Rz. 19
In der Unfallschadensregulierung wird der Anwalt mit der Durchsetzung verschiedenster Schadenspositionen beauftragt. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist entscheidend, welche von diesen Positionen bei der Wertbestimmung berücksichtigt werden dürfen und welche als sogenannte Nebenforderungen außer Betracht bleiben müssen. Da auch für die außergerichtliche Tätigkeit der Gerichtsgebührenwert maßgeblich ist (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG), richtet sich diese Abgrenzung nach § 43 GKG. Danach werden Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten bei der Wertberechnung nicht berücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen neben dem Hauptanspruch betroffen sind (§ 43 Abs. 1 GKG). Sie können erst dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne den Hauptanspruch geltend gemacht werden und dann auch nur, soweit sie ihn nicht übersteigen (§ 43 Abs. 2 GKG). Gleiches gilt für die Kosten des Rechtsstreits (§ 43 Abs. 3 GKG).
Rz. 20
Die folgende alphabetische Aufstellung soll einen Überblick geben, welche Schadenspositionen bei der Bestimmung des Gegenstandswertes in welchem Umfang berücksichtigt werden können.
Rz. 21
Ab- und Anmeldekosten
Die Kosten, die für die Abmeldung des Unfallwagens bzw. Anmeldung des angeschafften Neuwagens anfallen (üblicherweise zwischen 50 und 75 EUR), sind bei der Wertbestimmung als eigenständige Schadensposition zu berücksichtigen.
Rz. 22
Allgemeine Kostenpauschale
Bei Beschädigung eines Kfz steht dem Geschädigten, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt, für Telefon, Porto und Fahrkosten eine Auslagenpauschale in Höhe von i.d.R. 20 bis 30 EUR zu. Diese Pauschale ist dem Streitwert hinzuzurechnen.
Rz. 23
Anwaltskosten
Die Kosten der anwaltlichen Regulierung des Unfallschadens sind in der Regel Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG, § 23...