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§ 4 Pfändung von Grundpfandrechten / I. Pfändung der Hypothekenforderung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 3

Die Hypothek als solche kann als dingliches Recht am Grundstück nicht gepfändet werden, sie ist vielmehr ein Pfandrecht am Grundstück, welches eine Geldforderung sichert, § 1113 BGB. Korrekt wäre also die Bezeichnung: "Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung". Mit der Übertragung der Forderung geht auch die Hypothek kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger über, § 1153 Abs. 1 BGB. Eine Übertragung der Hypothek ohne die Forderung oder der Forderung ohne die Hypothek ist nicht möglich, § 1153 Abs. 2 BGB (Akzessorietät). Entsprechend den sachenrechtlichen Regelungen der Abtretung (§§ 398, 873, 1154 BGB) bzw. Verpfändung (§ 1274 BGB) von Hypothekenforderungen erfolgt die Pfändung durch Beschluss (Ersatz für das Willenselement) und Briefaushändigung an den Gläubiger (Publizitätselement) oder bei brieflosen Rechten durch Beschluss und Eintragung der Pfändung im Grundbuch mit konstitutiver Wirkung (§ 830 Abs. 1 S. 3 ZPO).

 

Rz. 4

Dies setzt allerdings voraus, dass im Zeitpunkt der Pfändung die Forderung bereits durch eine wirksam entstandene Hypothek gesichert ist.[1] Insbesondere kann nicht aus § 830 Abs. 2 ZPO der Schluss gezogen werden, es müsse noch zur Wirksamkeit die Zustellung an den Drittschuldner hinzutreten. Unabhängig davon, ob es sich bei der Hypothek um ein Briefrecht oder ein Buchrecht handelt, ist in beiden Fällen zur Wirksamkeit der Pfändung die Zustellung an den Drittschuldner nicht erforderlich.[2]

 

Rz. 5

Vor Wirksamwerden der Pfändung besteht die Gefahr, dass der Drittschuldner mit befreiender Wirkung an den Hypothekengläubiger zahlt. Sofern der Vollstreckungsgläubiger den Pfändungsbeschluss – vor dessen Wirksamwerden – an den Drittschuldner zustellt, erlangt dieser Kenntnis von der bevorstehenden Pfändung und der Wirksamkeitszeitpunkt wird gegenübe...

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