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§ 3 Eigentumverschaffungsanspruch – Anwartschaftsrecht / IV. Sicherung der Pfändung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 47

Zur Sicherung vor Verfügungen über das gepfändete Anwartschaftsrecht ist die wirksame Pfändung als Änderung der Verfügungsbefugnis bei der Auflassungsvormerkung im Grundbuch auf Antrag des Gläubigers im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen.[50] Diese Eintragung ist nach der zuvor genannten Entscheidung des BGH zulässig, auch wenn hieran – berechtigte – Kritik geübt wurde.[51]

 

Rz. 48

 

Hinweis

Der Gläubiger wird in der Praxis hierbei jedoch auf Schwierigkeiten stoßen. Bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts prüft das Vollstreckungsgericht das Bestehen des Anspruchs nicht, es wird nur der angebliche Anspruch gepfändet. Das Grundbuchgericht muss jedoch, um das Grundbuch nicht unrichtig zu machen, prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Anwartschaftsrecht vorliegen. Die erste dieser Voraussetzungen ist die bindende Auflassungserklärung.[52] Selbst wenn man dem Pfandgläubiger eines Anwartschaftsrechts ein eigenes – vom Schuldner unabhängiges – Antragsrecht zur Herbeiführung der Eigentumsumschreibung zugesteht, muss er gemäß § 19 GBO jedenfalls die Eintragungsbewilligung des überlassenden Eigentümers in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachweisen. Hierzu kann der Pfandgläubiger sich nicht darauf berufen, dass dem Grundbuchgericht bereits eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde, welche die Eintragungsbewilligung enthält, vom Urkundsnotar zur Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgelegt wurde.[53]

 

Rz. 49

Wurde dem Grundbuchgericht bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung bereits eine die Auflassung enthaltende notarielle Urkunde eingereicht, ergeben sich keine Schwierigkeiten. Oftmals wird jedoch nur eine für die Eintragung der Vormerkung genügende auszugsweise beglaubigte Abschrift der Vertragsurkunde vorgelegt. Entweder ist die Auflassun...

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