Tz. 34

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Durch das StÄndG 2015 ist in den §§ 20, 21, 22 und 24 UmwStG die Möglichkeit, sonstige Gegenleistungen iHd Bw des eingebrachten Vermögens st-neutral gewähren zu können, eingeschränkt worden.

 

Tz. 35

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 27 Abs 14 UmwStG gilt die Regelung für nach dem 31.12.2014 abgeschlossene Einbringungsverträge bzw gefasste Umwandlungs-Beschl. Nicht maßgebend ist somit der stliche Übertragungsstichtag, der ggf bis zu 8 Monate zurückliegt.

Die Regelung tritt damit rückwirkend in Kraft. UE liegt ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vor, da die Ges-Änderung bereits im November 2014 iRd Ges-Gebungsverfahrens zum Zollkodex-StAnpG durch den BR angeregt wurde (s BT-Drs 18/3158, 74). Ebenso s BT-Drs 18/4902, 51. AA s Bron (DB 2015, 940, 943). Zweifelnd s Ritzer/Stangl (DStR 2015, 849, 858) und s Gläser/Zöller (BB 2015, 1117, 1121).

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