Die Kehrseite der eingangs genannten Steigerung bei Kosteneffizienz, Steigerung der Produktivität/Erreichbarkeit und Mitarbeiterzufriedenheit liegt in der potenziell ständigen Erreichbarkeit der Mitarbeiter ("always online").
Die Verwendung privater Geräte für berufliche Aufgaben erhöht die Gefahr, dass Arbeitnehmer auch während ihrer Ruhezeit, der Pausen oder des Urlaubs absichtlich oder unabsichtlich mit Arbeitsinhalten und Arbeitsaufforderungen in Berührung kommen. Hierdurch kann sich das Risiko von Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz erhöhen, vgl. hierzu §§ 3, 4, 5 und 9 ArbZG. Unklare Anweisungen zur Erreichbarkeit könnten als Rufbereitschaft ausgelegt werden, die nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme – und nur dann – als Arbeitszeit gilt.
Ruhezeit
Die Ruhezeit wird nicht schon allein dadurch unterbrochen, dass Mitarbeiter passiv erreichbar sind, ohne dass sie tatsächlich Tätigwerden.
Denkbar ist daneben auch die Begründung einer Vergütungspflicht (§ 612 BGB).
Zur Vermeidung dieser Risiken dürfte es arbeitgeberseits nicht ausreichen, Benutzer von BYOD pauschal auf die Regelungen im Arbeitszeitgesetz hinzuweisen und Regelungen zur (Nicht-)Arbeit außerhalb der Arbeitszeit aufzustellen. Vielmehr muss die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (besonders hier) zusätzlich aktiv kontrolliert werden. Etwa, indem ein Tätigwerden während der Ruhe- oder Pausenzeiten unmittelbar angesprochen und das Verbot bekräftigt wird. Anderenfalls könnte die Duldung und Untätigkeit Unternehmen als Genehmigung zugerechnet werden. Ob für Unterbrechungen der Ruhezeit eine Bagatellgrenze existiert, ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, dürfte jedoch zu vereinen sein. Das bedeutet, dass auch kurze vermeintlich unbedeutende Arbeitseinsätze (z. B. Reaktion auf E-Mail, Annahme eines...