Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auslegung der Vollmacht und konkludente Vollmachtserteilung.

Rn 8 Ob das Verhalten des Vertretenen als Vollmachtserteilung zu verstehen ist, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln (MüKo/Schubert Rz 7). Während für die Auslegung einer Innenvollmacht der Verständnishorizont des Bevollmächtigten maßgeblich ist (BGH NJW 10, 1203 [BGH 14.01.2010 - III ZR 173/09] Rz 8), ist bei der Auslegung e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Fortbestand der Vollmacht.

Rn 7 Fortbestehen kann nur eine wirksam erteilte Vollmacht, also eine Vollmacht von einer im Zeitpunkt ihrer Erteilung dazu berechtigten Person (München, Urt v 9.5.19 – 23 U 2693/18, Rz 29, 30). Ist die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, endet die wirksam erteilte Vollmacht mit Wirkung für das gerichtliche Verfahren weder durch ihren Tod noch durch den Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Vollmacht.

Rn 11 Die Regelungen in Abs 1 S 2, Abs 2 und Abs 4 betreffen lediglich die Befugnis zur Vertretung der Partei vor Gericht und damit die Postulationsfähigkeit. Hinzukommen muss eine Vollmacht, ohne die deren Handlungen nicht für die Partei wirken (RegE BTDrs 16/3655, 87). Allein die Erteilung einer Vollmacht berechtigt ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 oder Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Vollmacht.

Rn 3 Die Rechtsstellung des Bevollmächtigten ist grds nicht übertragbar, pfändbar und verpfändbar (MüKo/Schubert § 164 Rz 183; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 17; vgl §§ 52 II, 58 HGB; 135 V 1 AktG). Eine vordringende Ansicht befürwortet abw von diesem Grundsatz eine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit der Vollmachtnehmerstellung nach Maßgabe des Grundverhältnisses jedenfal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vollmachten.

Rn 6 Will der Alleineigentümer das Recht, die Teilungserklärung zu ändern, weiter behalten, kann er sich in den jeweiligen Erwerbsverträgen eine Änderungsvollmacht einräumen lassen (BGH NJW 20, 610 Rz 27; ZWE 17, 169 Rz 17). Die Prüfungskompetenz des GBA ggü einer solchen Vollmacht beschränkt sich auf offensichtliche Verstöße (München ZWE 17, 28; 15, 171; s.a. BGH NJW 20, 61...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Vollmacht.

Rn 15 Ist erkennbar, dass eine andere Person als der im MB bezeichnete Ag den Widerspruch eingelegt hat, ist § 703 zu beachten. Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht (§ 703 S 1). Wer als Bevollmächtigter einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern (§ 703 S 2). Mehr als diese Versicherung darf das Mahngericht nicht verlangen. §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erlöschen der Vollmacht.

I. Beendigung des Rechtsstreits. Rn 2 Mit dem endgültigen Ende des Rechtsstreits, für den die Prozessvollmacht erteilt wurde, erlischt diese wegen Zweckerreichung, so dass im Parteiprozess die nur für einzelne Prozesshandlungen erteilte Vollmacht mit deren Vornahme und Erfüllung der Aufgabe endet (Ddorf NJW 12, 1892, 1893 [OLG Düsseldorf 31.01.2012 - I-24 U 216/10]; Zö/Altham...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Einreichung der Vollmacht (S 1, 2).

I. Schriftform. Rn 3 Nach S 1 ist die Vollmacht schriftlich zu den Verfahrensakten einzureichen. Die Schriftform wird durch notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs 4 BGB); eine öffentliche Beglaubigung ist nicht erforderlich, kann aber bei Zweifeln an der Person des Bevollmächtigten verlangt werden (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 11 Rz 10). Strengere Formvorschriften b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Der Widerruf der Vollmacht (S 2 u 3).

I. Die Widerruflichkeit der Vollmacht. Rn 12 2 bestimmt, dass eine Vollmacht grds frei widerruflich ist, auch wenn das Grundverhältnis fortbesteht. Der Widerruf bringt die Vollmacht ex nunc zum Erlöschen (BGH NJW 17, 3373 [BGH 11.05.2017 - IX ZR 238/15] Rz 16). 1. Unwiderruflichkeitsabrede. Rn 13 Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ist nur in engen Grenzen zulässig, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Umfang, Inhalt, Wirkung und Erlöschen der Vollmacht.

I. Umfang. Rn 6 Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen einschließlich der Wiederaufnahme (§ 48), Gehörsrüge (§ 44), Zwangsvollstreckung, Bestellung eines Vertreters, Abschluss eines Vergleichs oder Rücknahme des Antrags. Der Umfang der Vollmacht kann entspr § 83 ZPO für Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis beschränkt werden. Rn 7 Nach § 84 S 1 ZPO können mehre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 169 BGB – Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters.

Gesetzestext Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu Gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss. Rn 1 Ist das Grundverhältnis ein Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Gesellschaftsverhältn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 170 BGB – Wirkungsdauer der Vollmacht.

Gesetzestext Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. A. Normzweck, Systematik und dogmatische Grundlagen der §§ 170–173. Rn 1 Die §§ 170–173 schützen das Vertrauen des gutgläubigen (§ 173) Vertragspartners in den Bestand einer Außenvollmacht (§ 170)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Vollmachten.

Rn 18 Die WEigtümer können einem Einzelnen, idR dem Bauträger (BGH NJW 20, 610 [BGH 20.09.2019 - V ZR 218/18] Rz 29), aber auch einem WEigtümer, dessen Wohnungseigentumsrecht ein SNR zugewiesen ist, das Recht einräumen, Vereinbarungen zu ändern. Diese Vollmacht kann Teil der Gemeinschaftsordnung und verdinglicht sein (§ 8 Rn 7). Ist sie eine Klausel im Bauträgervertrag, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtsfolgen einer formunwirksamen Bevollmächtigung.

Rn 14 Bedarf die Vollmacht ausnahmsweise der Form, ist eine formlos erteilte Vollmacht grds gem § 125 I nichtig (BGHZ 132, 119, 128). Die formunwirksame Vollmachtserteilung kann eine Rechtsscheinhaftung auslösen (s Rn 37 ff). Ansonsten richten sich die Rechtsfolgen des vollmachtlosen Vertreterhandelns nach den §§ 177 ff. Die Genehmigung des Vertretergeschäfts durch den Vertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht.

Rn 58 Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht folgt der Umfang der Vertretungsmacht idR aus der Vollmachtserklärung, sodass der Vollmachtgeber den Umfang der Vertretungsmacht grds beliebig bestimmen kann. Für einige typische Fälle ist der Inhalt der Vollmacht aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs jedoch weithin durch zwingendes Recht geregelt. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ohne Vertretungsmacht.

Rn 4 Ein Handeln ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder gar keine Vertretungsmacht besaß oder seine Vertretungsmacht überschritten hat (Neuner § 51 Rz 1). Unerheblich ist, ob eine Vollmacht überhaupt nie bestand oder nachträglich erloschen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Vertretungsmacht s § 164 Rn 48. Zur Anwendung der §§ 177 ff i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinweis des Vertreters auf mögliche Mängel der Vertretungsmacht.

Rn 9 Nach hM entfällt eine Haftung des Vertreters auch dann, wenn der Vertreter beim Vertragspartner kein Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht geweckt hat, weil er auf mögliche Mängel seiner Vertretungsmacht hingewiesen hat. Entspr gilt, wenn der Vertreter nur auf Tatsachen hingewiesen hat, aus denen sich seine Vertretungsmacht ergeben soll, iÜ die Beurteilung der Vollmac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertretungsmacht.

Rn 48 Nach I 1 wirkt die in fremdem Namen abgegebene Willenserklärung nur dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Stellvertreter mit Vertretungsmacht handelt. Dies folgt aus dem Recht des Vertretenen zur privatautonomen Selbstbestimmung (Medicus/Petersen AT Rz 923). Handelt der Vertreter iR seiner Vertretungsmacht, führt dies grds zu einer rechtsgeschäftlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ermächtigung.

Rn 4 Die Ermächtigung verleiht als eine besondere Erscheinungsform der Einwilligung (§ 183) dem Ermächtigten die Befugnis, im rechtgeschäftlichen Verkehr im eigenen Namen, aber mit unmittelbarer Wirkung für den Rechtsinhaber über ein fremdes Recht zu verfügen oder es auszuüben (s § 185 Rn 13). Ein Spezialfall der Ermächtigung ist die in § 185 I geregelte Verfügungsermächtigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Autorisierung.

Rn 2 Die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs ist Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch (§ 670) des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Zum Nachweis einer Autorisierung hat der Zahlungsdienstleister eine Reihe von reibungslos abgelaufenen technischen Vorgängen nachzuweisen. Zunächst hat der Zahlungsdienstleister eine Authentifizierung nachzuweisen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zulässigkeit, Legitimation.

I. Rechtschutzbedürfnis. Rn 9 Die Drittwiderspruchsklage ist spätestens ab Beginn der Zwangsvollstreckung zulässig (BGH NJW-RR 04, 1220, 1221). Dies ist bereits dann der Fall, wenn eine Vorpfändung vorgenommen wird (St/J/Münzberg Rz 12). Das Rechtschutzbedürfnis besteht, solange die Zwangsvollstreckung andauert; es entfällt, wenn die Zwangsvollstreckung durch Verwertung des f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht.

Rn 59 Bei der organschaftlichen Vertretung ist neben gesetzlichen Bestimmungen (§§ 26 II 1; 126 I HGB; 35 I GmbHG; 78 I AktG; 26 GenG) der Gesellschaftsvertrag bzw die Satzung maßgeblich für den Umfang der Vertretungsmacht (MüKo/Schubert Rz 186). Während beim Verein (§ 26 II 2) und bei der GbR (§ 720 I nF ab 1.1.24) die Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränkt werden kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Umfang der Vertretungsmacht.

Rn 4 Anders als bei Personenhandelsgesellschaften (§ 126 HGB) kann der Umfang der Vertretungsmacht wie auch die Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag frei gestaltet werden (BGH NJW 99, 3483 [BGH 27.09.1999 - II ZR 371/98]; 62, 2344 [BGH 20.09.1962 - II ZR 209/61]). Ebenso wenig wie die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich auch die Vertretungsmacht weder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Organschaftliche Vertretungsmacht.

aa) Dogmatische Grundlagen. Rn 53 Die organschaftliche Vertretung beruht darauf, dass juristische Personen selbst nicht handlungsfähig und daher auf das Handeln ihrer Organe, dh von Personen angewiesen sind, die befugt sind, den Willen der juristischen Person zu bilden. Die organschaftliche Vertretung ist nach der Formulierung des § 26 II 1 als dritte eigenständige Kategorie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umfang der Vertretungsmacht.

Rn 56 Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich in erster Linie aus ihrem Entstehungsgrund und teilw auch aus speziellen gesetzlichen Regelungen wie zB § 181. a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht. Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschränkung der Vertretungsmacht.

Rn 3 Die Satzung kann den Umfang der Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränken, indem sie hinreichend bestimmt (Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]) erkennen lässt, dass sie nicht nur die interne Geschäftsführung regeln, sondern die Vertretungsmacht beschränken will (BGH NJW-RR 96, 866 [BGH 22.04.1996 - II ZR 65/95]). Der Dritte muss sich die Besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertretungsmacht des Untervertreters.

Rn 54 Die Erklärung des Untervertreters ist dem Vertretenen nur zuzurechnen, wenn der Unterbevollmächtigte sich in den Grenzen der ihm von dem Hauptvertreter erteilten Vertretungsmacht hält und der Hauptvertreter im Zeitpunkt der Unterbevollmächtigung Vertretungsmacht auch zur Erteilung der Untervollmacht hatte (Bork Rz 1451). Zur Haftung nach § 179 bei Mängeln der Haupt- od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Missbrauch von Vertretungsmacht.

Rn 15 Der Missbrauch von Vertretungsmacht kann von § 826 erfasst werden (zB NK-BGB/Katzenmeier § 826 Rz 21; Grüneberg/Sprau § 826 Rz 21; zum Missbrauch einer Generalvollmacht BGH NZG 11, 1225 [BGH 13.09.2011 - VI ZR 229/09] Rz 9; zum kollusiven Zusammenwirken im Rahmen von Sale-and-Lease-Back-Vereinbarungen München BeckRS 16, 8056); teilw wird dies jedoch für den Missbrauch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang und Grenzen der Vertretungsmacht.

1. Umfang der Vertretungsmacht. Rn 4 Anders als bei Personenhandelsgesellschaften (§ 126 HGB) kann der Umfang der Vertretungsmacht wie auch die Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag frei gestaltet werden (BGH NJW 99, 3483 [BGH 27.09.1999 - II ZR 371/98]; 62, 2344 [BGH 20.09.1962 - II ZR 209/61]). Ebenso wenig wie die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

I. Rn 1 Die elterliche Sorge enthält neben der Pflicht und dem Recht zur tatsächlichen Betreuung und Erziehung des Kindes, die rechtliche Befugnis das Kind nach außen hin zu vertreten. Diese in I 1 normierte gesetzliche Vertretung des Kindes im Außenverhältnis korrespondiert immer mit der Berechtigung zur tatsächlichen Sorge im Innenverhältnis. Da die gesetzliche Vertretung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Legitimation.

Rn 7 Antragsberechtigt ist der Schuldner, im Fall der §§ 771, 805 der Dritte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten (§§ 1629 I 1, 1793 I). Einschränkungen ergeben sich jedoch aus der Haftungsbegrenzung der §§ 1629a, 1794 und im Hinblick auf mögliche Interessenk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gesetzliche Vertretungsmacht.

Rn 51 Das Gesetz ordnet die gesetzliche Vertretung dort an, wo der Vertretene nicht voll geschäftsfähig oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. In diesen Fällen soll die gesetzliche Vertretung dem Vertretenen die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Hauptanwendungsfall ist die gesetzliche Vertretungsma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Missbrauch der Vertretungsmacht.

Rn 67 Nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 49) berührt pflichtwidriges Handeln im Innenverhältnis die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts im Außenverhältnis nicht, solange sich der Vertreter nur innerhalb der ihm erteilten Vertretungsmacht bewegt (Bork Rz 1573). Das Risiko, dass der Vertreter unbefugt von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, trägt grds der Vertretene (BGH NZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Herleitung der Vertretungsmacht aus einem verfassungswidrigen Gesetz.

Rn 10 § 179 ist nach seiner ratio nicht anwendbar, wenn der Vertreter und der Vertragspartner die Vertretungsmacht einem verfassungswidrigen Gesetz entnommen haben, weil in seinem solchen Fall die Ursache für das enttäuschte Vertrauen nicht beim Vertreter, sondern beim Gesetzgeber lag (BGHZ 39, 45, 52).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 177 BGB – Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertretungsmacht.

Rn 9 Obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt ist, umfasst nach dem Sinn des Gesetzes die alleinige Entscheidungsbefugnis in alltäglichen Angelegenheiten auch die alleinige gesetzliche Vertretungsmacht des Kindes hierfür (Schwab FamRZ 98, 457, 470).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 179 BGB – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1823 BGB – Vertretungsmacht des Betreuers.

Gesetzestext In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. A. Normzweck. Rn 1 § 1823 ersetzt § 1902 aF. Die Änderung in der Überschrift verweist darauf, dass es nicht um eine regelhafte Vertretung des Betreuten geht, sondern allein um die Vertretung im Außenverhältnis. Der Betreuer ist iRd ihm übertragenen Aufgabenkreises g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 714 BGB – Vertretungsmacht.

Gesetzestext Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. Beschlussfassung. (zum 1.1.24) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. A. Allgemeines. Rn 1 § 714 betrifft die organschaftl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1824 BGB – Ausschluss der Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 70 BGB – Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht.

Gesetzestext Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln. Rn 1 Der Vertrauensschutz nach § 68 greift auch ein, wenn es um Änderungen des Umfangs der Vertretungsmacht geht. Schweigt das Register, kann e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertretungsmacht.

Rn 2 Der Vorstand hat grds umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht. Mit der hM (BGH JZ 53, 474, 475; Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 233) ist die Handlungsfähigkeit des Vereins dahin einzuschränken, dass der Vorstand keine Vertretungsmacht bei erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegenden Rechtsgeschäften hat (Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Alleinentscheidungsbefugnis und Vertretungsmacht.

Rn 2 Gem S 1 ist die Pflegeperson befugt in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Dies entspricht der Regelung der Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils bei gemeinsamer Sorge gem § 1687 I 2 (s § 1687 Rn 5 ff). Anders geregelt ist aber das Recht, das Kind in diesen Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Die Pflegeperson hat keine dire...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertretungsmacht.

Rn 14 § 9b II räumt nur eine Vertretungsmacht ein. Die entspr Willensbildungskompetenz müssen die WEigtümer nach § 19 I ausüben, zB für die Inhalte des Verw-Vertrags, sofern kein Fall des § 18 III vorliegt. Dies ist etwa bei der Bestellung eines Rechtsanwaltes bei einer Anfechtungsklage vorstellbar. § 27 I Nr 1 ist nicht anwendbar (aA Lehmann-Richter/Wobst NJW 21, 662 Rz 16)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertretung ohne Vertretungsmacht.

1. Abschluss eines Vertrages. Rn 2 Die §§ 177–179 finden auf den Abschluss aller Verträge Anwendung, bei denen die Stellvertretung zulässig ist (BGH NJW 71, 428, 429 [BGH 30.10.1970 - IV ZR 125/69]; s hierzu § 164 Rn 26). 2. Handeln als Vertreter. Rn 3 Die §§ 177 ff setzen voraus, dass der Vertreter als solcher gehandelt hat. Hierzu muss er eine eigene Willenserklärung abgegebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertretung ohne Vertretungsmacht.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Untervertretung ohne Vertretungsmacht.

I. Mängel der Untervertretungsmacht. Rn 21 Fehlt bei einer Untervertretung (s § 167 Rn 51 ff) die eigene Untervertretungsmacht des Untervertreters, haftet der Untervertreter aus § 179 (BGHZ 68, 391, 397). Sowohl der Hauptvertreter- als auch der Vertretene können den Vertrag genehmigen. Genehmigt der Hauptvertreter den Vertrag, entfällt die Haftung des Untervertreters aus § 17...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 714 betrifft die organschaftliche Vertretungsmacht der für die Außen-GbR handelnden Geschäftsführer und enthält die Auslegungsregel, dass Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht im Zweifel übereinstimmen. Für die Innen-GbR ist § 714 nicht relevant (vgl § 705 Rn 33). Die organschaftliche Vertretungsmacht ist Ausfluss des Mitgliedsrechts und damit ebenso wenig wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Legitimation.

Rn 8 Aktivlegitimiert ist der Titelschuldner; auch ein Forderungsprätendent kann Klage gem § 768 erheben, wenn der Titel auf der Gläubigerseite umgeschrieben worden ist und der Kl geltend macht, er selbst sei der richtige Gläubiger (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 6). Passivlegitimiert ist der in der Klausel benannte Gläubiger.mehr