Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bei nicht berechtigter Zeugnisverweigerung.

Rn 12 Steht rkr fest, dass der Zeuge kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, so ist die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen fortzusetzen; ggf ist er erneut zu laden gem § 377. Bleibt der Zeuge bei seiner Haltung, sind gem § 390 Zwangsmittel zu verhängen. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Zeugen werden häufig erhebliche Gedächtnisleistungen abverlangt, insb wenn sie über längere Zeit zurückliegende Wahrnehmungen aussagen sollen. § 378 dient dazu, die Verwirklichung der Zeugenpflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage praktikabel zu halten. Der Zeuge soll und darf also sein Gedächtnis durch Einsicht in seine Unterlagen auffrischen. Zu Recht wi... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausnahmen.

Rn 4 Eine Ausn kommt – selbst bei Zustimmung des betroffenen Zeugen – gem § 382 III nur in Frage, wenn das jeweilige Organ als solches zustimmt. § 382 stellt demnach iErg weniger ein Vorrecht des Zeugen als der Regierung bzw der Versammlung, deren Mitglied er ist, dar. Sagt der Zeuge ohne Genehmigung aus, ist nach allgemeiner Auffassung die Aussage gleichwohl verwertbar (Zö/... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beweiswert.

Rn 19 Der Beweiswert dieses Beweismittels ist aber äußerst begrenzt. Hierdurch kann nämlich lediglich der Nachweis dessen, was Inhalt der früheren Aussage war, geführt werden, nicht aber der Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der früheren Aussage (BGH NJW 95, 2856, 2857; grundlegend verfehlt daher Dresd GesR 17, 333 Rz 11: ›im Wege des Urkundenbeweises gem § 373 ZPO‹). Ei... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Glaubhaftmachung (§ 294).

Rn 11 Wie dem Wortlaut von § 381 I 2 und 3 zu entnehmen ist, geht das Gesetz grds von einem Erfordernis der Glaubhaftmachung aus (Zö/Greger § 381 Rz 1; aA Musielak/Voit/Huber § 381 Rz 7). Wenngleich das Gericht praktisch nicht gehindert ist, dem nicht belegten, etwa telefonischen Entschuldigungsvorbringen des Zeugen zu glauben (Zeuge meldet sich am Morgen des Terminstages be... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Benachrichtigung der Parteien.

Rn 5 Von der Erklärung des Zeugen sind die Parteien zu benachrichtigen, damit sie ihr weiteres prozessuales Verhalten darauf einstellen können, zB damit sie Erklärungen gem § 387 I abgeben oder anderweitige Zeugen benennen können. Die erneute Benennung desselben Zeugen ist nur dann beachtlich, wenn die Partei Anhaltspunkte dafür darlegt, dass in einem (ggf erneuten) Termin d... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zur Höhe des Vorschusses.

Rn 7 Die Höhe des zu fordernden Vorschusses richtet sich nach der zu erwartenden Entschädigung des Zeugen bzw SV. Es empfiehlt sich aber im Interesse der Waffengleichheit (Art 6 I 1 EMRK), allzu ins Detail gehende Anordnungen zu unterlassen und zumindest ansatzweise einheitliche Sätze anzuwenden. Letztlich soll es nicht einer Partei zum Nachteil gereichen, dass ihr Zeuge wei... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ermessen.

Rn 2 § 398 I stellt die wiederholte Vernehmung des Zeugen in das pflichtgemäße Ermessen des Prozessgerichts. Die frühere Vernehmung kann in einer anderen Instanz (BGH NJW 61, 2308; s.u. Rn 4) oder auch vor einem ersuchten oder beauftragten Richter (Musielak/Voit/Huber § 398 Rz 2; vgl § 400) oder im selbstständigen Beweisverfahren (BGH NJW 70, 1919, 1920 [BGH 29.05.1970 - V Z... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene V... mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / II. Schreibunfähige

Rz. 20 § 25 S. 1 BeurkG ordnet an: "Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muss bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist." Es obliegt den Angaben des Beteiligten oder jed... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verweigerung des Zeugnisses.

Rn 3 Gibt der Zeuge für die Verweigerung des Zeugnisses einen grds beachtlichen Grund an, so sind Zwangsmaßnahmen gem § 390 erst nach Herbeiführung eines rkr Zwischenurteils gg den Zeugen gem § 387 statthaft. Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen auf der Grundlage eines vorläufig vollstreckbaren Zwischenurteils kommt nicht in Betracht (§ 387 Rn 9). Außerdem ist stets zu beach... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Streitgenossen; Streithelfer.

Rn 14 Streitgenossen sind Partei, wenn die Streitgenossenschaft eine notwendige ist (§ 62). Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft sind sie als Zeugen zu vernehmen, sofern der Beweisgegenstand ausschließlich andere Streitgenossen betrifft, wenn also durch die Vernehmung des Streitgenossen Tatsachen festgestellt werden sollen, die ausschließlich für die Entscheidung des ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Erleichterte Beeidigung.

Rn 7 Das Prozessgericht hat sowohl nach durchgeführter wiederholter als auch nachträglicher Vernehmung zu entscheiden, ob der Zeuge seine Aussage zu beeiden hat. Es kann hierbei wie bei einer ersten Vernehmung gem § 391 vorgehen. Es kann aber auch für ausreichend befinden (sofern nicht der Gegenstand der Vernehmung erweitert wurde), den Zeugen seine frühere Beeidigung bekräf... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Innere Tatsachen; interne Vorgänge beim Prozessgegner.

Rn 5 Soll ein Zeuge über sog innere Tatsachen (zB Kenntnis des Zeugen von bestimmten inneren Umständen bei der Partei) befragt werden, so ist in dem Beweisantritt anzugeben, woher der Zeuge die in sein Wissen gestellte Kenntnis haben soll (BGH NJW 14, 2947 [BGH 03.06.2014 - XI ZR 147/12] Rz 43 mwN); unschädlich ist es, wenn auf diese Weise nur ein mittelbarer Beweis über inn... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. ›Zugezogen‹.

Rn 2 ›Zugezogen‹ iSd Vorschrift ist der Zeuge dann, wenn ihm bewusst war oder wenn er zum fraglichen Zeitpunkt zumindest den Umständen nach damit rechnen musste, dass er künftig als Zeuge bzgl des streitigen Rechtsgeschäfts würde dienen müssen (BayObLGZ 84, 141, 145 zu § 25 BeurkG). § 385 ist eine Ausnahmevorschrift; die soeben genannten Voraussetzungen hat daher die Partei ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Waffengleichheit.

Rn 8 Insb seit und wegen einer Entscheidung des EGMR (NJW 95, 1413 – Dombo Beheer) wird gefordert, § 448 unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit erweiternd auszulegen (Schlosser NJW 95, 1404; Roth ZEuP 96, 484, 497; aA Lange NJW 02, 476, 482 f). Dies wird va diskutiert für Vorgänge, die sich ›unter vier Augen‹ abgespielt haben, wenn die maßgebliche Person a... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erscheinen.

Rn 3 § 380 regelt die Pflicht des Zeugen, vor Gericht zu erscheinen. Verweigert der erschienene Zeuge dagegen die Aussage oder den Eid, so sind die Folgen in § 390 geregelt. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. § 399 Hs 2.

Rn 5 Der Gegner kann im Fall des Verzichts die Vernehmung des bereits erschienen Zeugen oder, wenn der Beweisführer während der Vernehmung auf den Zeugen verzichtet, die Fortsetzung der Vernehmung verlangen. Hierdurch wird er nunmehr selbst Beweisführer (Zö/Greger § 399 Rz 2) und damit in dem Fall, dass der Zeuge sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, Partei des Zwis... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweisantrag.

Rn 39 Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes ist es grds Sache der beweisbelasteten Partei, Beweis anzutreten (vgl BVerfG NJW 94, 1210, 1211 [BVerfG 29.12.1993 - 2 BvR 65/93]), dh dem Gericht anzubieten, eine bestimmte Behauptung durch ein bestimmtes Beweismittel festzustellen (Laumen MDR 20, 145 ff). Außer dem Zeugenbeweis kann das Gericht allerdings alle anderen Beweism... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. 2Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. 3Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / V. Allgemeine Zeugenzuziehung

Rz. 27 Unabhängig davon, ob beim Erblasser besondere Umstände vorliegen, kann der Erblasser zur Testamentsbeurkundung die Zuziehung von einem Zeugen oder zwei Zeugen oder einem zweiten Notar verlangen (§ 29 BeurkG). Nach ausländischem formellen Testamentsrecht ist nicht selten die Zuziehung von Zeugen ohnehin vorgeschrieben. Deshalb ist es ratsam, bei ausländischen Erblasser... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zeugenpflichten.

Rn 1 Der Zeuge ist verpflichtet, auf ordnungsgemäße Ladung vor dem Gericht zu erscheinen. Die Folgen eines Verstoßes gg diese Pflicht, also eines Ausbleibens, regelt § 380. Der Zeuge ist außerdem verpflichtet, auszusagen und ggf seine Aussage zu beeiden, § 393. Die Durchsetzung dieser beiden letztgenannten, öffentlich-rechtlichen Pflichten ist in § 390 geregelt. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Ausschluss nach § 41 Nr 5 ZPO.

Rn 8 Eine Gerichtsperson darf in Verfahren nicht mitwirken, in der sie als Zeuge oder Sachverständiger angehört oder vernommen wurde (Prütting/Helms/Prütting § 6 Rz 12). Die Benennung als Zeuge genügt nicht. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 388 ZPO – Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung.

Gesetzestext Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. Rn 1 § 386 III bestimmt, dass der Zeuge zum Termin nicht zu erscheinen braucht, sofern er die Tatsachen, auf die er sein Zeugnisverweigerungs... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. (2) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. 2Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine G... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorhandene Unterlagen.

Rn 2 § 378 betrifft vorhandene Unterlagen. Der Zeuge ist also nicht verpflichtet, derartige Unterlagen erst herzustellen oder zu beschaffen. Soll ein Zeuge über eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen berichten, kann ihm abverlangt werden, die hierzu vorhandenen Einzelunterlagen, soweit für ihn greifbar, einzusehen, nicht aber, hieraus eine tabellarische oder zusammenfassende Ü... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Anwendungsvoraussetzungen iE.

I. § 383 I Nr 1–3. 1. Allgemein. Rn 2 a) Für das Zeugnisverweigerungsrecht der nahen Angehörigen (§ 383 I Nr 1–3) kommt es auf das Beweisthema nicht an; es ist also irrelevant, ob überhaupt gerade die persönliche Beziehung des Zeugen zur Partei mit dem Streitgegenstand in irgendeinem Zusammenhang steht. Rn 3 b) Welche Gründe der Zeuge hat, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht G... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Schriftliche Zeugenvernehmung.

I. Zeitpunkt. Rn 7 Die Anordnung gem § 377 III kann gem § 358a Nr 3 schon vor der mündlichen Verhandlung ergehen; dies ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – in hohem Maße zweckdienlich, weil dies den Kenntnisstand des Gerichts und der Parteien schon vor Beginn der Güteverhandlung beträchtlich erhöht. II. Einverständnis, Fragerecht. Rn 8 Nach dem Wortlaut der Vorsc... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Inhalt und Form der Ladung.

I. Bezeichnung der Parteien. Rn 2 Dem Zeugen sind die Parteien mitzuteilen, und zwar zumindest dergestalt, dass dem Zeugen – und sei es iVm der Mitteilung des Streitgegenstandes – möglich ist, den Inhalt des Rechtsstreits soweit zu identifizieren, dass ihm eine Vorbereitung auf den Termin (§ 378) möglich ist. II. Gegenstand der Vernehmung. Rn 3 Entgegen dem missverständlichen W... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Formell ordnungsgemäße Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts.

I. Geltendmachung vor dem Termin. Rn 3 Hat der Zeuge dagegen vor dem verordneten Richter formell ordnungsgemäß (s dazu § 386 Rn 2 ff) sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht, so wird der verordnete Richter den Beweisaufnahmetermin, der idR zu nichts anderem als zur Vernehmung des Zeugen bestimmt ist, insoweit (vorbehaltlich der Vernehmung weiterer Zeugen oder der Durch... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verschwiegenheitspflicht durch Amts- oder Berufsausübung (§ 383 I Nr 6).

a) Gesetzlich geboten. Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter u... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Verschwägerte in der Seitenlinie.

Rn 14 Verschwägerte in der Seitenlinie (vgl § 1590 I 2 BGB) sind nur bis zum 2. Grad (dh: bis zu den Geschwistern des Ehegatten, Ehegatten der Geschwister, nicht aber mehr für deren Kinder) berechtigt. Unbeachtlich ist die dem Gesetz unbekannte ›Schwippschwägerschaft‹ (Ehegatten der Geschwister des Ehegatten). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Erlöschen; Verjährung.

Rn 4 Der Entschädigungsanspruch erlischt bei Nichtgeltendmachung 3 Monate nach der Vernehmung (§ 2 I 1 JVEG) und verjährt trotz rechtzeitiger Geltendmachung nach 3 Jahren (§ 2 III JVEG). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 383 I Nr 1–3.

1. Allgemein. Rn 2 a) Für das Zeugnisverweigerungsrecht der nahen Angehörigen (§ 383 I Nr 1–3) kommt es auf das Beweisthema nicht an; es ist also irrelevant, ob überhaupt gerade die persönliche Beziehung des Zeugen zur Partei mit dem Streitgegenstand in irgendeinem Zusammenhang steht. Rn 3 b) Welche Gründe der Zeuge hat, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch oder keine... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Voraussetzungen.

1. Persönlich. Rn 9 Zunächst muss der Zeuge persönlich in der Lage sein, schriftlich Stellung zu nehmen. Wenngleich ein bestimmtes Mindestalter hierfür nicht vorzuschreiben ist (Zö/Greger § 377 Rz 8), so kommt für ein Verfahren gem § 377 III doch nur eine Auskunftsperson in Betracht, die sich schriftlich auszudrücken versteht. 2. Sachlich. Rn 10 Wie schon § 375, stellt auch § 3... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zeitpunkt.

Rn 7 Die Anordnung gem § 377 III kann gem § 358a Nr 3 schon vor der mündlichen Verhandlung ergehen; dies ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – in hohem Maße zweckdienlich, weil dies den Kenntnisstand des Gerichts und der Parteien schon vor Beginn der Güteverhandlung beträchtlich erhöht. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Ausnahme.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Ausnahme.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren vor dem Prozessgericht.

I. Ladung. Rn 5 Gemäß § 389 II hat das Prozessgericht zu dem Verfahren, das sich der Protokollierung bzw Entgegennahme der Erklärungen des Zeugen zu seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem § 389 I anschließt, sowohl die Parteien als auch den Zeugen zu laden. Ein Verstoß hiergegen kann gem § 295 durch rügeloses Verhandeln geheilt werden (Musielak/Voit/Huber § 389 Rz 2). Zum Ersch... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. § 383 I Nr 4–6.

1. Allgemein. Rn 15 a) § 383 I Nr 4–6 schützen solche Personen vor dem Zwang zur Aussage, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden, wobei andererseits eine besondere Vertraulichkeit der Mitteilung nicht erforderlich ist. Ausreichend ist v... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Festsetzung; Rechtsmittel.

Rn 5 Die Höhe der Entschädigung wird zunächst formlos vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt; auf Einwendung hiergegen bzw auf ausdrücklichen Antrag erfolgt Festsetzung durch den Richter (§ 4 JVEG), wogegen einfache Beschwerde statthaft ist, sofern die Beschwerdesumme von 200 EUR erreicht wird (§ 4 III JVEG). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Verwandte in der Seitenlinie.

Rn 13 Nach dieser Vorschrift sind Verwandte in der Seitenlinie (§ 1589 I 2 BGB) bis zum 3. Grad (Geschwister; Onkel/Tante und Neffe/Nichte) berechtigt. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. § 383 I Nr 2, 2a.

Rn 11 Berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, sind der Ehegatte sowie der Lebenspartner, jeweils auch dann, wenn die Ehe oder Partnerschaft nicht mehr besteht, nicht aber der nichteheliche Lebensgefährte (Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 3). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anordnung.

1. Inhalt. Rn 11 Die – gem § 355 II nicht anfechtbare (Jena 17.6.11 – 4 W 291/11, Rz 3) – Anordnung trifft das Prozessgericht, nicht der beauftragte oder ersuchte Richter (Zö/Greger § 377 Rz 5). In der Anordnung, die, wenn sie vorab ergeht, gem § 358a Nr 3 einen förmlichen Beweisbeschluss erfordert, ist der Gegenstand der Vernehmung (§ 377 II Nr 2) so genau zu bezeichnen, das... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Seit 1.7.04 ist die öffentlich-rechtliche (Zö/Greger § 401 Rz 1) Entschädigung im JVEG geregelt. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.

Rn 5 Ist absehbar, dass die Vorbereitung der Entscheidung eine Beweisaufnahme beinhalten wird, kommt eine Zuweisung an den Einzelrichter nur in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme (§ 355) sachgemäß zu würdigen vermag (§ 527 II 2). In der Regel untunlich (BGH FamRZ 65, 212,... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Feststellungen zur Person.

Rn 2 Die Vernehmung und damit die Beweisaufnahme beginnt erst (LAG Schleswig-Holstein LZA-RR 04, 551) gem § 395 II mit den notwendigen Feststellungen zu den Personalien des Zeugen; auch insoweit gilt die Wahrheitspflicht (Musielak/Voit/Huber § 395 Rz 1 aE), auf die gem § 395 I hinzuweisen ist. Hinsichtlich der Anschrift des Zeugen ist eine entspr Anwendung von § 68 I 2, II, ... mehr