Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Form.

Rn 5 Die Ladung erfolgt – vorbehaltlich gegenteiliger, auf förmliche Zustellung iSv §§ 166 ff lautender Weisung des Gerichts – formlos, also mit einfacher Post. Im Falle des Bestreitens des Zeugen wird ein Nachweis des Zugangs der formlos versandten Ladung, welcher Voraussetzung für ein Vorgehen gem § 380 ist, indessen nicht zu führen sein. Umgekehrt hat im Fall der ordnungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Geheimnisschutz (Nr 3).

Rn 8 Kunst- und Gewerbegeheimnisse darf der Zeuge wahren (Stadler NJW 89, 1202). Wenngleich Nr 3, anders als Nr 1 und 2, nicht die nahen Angehörigen erfasst, schützt die Norm doch zugleich auch Geheimnisse Dritter, die der Zeuge durch seine Aussage offenbaren könnte, wenn er dem Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 5), was sich zB aus d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zeit, Ort, Folgen des Ausbleibens.

Rn 4 Dem Zeugen sind Uhrzeit und Sitzungssaal mitzuteilen, bei ›Ortsterminen‹ (§ 371 Rn 2) außerhalb des Gerichtsgebäudes die Örtlichkeit hinreichend exakt. Außerdem ist der Zeuge auf die ihn im Fall des Ausbleibens treffenden Folgen hinzuweisen (§§ 380 f). Soll der Zeuge per Videokonferenz vernommen werden, so ist ihm auch die Anweisung zu erteilen, zur Ablegung des Zeugnis...mehr

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zfs 08/2025, Beweiserleicht... / 2 Aus den Gründen "…"

Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Soweit das LG seine Entscheidung indes allein tragend darauf gestützt hat, der Bekl. habe den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Entwendung geführt, leidet die Beweiswürdigung des LG an Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifeln (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das LG hat die erhebliche Wahrscheinl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Genügende Entschuldigung.

Rn 4 Von einer genügenden Entschuldigung ist auszugehen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein hinreichend schwerwiegender Grund durch den Zeugen vorgetragen wird, der sein Fernbleiben als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt (BFH 16.12.05, VIII B 204/05, Rz 11; BFH/NV 07, 468 [BFH 08.11.2006 - VI B 62/06]), oder wenn – umgekehrt formuliert – der vorgetragene Grund so sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 2Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemein.

Rn 15 a) § 383 I Nr 4–6 schützen solche Personen vor dem Zwang zur Aussage, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden, wobei andererseits eine besondere Vertraulichkeit der Mitteilung nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Persönlich.

Rn 9 Zunächst muss der Zeuge persönlich in der Lage sein, schriftlich Stellung zu nehmen. Wenngleich ein bestimmtes Mindestalter hierfür nicht vorzuschreiben ist (Zö/Greger § 377 Rz 8), so kommt für ein Verfahren gem § 377 III doch nur eine Auskunftsperson in Betracht, die sich schriftlich auszudrücken versteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verwertbarkeit.

Rn 10 Hinsichtlich der Verwertbarkeit gilt das zu § 383 Ausgeführte entspr (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 1; s § 383 Rn 8 und 16). Sagt ein belehrter Zeuge aus, obwohl ihm das Recht aus § 384 Nr 2 zusteht, ist seine Aussage ohne weiteres verwertbar (BVerwG DÖV 16, 490, Rz 44).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geltendmachung im Termin.

Rn 4 Macht der Zeuge vor dem verordneten Richter dagegen erst im Vernehmungstermin von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so nimmt der Richter lediglich die Erklärungen gem § 389 I in das Protokoll auf und legt die Akte sodann dem Prozessgericht zur Entscheidung gem § 387 vor (Musielak/Voit/Huber § 389 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 6 Zuständig für die Entscheidung, ob der Zeuge zu beeidigen ist, ist allein das Prozessgericht. Der ersuchte und beauftragte Richter (§§ 361, 362) kann vom Prozessgericht insoweit allenfalls angewiesen werden (Zö/Greger § 391 Rz 6); aus alleiniger Zuständigkeit kann er über die Beeidigung nicht entscheiden, weil ihm die Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Entscheidung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bedeutung der Aussage.

Rn 4 Vielmehr soll zum einen auf die Bedeutung der Aussage abgestellt werden. Dies kann praktisch nur bedeuten, dass die Beeidigung dann unterbleibt, wenn die Aussage nichts Entscheidungserhebliches erbracht hat (BGH NJW 72, 584, 585; Musielak/Voit/Huber § 391 Rz 1), sofern nicht gerade Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge entscheidungserhebliches Wissen wahrheitswid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anspruchsberechtigte.

Rn 2 Anspruchsberechtigt sind vom Gericht geladene und vernommene Zeugen. Zu entschädigen sind aber auch Zeugen, die geladen, aber nicht vernommen wurden, sowie Zeugen, die nicht geladen, aber – als präsente Beweismittel – ›mitgebracht‹ und vom Gericht auch vernommen, also herangezogen (§ 1 I Nr 3 JVEG) wurden. Bringt dagegen eine Partei einen nicht geladenen Zeugen mit, der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Die Vorschrift schützt den Zeugen. Die Pflicht zur Aussage kann mit mancherlei anderen Interessen oder moralischen und rechtlichen Pflichten des Zeugen kollidieren. So eröffnet die Norm für den Zeugen das Recht, die Aussage insgesamt verweigern zu dürfen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, steht allein dem Zeugen, nicht aber der Partei zu; eine Einschränkung der seku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entscheidung und Präklusion.

Rn 6 Nach Vortrag des Berichterstatters über die bisherigen Erklärungen des Zeugen und der Parteien (§ 389 III 1) und nach deren erneuter Anhörung (§ 389 III 2 Hs 1) entscheidet das Prozessgericht wie gem § 387 über das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung dürfen weder Parteien noch Zeugen neue Tatsachen oder Beweismittel vortragen (§ 38...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Beweisantritt.

Rn 1 Es gibt – anders als beim Augenschein (§ 144) – keinen Zeugenbeweis vAw. Die Partei hat also Beweis anzutreten gem § 373 (BeckOKZPO/Scheuch § 373 Rz 1). Der in dem Beweisantritt liegende Beweisantrag kann nur abgelehnt werden, wenn die angebotene Zeugenvernehmung für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die Behauptung, zu deren Beweis der Zeuge angeboten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ermessen.

Rn 12 Es liegt grds im Ermessen des Prozessgerichts, ob es eine schriftliche Vernehmung des Zeugen anordnet. Angesichts des Umstandes, dass eine Ladung zur mündlichen Vernehmung stets auch einen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position des Zeugen (allgemeine Handlungsfreiheit, Art 2 I GG) mit sich bringt, kann sich in Ausnahmefällen dieses Ermessen des Gerichts ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bezeichnung der Parteien.

Rn 2 Dem Zeugen sind die Parteien mitzuteilen, und zwar zumindest dergestalt, dass dem Zeugen – und sei es iVm der Mitteilung des Streitgegenstandes – möglich ist, den Inhalt des Rechtsstreits soweit zu identifizieren, dass ihm eine Vorbereitung auf den Termin (§ 378) möglich ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einverständnis, Fragerecht.

Rn 8 Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist das Einverständnis der Parteien nicht erforderlich (anders im Fall des § 128 II). Jedoch wird es sich empfehlen, vorab die entspr Zustimmung der Parteien einzuholen. Die Zeugenvernehmung nach § 377 III unterfällt nämlich nicht dem Urkunds-, sondern dem Zeugenbeweis, so dass das Recht der Parteien, an den Zeugen Fragen zu stellen (§ 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausnahmen.

Rn 2 Die Beeidigung hat zu unterbleiben in den in § 393 geregelten Fällen. Desweiteren ist die Beeidigung unstatthaft, wenn beide Parteien hierauf verzichten (§ 391 aE). Diese Ausn gilt freilich nicht in denjenigen Verfahren, in denen der Untersuchungsgrundsatz herrscht, in denen es also auf das prozessuale Verhalten der Parteien grds nicht ankommt (Musielak/Voit/Huber § 391...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Beweiswürdigung.

Rn 11 Das Recht aus § 384 besteht, auch wenn der Verweigerungsgrund tatsächlich nicht vorliegt (wenn also der Zeuge gerade keine Straftat begangen hat, die er durch die Aussage einräumen würde; wenn er durch die Aussage gerade kein Geschäftsgeheimnis offenbaren würde). Hieraus ist zu folgern, dass nur mit besonderer Vorsicht die Zeugnisverweigerung bei der Beweiswürdigung he...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenstand der Vernehmung.

Rn 3 Entgegen dem missverständlichen Wortlaut (›unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss‹) ist für die Anordnung der Zeugenvernehmung ein Beweisbeschluss nur ausnw erforderlich; ansonsten reicht eine formlose Beweisanordnung aus (§ 358 Rn 2). Gem § 377 II Nr 2 ist der Streitgegenstand soweit zu umreißen, dass der Zeuge auch insoweit seiner Vorbereitungspflicht nachkommen kan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt.

Rn 11 Die – gem § 355 II nicht anfechtbare (Jena 17.6.11 – 4 W 291/11, Rz 3) – Anordnung trifft das Prozessgericht, nicht der beauftragte oder ersuchte Richter (Zö/Greger § 377 Rz 5). In der Anordnung, die, wenn sie vorab ergeht, gem § 358a Nr 3 einen förmlichen Beweisbeschluss erfordert, ist der Gegenstand der Vernehmung (§ 377 II Nr 2) so genau zu bezeichnen, dass der Zeug...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sachlich.

Rn 10 Wie schon § 375, stellt auch § 377 III eine Abkehr von der unmittelbaren Beweisaufnahme dar. Wenngleich die früher im Gesetz enthaltene Beschränkung des schriftlichen Verfahrens auf die Mitteilung von Tatsachen, die in Aufzeichnungen enthalten sind, entfallen ist, zeigt dieses Bsp doch, dass nur ein relativer enger Kreis von Fragen für § 377 III in Betracht kommt, näml...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Beweiswürdigung.

Rn 9 Bei Fehlern bei der Beeidigung (zB: dem Zeugen wird der Sachverständigeneid abgenommen; der Zeuge wird trotz Beweisverbotes vereidigt) ist die Aussage als uneidliche zu bewerten (Musielak/Voit/Huber § 391 Rz 4). Eine Begründung im Urt für die Nichtbeeidigung ist nur dann erforderlich, wenn ein Beeidigungsantrag einer Partei gestellt worden war (Wieczorek/Schütze-Ahrens ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Einzelheiten zum Zeugenbeweis.

Rn 33 Im Rahmen des Zumutbaren (Rn 24) hat das Gericht auch verspätet vorgetragene, einfache und deutlich abgegrenzte Streitpunkte zu klären, wenn sich dies zB durch die Vernehmung telefonisch greifbarer Zeugen iRd mündlichen Verhandlung ohne unzumutbaren zeitlichen Aufwand bewerkstelligen lässt (BVerfG NJW 90, 2373 [BVerfG 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89]: ggf Vernehmung 6 statt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Fehlende Verfügbarkeit des Beweismittels.

Rn 49 Davon kann nur die Rede sein, wenn das Beweismittel nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit nicht verfügbar ist. An diese Annahme sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 168, 79, 85 Rz 25 = NJW 06, 3416, 3418; NJW-RR 15, 1151, 1152 Rz 12). Dies gilt vor allem für die angebliche Unerreichbarkeit eines Zeugen. Die Vernehmung eines Zeugen kann nicht desh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Distanz gegenüber den Beweismitteln.

Rn 12 Das Gericht hat die erhobenen Beweise stets krit und sorgfältig zu würdigen, selbst wenn ihm im Einzelfall die Sachkunde zur Beurteilung einer entscheidungserheblichen Frage fehlt. So darf das Gericht die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss feststellen, ob der Sachverständige von der zutreffenden Tatsachengrundlage ausge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Abgrenzung.

Rn 2 Der sachverständige Zeuge wird als Zeuge über die Wahrnehmung vergangener Tatsachen oder Zustände vernommen. Die Wahrnehmung und Bildung des Tatsachenurteils (vgl St/J/Berger vor § 373 Rz 11) war ihm jedoch nur möglich, weil er über eine besondere Sachkunde verfügt. Weitere Wertungen und Schlussfolgerungen darf er als Zeuge nicht ziehen (VfGH Berlin VersR 09, 564, 566 m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage.

Rn 5 Des Weiteren soll die Beeidigung angeordnet werden, um eine wahrheitsgemäße Aussage herbeizuführen. Da der Eid gem § 392 nach der Aussage zu leisten ist, bedeutet dies, dass das Gericht durch die Anordnung des Eides den Zeugen zu einer Abkehr von einer bereits geleisteten unwahren Aussage bewegen soll. Ob dies erreicht werden kann, muss in der Gerichtspraxis als zweifel...mehr

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zfs 08/2025, Beweiserleicht... / 1 Sachverhalt

Die Kl. betreibt einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Die Zeugen C., Mutter und Sohn, die an der Geschäftsadresse der Kl. wohnhaft sind, und der Vorstand der Kl. sind dessen Mitglieder zu je 1/3. Im Jahr 2018 war der Zeuge C. für kurze Zeit Vorstand des Kl. gewesen. Der Vorstand des Kl., Herr G., stellte am 12.7.2022 wegen der behaupteten Entwendung des vorbeschriebenen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Partei.

Rn 23 Hiervon zu unterscheiden ist das Verhalten der Partei: scheitert die Vernehmung daran, dass die Partei den Zeugen nicht gem § 385 II von seiner Schweigepflicht entbindet, so ist dies nach den Regeln der Beweisvereitelung zu Lasten dieser Partei zu würdigen, weil ihr die Aussage vermutlich (sofern sie diese Vermutung nicht entkräftet) zum Nachteil gereicht hätte (Musiel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Belehrung.

Rn 9 Eine Belehrung über das aus § 384 erwachsende Recht schreibt das Gesetz nicht vor, wenngleich sie, sofern die entspr Umstände zu Tage treten, aus Gründen der Fairness ggü dem Zeugen geboten sein kann (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm stellt klar, dass es die Aufgabe des Gerichts (genauer: dessen Geschäftsstelle auf Weisung des Richters) ist, Zeugen zum Termin herbeizuschaffen. Eine § 220 StPO entspr Norm kennt das Zivilprozessrecht dagegen nicht (Zö/Greger § 377 Rz 1). Durch Gesetz vom 15.7.24 wurden in Abs 2 die Nr 4 und 5 mit Wirkung ab 19.7.24 angefügt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Umfang der Kosten.

Rn 8 Der Umfang der Kosten, die nach § 95 ausgetrennt werden können, beschränkt sich auf diejenigen, die durch eine Terminsversäumung bzw Fristverlängerung entstanden sind. Es muss sich also um Mehrkosten handeln, die ansonsten nicht entstanden wären. Im Falle eines Termins kann es sich also nur um die Kosten eines weiteren Termins handeln, niemals um die Kosten des vorangeg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Frist.

Rn 6 Eine Frist ist nicht vorgeschrieben (LSG Stuttgart 7.2.07 – L 13 R 293/07 B, Rz 4); bei unzumutbar kurzer Frist – deren Bemessung Sache des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Umstände des Zeugen ist – wird im Falle des Ausbleibens des Zeugen aber von seiner genügenden Entschuldigung iSd § 381 auszugehen sein (Zö/Greger § 377 Rz 4; LSG S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 61. Zeugenauslagen.

Rn 68 Soweit ein Beteiligter Auslagen eines Zeugen erbringt, sind diese Kosten erstattungsfähig. Dies gilt immer dann, wenn der Zeuge gehört worden ist, weil sich dann die Notwendigkeit bereits aus der Vernehmung ergibt. Aber auch Kosten für Zeugen, die lediglich gestellt, aber nicht gehört worden sind, können erstattungsfähig sein, wenn die Gestellung des Zeugen aus Sicht d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Pflicht zur Eidesleistung.

Rn 8 Zur Eidesleistung, zumindest zur eidesgleichen Bekräftigung nach § 484, ist der Zeuge – vorbehaltlich obiger Ausn – verpflichtet. Verweigert er den Eid, ist gg ihn gem § 390 zu verfahren, indessen entgegen dessen missverständlichem Wortlaut (Musielak/Voit/Huber § 390 Rz 1) ohne Durchführung des in § 387 vorgesehenen Zwischenverfahrens (Zö/Greger § 391 Rz 1). Vielmehr ha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. § 383 I Nr 1.

Rn 10 Ein wirksames Verlöbnis (§ 1297 BGB) setzt zum einen voraus, dass der Zeuge nicht anderweit verheiratet ist (BVerfG FamRZ 99, 1053), und dass ein ernsthaftes Eheversprechen (noch) besteht, was jedenfalls nach mehr als fünfjähriger Verlöbnisdauer zu verneinen ist (AG Göttingen ZInsO 10, 1708, Rz 6; abwegig daher Stuttg 9.2.11 – 3 W 73/10, Rz 16: Verlöbnis seit 27 Jahren).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschluss.

Rn 7 Die Beeidigung wird durch entspr Beschl des Prozessgerichts (als Nacheid gem § 392 oder bei Beauftragung eines beauftragten oder ersuchten Richters gem §§ 361, 362 bereits im Beweisbeschluss) angeordnet. Eine zu Unrecht unterlassene Beeidigung kann durch rügelose Verhandlung der Partei gem § 295 I geheilt werden (Zö/Greger § 391 Rz 5; BFH 22.11.13 – X B 35/13, Rz 14), w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ausbleiben.

Rn 5 Dem Ausbleiben, also dem schlichten Nichterscheinen des Zeugen gleichgestellt ist das unerlaubte Entfernen vor der Entlassung durch das Gericht; auch ein Zeuge, der in einem Zustand erscheint, in dem er sinnvoller Weise nicht vernommen werden kann (Alkohol; Drogen), bleibt iSd § 380 aus (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 2). Der Zeuge hat zu dem in der Ladung angegebenen Zei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausnahmen.

Rn 8 Der Wortlaut des § 380 eröffnet keinen Ermessensspielraum; vielmehr sind die Maßnahmen zwingend zu verhängen, falls ihre Voraussetzungen vorliegen (Zö/Greger § 380 Rz 1). Gleichwohl ist festzustellen, dass in der Gerichtspraxis Maßnahmen gem § 380 häufig nur auf Antrag einer Partei verhängt werden. Überdies kommen Ausn in Betracht. Zweck des § 380 ist nicht, jedenfalls ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Substantiierung.

Rn 4 Der Beweisführer hat die ›Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll‹, zu bezeichnen. Insoweit korrespondiert § 373 eng mit § 138. Die Partei muss entscheidungserhebliches Vorbringen, also bestimmte, substantiierte Tatsachenbehauptungen so genau vortragen, dass eine Beweiserhebung möglich ist, ohne dass ein Ausforschungsbeweis (also eine Beweiserh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Erklärung über Tatsachen.

Rn 2 Der Zeuge, der sich hierbei nicht von einem Anwalt vertreten lassen muss (arg e § 387 II), hat die Tatsachen zu erklären, aus denen sich sein Zeugnisverweigerungsrecht ergibt. Hiermit sind die tatsächlichen Umstände gemeint, nicht aber die Beweggründe, die den Zeugen dazu veranlassen, nicht aussagen zu wollen (§ 383 unter III). Darzulegen hat der Zeuge daher zB, woraus ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vorlagepflicht.

Rn 3 § 378 begründet keine allgemeine durchsetzbare Pflicht des Zeugen, vorhandene Unterlagen vorzulegen (Zö/Greger § 378 Rz 2). Vielmehr muss der Zeuge – unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit – nur solche Unterlagen einsehen und vorlegen, die ihm die Aussage erleichtern. Dies begründet keine Verpflichtung des Gerichts (etwa ggü der beweisführenden Partei), dem Zeugen bei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ermahnungen und Hinweise.

Rn 1 Gemäß § 395 I ist der Zeuge zunächst zur Wahrheit zu ermahnen und auf die eventuelle Eidesleistung hinzuweisen. § 394 I gilt hier nicht, so dass mehrere gleichzeitig erschienene Zeugen gleichzeitig belehrt werden können. Bei § 395 I handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift (Brandbg 17.3.04 – 4 U 49/02, Rz 91; LAG Köln LAGE § 615 BGB 2002 Nr 3; Zö/Greger § 395 Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Gegenüberstellung.

Rn 4 Ob eine Gegenüberstellung iSv § 394 II durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts (BAG NJW 68, 566); die Parteien haben auf dieses Verfahren keinen Anspruch (Musielak/Voit/Huber § 394 Rz 2). Die Gegenüberstellung kann – soll ein weiterer Termin vermieden werden – praktisch nur in der Form durchgeführt werden, dass der frühere Zeuge zwar vernommen, aber noch nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Recht zum Ausbleiben.

Rn 6 Die Erklärung des Zeugen, er werde von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, ggf iVm der Glaubhaftmachung der das Recht begründenden Umstände (s.o. Rn 3), berechtigt den Zeugen, im Termin fernzubleiben, § 386 III. Dies gilt nicht, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nicht das gesamte Beweisthema abdeckt (Musielak/Voit/Huber § 386 Rz 3) und der Zeuge dies erke...mehr

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zfs 08/2025, Zur Auslegung ... / 2 Aus den Gründen:

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28.11.2022 – 6 O 12/22 hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung von weiteren Ansprüchen auf Ersatz des Erwerbsschadens aus §§ 7, 17 StVG, 823, 843 Abs. 1 BGB, 115 VVG bzw. § 3 PflichtVG a.F. gegen die Beklagten zu. Denn die von ihm im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüc...mehr