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§ 5 Zwangssicherungshypothek / I. Vollstreckungsbeschränkung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 123

Ist dem Grundbuchgericht bekannt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vorgelegten Titel ganz oder teilweise eingestellt oder aufgehoben ist (§ 775 ZPO), darf es eine Eintragung nicht mehr vornehmen.[161] Eine Zwangssicherungshypothek wird nur dann zur Eigentümergrundschuld, wenn das Urteil, auf dem die Eintragung der Hypothek beruht, selbst aufgehoben wird (§ 775 Nr. 1 ZPO).[162] Erfolgt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, stellt die Leistung derselben eine zusätzliche Voraussetzung für den Erwerb der Hypothek dar. Daneben kann der Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer auch dadurch bewirkt werden, dass die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. Sicherheitsleistung in diesem Sinne ist die (Abwendungs-)Sicherheitsleistung durch den Schuldner in den Fällen der §§ 711, 712, 720a Abs. 3 ZPO, nicht aber die zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit.[163]

 

Rz. 124

Ergibt sich bei einem zu belastenden Erbbaurecht eine vereinbarte Belastungsbeschränkung aus dem Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs (§ 5 ErbbauRG), wirkt dies auch für und gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 8 ErbbauRG). Vor Eintragung der Zwangssicherungshypothek muss der Gläubiger die Zustimmung des Grundstückseigentümers dem Grundbuchgericht – formgerecht – vorlegen. Bei Weigerung kann er den Zustimmungsersetzungsantrag bei Gericht stellen, § 7 Abs. 3 ErbbauRG;[164] hierzu muss nicht vorher der Anspruch erst gepfändet und überwiesen werden (Prozessstandschaft).[165] Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Erbbauberechtigte und Schuldner mit dem Grundstückseigentümer identisch ist (Eigentümererbbaurecht).[166]

 

Rz. 125

Einer Eintragung nicht entgegen stehen...

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