie unterstützenden Stellen im Rahmen der Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG angewiesen.[1] Das SchwarzArbG spricht von Stellen, da die Sozialversicherungsträger keine Behörden sind. Nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG wird der Zoll unterstützt von Rz. 37mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 11 Formvorschriften und Formulare

Rz. 66 Für die Anmeldungen nach § 16 MiLoG und ebenso wie für die Einsatzplanungen nach der MiLoMeldV gilt grundsätzlich die Schriftform, d. h. dass das Dokument nach § 126 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Rz. 67 Anmeldung und Versicherung müssen nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 grundsätzlich in deutscher Sprache gefasst sein. Unabhäng...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 2- 6 SchwarzArbG sind die Kernvorschriften für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Nach § 14 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG zuständig. Daher gehört es zu den Aufgaben des Zolls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Behörden der Zollverwaltung sind nach § 14 zuständig, die Einhaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG zu prüfen. Damit hat der Gesetzgeber die Prüfung der Zahlung auch dieses Mindestlohns dem Zoll übertragen. Dieser prüft nach § 16 AEntG bereits, ob ein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus § 8 AEntG zur Zahlung des B...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.9 § 15 SchwarzArbG

Rz. 143 Abschnitt 5 mit den §§ 15- 19 SchwarzArbG regelt den Datenschutz i. Z. m. den Aufgaben des Zolls nach dem SchwarzArbG. Die Behörden der Zollverwaltung unterliegen nach § 35 Abs. 1 SGB I dem Sozialgeheimnis. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarb...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.4 § 21 Abs. 1 Nr. 3

Rz. 14 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 handelt ordnungswidrig, wer im Rahmen einer Prüfung entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 5 Satz 1 SchwarzArbG Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig den Behörden der Zollverwaltung zuleitet. Der Tatbestand knüpft an die Verpflichtung, in Datenverarbeitungsanlagen gespeich...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3 Befugnisse bei Prüfungen von Personen; § 3 SchwarzArbG

Rz. 80 Ein wesentliches Element einer Prüfung ist die Befragung der angetroffenen Personen, insbesondere der Arbeitnehmer. § 3 SchwarzArbG regelt die Befugnisse des Zolls bei Personenbefragungen im Rahmen von Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG. Wird aufgrund eines Anfangsverdachts auf eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, richtet sich das we...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.7.1 Übermittlung von Informationen

Rz. 128 Der Zoll und die gem. § 2 Abs. 4 SchwarzArbG unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.[1] So wird der Zoll z. B. die Arbe...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.7.2 Datenabruf bei der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 130 § 6 Abs. 2 SchwarzArbG gestattet dem Zoll im Rahmen von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Daten aus den Dateisystemen der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU nach § 284 SGB III, Zustimmungen zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG sowie die Daten über ausländische Arbeitnehmer, ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4.3 Einsichtsrecht

Rz. 111 Nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG darf der Zoll Einsicht in alle Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden, nehmen. Da der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ein sozialversicherungsrec...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 17.1 Einschränkung der Pflichten des Arbeitgebers

Rz. 67 Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und 2 MiLoG sowie nach § 17 Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 1 MiLoDokV erfüllt sind. Danach sind 3 Fallgestaltungen zu unterscheiden. Die Einschränkungen gelten, wenn: der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 2.958 EUR brutto erhält.[1] Der Grenzwert von 2.958 EUR ist...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 13 Bereithaltung der Unterlagen im Inland

Rz. 59 Damit der Zoll die Zahlung des Mindestlohns prüfen kann, müssen die Unterlagen im Inland bereitgehalten werden. Dies gilt für Unterlagen, die auf Papier erstellt werden, ebenso wie für elektronische Daten. Werden Daten in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert, muss sich der Rechner oder Server im Inland befinden, da der Zoll ansonsten keinen unmittelbaren Zugriff dara...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.2 Beschäftigung in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen

Rz. 14 Nur Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen beschäftigen, müssen Arbeitszeitaufzeichnungen führen, es sei denn, dass sie aufgrund geringfügiger Beschäftigung ohnehin aufzeichnungspflichtig sind. Zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen siehe die Kommentierung...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.5.5 Übermittlung von elektronischen Daten

Rz. 122 § 5 Abs. 5 SchwarzArbG trägt dem Umstand Rechnung, dass Daten heute üblicherweise in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert werden. In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 SchwarzArbG auszusondern und dem Zoll auf Verlangen auf automatisiert ve...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anmeldung von Arbeitnehmern bzw. Leiharbeitnehmern nach § 16 durch den Arbeitgeber bzw. den Entleiher soll dem Zoll die wirksame Prüfung der rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG ermöglichen. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber bzw. der Verleiher seinen Sitz im Ausland hat. Die Meldepflichten sind denen in § 18 AEntG zur Kontrolle ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.12 Auskunft an die betroffene Person; § 18 SchwarzArbG

Rz. 150 § 83 SGB X bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen eine Auskunft zu erteilen ist bzw. die Auskunftserteilung zu unterbleiben hat. Diese Vorschrift findet hinsichtlich der Auskunftserteilung aus dem zentralen Informationssystem nach § 16 SchwarzArbG an die betroffene Person Anwendung. Im Strafverfahren muss der Zoll vor einer Auskunftserteilung Einvern...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.5.4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, der nicht Unternehmer ist

Rz. 121 § 5 Abs. 4 SchwarzArbG verpflichtet den Auftraggeber, der nicht Unternehmer i. S. v. § 2 UStG ist, bei einer Prüfung nach § 4 Abs. 4 SchwarzArbG mitzuwirken und insbesondere die dort genannten Unterlagen vorzulegen. Da der nichtunternehmerische Auftraggeber den Zoll gegen seinen Willen nicht in seine Wohnung lassen muss[1], muss er Unterlagen ggf. dem Zoll zur Prüfun...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.2 § 21 Abs. 1 Nr. 1

Rz. 11 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer eine Prüfung durch den Zoll entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 SchwarzArbG nicht duldet oder nicht an ihr mitwirkt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG muss der von einer Prüfung Betroffene die Prüfung dulden und dabei mitwirken, insbesondere die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 15 Bereithaltung der Unterlagen am Ort der Beschäftigung

Rz. 63 Abs. 2 Satz 2 räumt dem Zoll die Befugnis ein, vom Arbeitgeber zu verlangen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 20 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers bereitzuhalten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber selbst darüber, an welchem Ort er die Arbeitsverträge, Arbeit...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.11 Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden zur Personenbefragung

Rz. 106 § 3 Abs. 6 SchwarzArbG wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 6.3.2017[1] eingefügt. Den nach Landesrecht zuständigen Behörden werden bei der Prüfung von Personen die Befugnisse zugewiesen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 2 Absatz 1a SchwarzArbG benötigen. Den zuständigen Behörden w...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.5.3 Mitwirkungspflichten von Ausländern

Rz. 120 Wird bei einer Prüfung ein Ausländer angetroffen, bestimmt § 5 Abs. 3 SchwarzArbG das weitere Verfahren. Der Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, Passersatz, Ausweisersatz, seinen Aufenthaltstitel, seine Duldung oder seine Aufenthaltsgestattung dem Zoll auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschrifte...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen; § 4 SchwarzArbG

Rz. 107 Wenn eine Prüfung nicht bereits nach der Personenbefragung abgeschlossen wird, prüft der Zoll die Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers der angetroffenen Arbeitnehmer. Befragung der Arbeitnehmer und Prüfung der Unterlagen im Betrieb gehören bei einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG in der Regel zusammen. § 4 SchwarzArbG regelt die Befugnis des Zolls bei Geschäftsunterlag...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.6 Befugnis zur Personalienüberprüfung

Rz. 96 § 3 Abs. 3 SchwarzArbG gestattet dem Zoll und den ihn gemäß § 2 Abs. 4 SchwarzArbG unterstützenden Stellen die Personalien der Personen zu überprüfen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen des Entleihers sowie des Selbstständigen tätig sind. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die zu prüfende Pers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vorläufig vollstreckbares Urteil auf Abgabe einer Erklärung S. 2 Alt. 1

Rz. 16 Wird der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf deren Grundlage die Eintragung des Klägers in das Grundbuch als Inhaber eines Rechts (und nicht lediglich als Berechtigter einer Vormerkung oder eines Widerspruchs[25]) erfolgen soll, gilt nach § 895 S. 1 ZPO mit Verkündung bzw. Zustellung die Eintragung ein...mehr

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FoVo 01/2024, Zivilprozessrecht

Zöller Zivilprozessordnung Kommentar, 35. Aufl. 2024 3.108 Seiten, 179,00 EUR Verlag Dr. Otto SchmidtISBN 978-3-504-47027-2 Ein "Must have" ist die Neuauflage des "Zöller". Damit ist eigentlich alles gesagt. Der "Zöller" gehört zum täglichen Arbeitswerkzeug eines jeden Richters und Rechtspflegers und muss deshalb auch für jeden Rechtsdienstleister die gleiche Bedeutung haben....mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 6.4 Einsatzplanung des Arbeitgebers bei Beschäftigung in ausschließlich mobiler Tätigkeit

Rz. 48 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 MiLoMeldV ist bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit anstelle einer Meldung nach Abs. 1 ebenfalls eine Einsatzplanung vorzulegen. Der Begriff der ausschließlich mobilen Tätigkeit ist in § 2 Abs. 4 MiLoMeldV definiert. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Gemeint ist damit, dass kein stationäre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Prozess- und Verfahrenshandlungen

Rz. 36 Die Grundsätze des Zivilprozessrechts zu Prozesshandlungen[86] gelten grundsätzlich auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit im Grundbuchverfahrensrecht.[87] Als wesentlich sind zu nennen: Rz. 37 Der "Prozesshandlung" des Zivilprozessrechts entspricht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit die "Verfahrenshandlung". Rz. 38 Verfahrenshandlungen sind alle bewussten ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO

Rz. 78 Nach § 766 Abs. 1 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom jeweiligen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher etc.) bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Rz. 79 Im umgekehrten Fall der Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übern...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

Rz. 101 Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhebt der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst. Durch diese Klage wird der Vollstreckungstitel nicht beseitigt oder generell festgestellt, dass eine Vollstreckung aus dem Titel unzulässig ist; die Vollstreckungsabwehrklage ist nach h.M. als prozessuale Gestaltungsklage viel...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 17 verpflichtet Arbeitgeber und Entleiher zur Aufzeichnung der Arbeitszeit (Abs. 1) und Bereithaltung der Unterlagen, aus denen sich die mit dem Arbeitnehmer vereinbarten sowie die tatsächlich gewährten Arbeitsbedingungen ergeben (Abs. 2). Zweck der Vorschrift ist, dem Zoll eine effektive Kontrolle zu ermöglichen. Rz. 2 Ohne Aufzeichnung der Arbeitszeit ist die Kontro...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.7.4 Unterrichtungsverpflichtung

Rz. 132 Nach § 6 Abs. 4 SchwarzArbG besteht für den Zoll eine Unterrichtungsverpflichtung gegenüber den jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SchwarzArbG Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen das SchwarzArbG, das AÜG, SGB IV und SGB VII zur Zahlung von Beiträgen, die Steuergesetze, das AufenthG, die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.5.1 Duldung und Mitwirkung

Rz. 117 Nach § 5 Abs. 1 SchwarzArbG müssen Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG angetroffen werd...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 5 Versicherung des Verleihers

Rz. 40 Nach Abs. 4 hat der Entleiher der Anmeldung nach Abs. 3 eine Versicherung des Verleihers beizufügen, in der dieser erklärt, dass er in seiner Funktion als Arbeitgeber die Verpflichtungen nach § 20 MiLoG einhält. Diese Erklärung muss er dem Entleiher so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass dieser die Versicherung der Anmeldung beifügen kann, bevor er die ihm überlas...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.7.3 Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern

Rz. 131 Das Bundeszentralamt für Steuern ist Zusammenarbeitsbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 und folglich zu Auskünften an den Zoll verpflichtet, um ihn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG bei seiner Aufgabenerledigung zu unterstützen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität, die sich sogenannter Schein- und Abdeckrechnungen bedient, ist eine...mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 4 Lohnsteuer-Nachschau

Analog zur Umsatzsteuer-Nachschau steht zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer die Lohnsteuer-Nachschau zur Verfügung.[1] Sie bedarf keiner vorherigen Ankündigung und dient als eigenständiges Prüfungsverfahren in Ergänzung zur Lohnsteuer-Außenprüfung.[2] Im Unterschied zur Lohnsteuer-Außenprüfung handelt es sich um die zeitnahe Überwachu...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.2.2 Ausweismitführungspflicht

Rz. 77 Ausweismitführungspflichtig sind nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG alle in den genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen tätigen Personen. Dies sind gewerbliche und kaufmännische Arbeitnehmer, aber auch andere Personen, die in diesen Branchen eine Tätigkeit ausüben, z. B. auf einer Baustelle der Einzelselbststän...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.5 § 21 Abs. 1 Nr. 3

Rz. 16 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder als Entleiher, der Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland tätig werden lässt, unter Verletzung seiner Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 3 MiLoG Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise o...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.7 § 21 Abs. 1 Nr. 6

Rz. 18 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 16 Abs. 2 oder 4 MiLoG eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt. Eine Versicherung ist dann nicht beigefügt, wenn z. B. die entsprechende Erklärung nicht unterschrieben ist. Eine Versicherung ist auch dann nicht richtig vorgelegt, wenn sie nicht der Anmeldung beigefügt ist. Dies...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.7 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden; § 6 SchwarzArbG

Rz. 127 § 6 SchwarzArbG ist die zentrale Vorschrift für die Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und den in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten Stellen. Sie regelt den wechselseitigen Datenaustausch im Rahmen von Prüfungen, nicht jedoch im Ermittlungsverfahren. Dort erfolgt der Datenaustausch nach den Vorschriften der StPO. 4.7.1 Übermittlung von Informationen Rz. 128 Der Zoll und di...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2 Weiterleitung der Anmeldungen

Rz. 2 Abs. 1 verpflichtet den Zoll, die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Abs. 1 und 3 MiLoG, also solche von Arbeitgebern und Entleihern, zu unterrichten. Normadressat sind die "Behörden der Zollverwaltung". Tatsächlich erfolgt die Weiterleitung der Meldungen einschließlich der Einsatzplanungen aufgrund der MiLoMeldV ausschließlich durch di...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.7.5 Übermittlung von Ausweisdokumenten an die Polizeibehörde

Rz. 134 Hat der Zoll bei einer Prüfung einen Ausländer angetroffen und Ausweisdokumente oder andere Urkunden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SchwarzArbG in Verwahrung genommen, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie unecht oder verfälscht sind, sind diese abweichend von § 6 Abs. 3 SchwarzArbG an der Ausländerbehörde zu übermitteln.[1]mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 10 Zeitpunkt der Meldung

Rz. 65 Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 3 bestimmen, dass die Meldung vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung vorzulegen bzw. zuzuleiten ist. Nicht rechtzeitig ist, wenn sie erst mit Beginn der Arbeiten eingeht. Es ist nicht erforderlich, dass die Meldung bzw. Einsatzplanung bereits am Tag vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung bei der Meldestelle eingeht. Der Auffassung des O...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.2.3 Hinweis- und Vorlagepflicht des Arbeitgebers

Rz. 78 Nach § 2a Abs. 2 SchwarzArbG muss der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer auf die Mitführungspflicht hinweisen. Eine einmalige Belehrung reicht aus.[1] Sie muss schriftlich und nachweislich erfolgen. Nicht ausreichend ist, einen Hinweis an das schwarze Brett zu hängen; vielmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er jeden Arbeitnehmer unterrichtet hat. Für die Dauer der ...mehr