Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 8. Kompensation ehebedingter Nachteile

Rz. 159 Von Bedeutung sein kann auch, dass eingetretene ehebedingte Nachteile durch andere – ebenfalls ehebedingte – Vorteile oder sonstige Umstände kompensiert worden sind (siehe oben Rdn 82).mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Abänderungsverfahren und Verfahrenskostenhilfe

aa) Rechtshängigkeit bereits durch Antrag auf Verfahrenskostenhilfe? Rz. 223 In der Vergangenheit wurde teilweise vertreten, dass bereits durch die die Übersendung eines VKH-Antrages Rechtshängigkeit eintritt. Durch die Fassung des § 238 Abs. 3 S. 1 FamFG ist jetzt klargestellt, dass die Zeitschranke nicht durch ein vorangegangenes Verfahrenskostenhilfeverfahren oder die bloß...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Kinderlose Ehe

Rz. 139 Von Bedeutung ist auch, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind.[271]mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 5. Aktuelle gesundheitliche Situation der geschiedenen Eheleute

a) Aktuelle gesundheitliche Situation der Berechtigten Rz. 148 Krankheit der Unterhaltsberechtigten stellt zwar i.d.R. keinen ehebedingten Nachteil dar, sondern ist dem persönlichen Lebensrisiko zuzuordnen. Jedoch kann der Gesundheitszustand der Unterhaltsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsabwägungen unter dem Blickwinkel der nachehelichen Solidarität berücksic...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Risiken einer Mahnung

Rz. 258 Eine Mahnung mit der Androhung von strafrechtlichen Maßnahmen kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen.[468]mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Form der Mahnung

Rz. 255 Die Mahnung ist an keine spezielle Form gebunden, kann also auch mündlich erfolgen,[467] ist dann allerdings nur schwer nachzuweisen.mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / XII. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

1. Darlegungs- und Beweislast Rz. 172 Die Darlegungs- und Beweislast [357] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[358] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen. Rz. 173 Dabei geht der BGH in std. Rspr.[359] von ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 8. Härtegrund aus § 1579 Nr. 8 BGB (anderer Grund)

Rz. 308 Dieser Auffangtatbestand soll andere Fälle subjektiver und objektiver Unzumutbarkeit erfassen, wenn sie von gleichem Gewicht sind, wie das Fehlverhalten in Nr. 2–7. Rz. 309 Im Verhältnis zu den vorangestellten Härtegründen gehen diese als die spezielleren Regelungen vor. Sachverhalte, die in den Nr. 1–7 eine Regelung gefunden haben, die dort geforderten Tatbestandsmer...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / c) Besondere Umstände zur Verkürzung der Zeitschwelle

Rz. 277 Auch wenn die beschriebene zeitliche Schwelle noch nicht überschritten ist, können besondere Umstände des Einzelfalles für eine ausreichende Verfestigung sprechen, wie regelmäßige Zuwendungen des neuen Partners[498] oder der Erwerb einer gemeinsamen Immobilie.[499] Rz. 278 Zitat Aus der Gesamtschau der objektiven U...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Erforderliche Dauer der neuen Lebensgemeinschaft

Rz. 276 Als notwendige Zeitdauer wird vom BGH regelmäßig ein Zeitrahmen von nicht weniger als 2 bis 3 Jahren angenommen.[490] Regelmäßig hat sich vor Ablauf von zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft in diesem Sinn nicht "verfestigt"[491] Zitat Die Annahme einer zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 9. Kinderschutzklausel

Rz. 312 Bei den gebotenen Abwägungen sind die Belange eines gemeinschaftlichen Kindes, das von dem geschiedenen, in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten betreut wird, durch die "Kinderschutzklausel" im Einleitungssatz des § 1579 BGB zu wahren. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit der eheangemessene Unterhalt auf das zur Kindesbetreuung erforderliche Maß...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug

A. Begrenzung und Befristung des Ehegattenunterhaltes Rz. 1 Das Gesetz lässt in § 1578b BGB eine Begrenzung des an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Ehegattenunterhaltes in unterschiedlicher Hinsicht zu:[1]mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 7. Weiteres Vorgehen nach Erteilung der Auskunft

Rz. 213 Nach einer Aufforderung zur Auskunft, die auch erteilt wird, muss der Berechtigte den Unterhaltspflichtigen zeitnah zur Zahlung eines bezifferten Betrages auffordern, um die Wirkungen dieser Aufforderung aufrechtzuerhalten.[425] Bei zu langem Abwarten besteht die Gefahr der Verwirkung.[426]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / kk) Erlöschen und Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

Rz. 826 (Leistungs-)Störungen im Unterhaltsschuldverhältnis nach §§ 1601 ff., die auf der Verletzung des den §§ 1602, 1610 Abs. 2 innewohnenden Gegenseitigkeitsprinzips durch den Unterhaltsgläubiger beruhen,[1159] können verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen:mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Absender des Auskunftsverlangens

Rz. 194 Das Auskunftsverlangen ist – wie die Mahnung – eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden. Beim Unterhalt von Minderjährigen sind die Regeln der gesetzlichen Vertretung und die Spezialregel des BGB § 1629 zu beachten, d.h. die Auskunftsaufforderung mus...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Kompensation durch Ausgleichszahlungen im Versorgungsausgleich

Rz. 92 Zitat BGH v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09 [168] Auch die Pflicht des Antragstellers zur Beitragszahlung in Höhe von 6.835,99 EUR im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist ein zu berücksichtigender Billigkeitsgesichtspunkt.mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung

Rz. 349 Schutz vor der drohenden (kurzen) Verjährung bietet neben der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 Nr. 2 BGB (siehe oben Rdn 340) auch die Norm des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit jedem Antrag auf eine gerichtliche Vollstreckungshandlung neu zu laufen.mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / aa) Ausnahme bei fehlender Absicherung der Berechtigten

Rz. 58 Der BGH geht davon aus, dass auch beim nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit ein ausreichender Ausgleich der Versorgungslage letztlich durch den Versorgungsausgleich geschaffen worden ist, so dass im Regelfall kein ehebedingter Nachteil mehr verbleibt. Es sind jedoch Ausnahmen anzuerkennen. (1) Keine Erwerbsunfähigkeitsrente Rz. 59 Dies gilt nicht für diejenigen Fälle...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 12. Intime Beziehungen der Berechtigten

Rz. 171 Auch aufgenommene und unterhaltene intime Beziehungen zu einem neuen Partner können – über den Anwendungsbereich des § 1579 BGB hinausgehend – von Bedeutung sein.[356]mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 9. Bedeutung des § 1613 BGB für Abänderungsverfahren

a) Abänderungsverfahren gegen gerichtliche Titel Rz. 220 Die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB hat insbesondere Bedeutung für Abänderungsbegehren bei Bestehen eines gerichtlichen Titels (§ 238 FamFG). Ist Unterhalt durch eine gerichtliche Hauptsachenentscheidung tituliert, kann wegen der verfahrensrechtlichen Sperre des § 238 Abs. 3 ZPO S. 1 FamFG eine Abänderung nur mit Wirkun...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Zugang des Auskunftsverlangens

Rz. 197 Der Zugang der Mahnung muss nachgewiesen werden, denn für die Wirksamkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs dieses Verlangens an (Nachweisproblem!). Es empfiehlt sich die Versendung der Zahlungsaufforderung als Einschreiben mit Rückschein. Im Allgemeinen wird mit dem Rückschein der Beweis des Zugangs erbracht werden können. Wenn der Schuldner behauptet, nicht die...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 5. Verlust des Rechts, sich auf Verzug zu berufen

Rz. 259 Die Berufung auf den Schutz des § 1613 I BGB kann allerdings dem Schuldner wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, wenn er trotz Auskunftsverlangens eine Abfindungszahlung seines früheren Arbeitgebers verschwiegen hatte.[469]mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Härtegrund aus § 1579 Nr. 4 BGB (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit)

Rz. 285 Mutwillig ist ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten, das sich auf die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken, negativ auswirkt. Ein solches tatbestandsrelevantes Verhalten kann z.B. dann vorliegen,mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Verfestigte Lebensgemeinschaft

Rz. 272 Mit dem Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert, sondern es wird auf rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten abgestellt, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, das...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 6. Härtegrund aus § 1579 Nr. 6 BGB (gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen)

Rz. 300 Der Härtegrund des § 1579 Nr. 6 BGB ist erfüllt, wenn der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Es handelt sich um eine Konkretisierung der allgemeinen Härteklausel, die § 1587c Nr. 3 BGB a.F. nachgebildet ist. Dabei ist anerkannt, dass ein Ehegatte, der nach der Gestaltun...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 7. Härtegrund aus § 1579 Nr. 7 BGB (schwerwiegendes Fehlverhalten)

Rz. 302 Mit der Formulierung "offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten" soll der Ausnahmecharakter der Vorschrift hervorgehoben werden. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB ist die Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Unterhaltsberechtigten, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheli...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 5. Härtegrund aus § 1579 Nr. 5 BGB (Verletzung von Vermögensinteressen)

Rz. 293 Wer Unterhalt beansprucht, muss auf die Vermögensinteressen des Pflichtigen Rücksicht nehmen. Der den Unterhalt geltend machende Ehegatte hat alles zu unterlassen, was dem anderen die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich macht.[527] Setzt er sich mutwillig über diese Verpflichtungen hinweg, kann dieses Verhalten den Härtegrund nach § 1579 Nr. 5...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 158 Zulässig ist aber auch, spiegelbildlich derartige Fakten auf Seiten des Verpflichteten zu berücksichtigen – also z.B. besondere Leistungen, die er während der Ehe für die Berechtigte erbracht hat, für die er aber nach Scheitern der Ehe keinen besonderen Ausgleich erhält (Lebensleistung)[336] wie z.B.mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / (2) Praxishinweis

Rz. 60 Praxistipp Der BGH geht davon aus, dass ein solcher ehebedingter Nachteil mit Beginn der Altersrente endet.[114] Denn der sich hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebende ehebedingte Nachteil entfällt mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pfli...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / I. Wirksames Auskunftsverlangen

Rz. 188 Nach § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit bereits ab dem Auskunftsbegehren verlangt werden, das zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches verlangt wurde. Diese Möglichkeit, die rückwirkende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu wahren, bietet zwei praktisch relevante Vorteile. Rz. 189 Zum einen wird dieser Unterhalt vom 1. Tag des Monats a...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Unmöglichkeit des Zugangs zum früher ausgeübten Beruf

Rz. 36 Die Unterhaltsberechtigte trägt vor, sie könne nicht mehr in ihrem früher ausgeübten Beruf tätig werden. Rz. 37 Praxistipp Die Darlegungslast für die Behauptung, ein Zugang zum früher ausgeübten Beruf sei nicht mehr möglich, trägt die Unterhaltsberechtigte. Eine solche Unmöglichkeit kann sich ergebenmehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / VI. Kompensation des Nachteils

Rz. 82 Sind ehebedingte Nachteile konkret eingetreten, so kann sich die Frage eines möglichen Ausgleichs oder der Kompensation stellen. Denn der (ehebedingte) Nachteil rechtfertigt nur dann einen fortdauernden Unterhaltsanspruch, wenn dieser Nachteil nicht zwischenzeitlich entfallen oder durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile – auch nach der Ehescheidung – kompensiert ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 10. Praxisrelevante Risiken bei Abänderung von gerichtlich tituliertem Unterhalt für die Zukunft

Rz. 246 Auch wenn der titulierte Unterhalt nur für die Zukunft abgeändert werden soll, sind jedoch vor der Einleitung eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG die Risiken des Unterhaltsberechtigten zu bedenken, die sichmehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Auskunftsverlangen und gerichtliche Kostenentscheidung

Rz. 247 Der – wechselseitig bestehende – unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch dient auch dazu, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Beide Seiten des Unterhaltsrechtsverhältnisses sollen in die Lage versetzt werden, aufgrund vollständiger und zutreffender Informationen den Unterhalt eigenständig korrekt berechnen zu können. Damit korrespondieren die Kostenregelungen des § 243 S....mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Bedeutung der Gesetzesänderung zum 1.3.2013

Rz. 122 Seit dem 1.3.2013 ist eine gesetzliche Neuregelung des § 1587b Abs. 1 BGB in Kraft. Absatz 1 betrifft die mögliche Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; über § 1578b Abs. 2 S. 2 BGB gilt diese Neuregelung jedoch auch für die Unterhaltsbefristung. Rz. 123 Der Gesetzesbegründung folgend geht der BGH davon aus, dass lediglich seine bisherige Rechtsprechung ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / aa) Rechtshängigkeit bereits durch Antrag auf Verfahrenskostenhilfe?

Rz. 223 In der Vergangenheit wurde teilweise vertreten, dass bereits durch die die Übersendung eines VKH-Antrages Rechtshängigkeit eintritt. Durch die Fassung des § 238 Abs. 3 S. 1 FamFG ist jetzt klargestellt, dass die Zeitschranke nicht durch ein vorangegangenes Verfahrenskostenhilfeverfahren oder die bloße Einreichung der Antragsschrift bei Gericht ausgelöst wird.[440] Emp...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / III. Begriff des Nachteils

Rz. 10 Bei Prüfung in der Praxis muss zwischen "Nachteil" und der – streng kausal zu betrachtenden – Ehebedingtheit als Ursache des Nachteils unterschieden werden. Jedoch müssen beide Faktoren vorliegen, damit der Umstand im Rahmen des § 1578b BGB Bedeutung gewinnen kann. Rz. 11 Das Gesetz wählt hierzu die folgende Formulierung: Zitat Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / III. Unterhaltsrückstand ab Rechtshängigkeit

Rz. 260 Weiterhin kann Unterhaltsrückstand ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Rechtshängigkeit tritt ein Abgestellt wird allein auf die forma...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Beruflicher Abstieg durch die Berufsunterbrechung

Rz. 38 In dieser Fallkonstellation gelingt der Berechtigten zwar der Wiedereinstieg in den früher ausgeübten Beruf, aber zu schlechteren Konditionen. Eine Vergleichsperson mit gleicher Ausbildung und gleichen persönlichen Voraussetzungen usw. bekommt ein höheres Gehalt, die Berechtigte erzielt aus bestimmten Gründen nur ein niedrigeres Einkommen. Praxistipp Zu prüfen ist dabe...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 11. Ehebedingte Nachteile auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 169 Auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen können dessen ehebedingte Nachteile im Rahmen der Billigkeitsabwägung von Bedeutung sein. So können auch beim Unterhaltspflichtigen familienbedingte Einschränkungen seiner beruflichen Entwicklung eingetreten sein, die in die Billigkeitsabwägungen einfließen.[353] Rz. 170 Zitat OLG Düsseldorf, 29.1.2014 – II-8 UF 180/13 [354] Der ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / d) Abänderungsverfahren gegen sonstige Unterhaltstitel

Rz. 240 Für die Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten, gilt § 239 FamFG. Rz. 241 Danach unterliegt die Abänderbarkeit eines Vergleichs weder einer Wesentlichkeitsgrenze noch einer zeitlichen Beschränkung. Die Vertragspartner eines Vergleichs können die Kriterien der Abän...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / II. Verzug durch bezifferte Zahlungsaufforderung

Rz. 251 Verzug kann auch durch Mahnung eingetreten sein. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB setzt eine wirksame Mahnung des Unterhaltsberechtigten nach Fälligkeit voraus. Die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung und dessen Fälligkeit ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.[460] Daher liegt in der Aufforderung zur Zahlung eines konkreten Unterhaltbetrages ab einem bestimmten Zeitpunkt mi...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / II. Titulierte Unterhaltsansprüche

Rz. 347 Bei tituliertem Unterhalt ist zwischen dem laufendem Unterhalt und den Unterhaltsrückständen zu differenzieren. Sowohl rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus gerichtlichen Entscheidungen als auch Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden unterliegen der 30-jährigen Vollstreckungsverjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB. Bei Un...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Bezug von Sozialleistungen

Rz. 144 Einer Befristung steht nicht entgegen, dass die Berechtigte aufgrund des Wegfalls des Unterhaltsanspruches der Sozialhilfe anheimfällt.[296] Bezieht die Berechtigte Sozialleistungen, so führt dies umgekehrt nicht zwingend dazu, dass ein vorhandener Nachteil kompensiert wird.[297]mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Aktuelle gesundheitliche Situation der Berechtigten

Rz. 148 Krankheit der Unterhaltsberechtigten stellt zwar i.d.R. keinen ehebedingten Nachteil dar, sondern ist dem persönlichen Lebensrisiko zuzuordnen. Jedoch kann der Gesundheitszustand der Unterhaltsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsabwägungen unter dem Blickwinkel der nachehelichen Solidarität berücksichtigt.[311] Dabei macht es einen Unterschied, ob die g...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Nachteil durch verringerte Altersversorgung (Versorgungsausgleich)

Rz. 50 Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit führen regelmäßig zu verringerten Rentenanwartschaften. Folge davon sind Versorgungsnachteile, die dazu führen, dass gezahlt werden wird, als dies bei einer ununterbrochenen eigenen Erwerbstätigkeit der Fall g...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 7. Umstände aus der Vergangenheit

Rz. 152 Im Rahmen der nachehelichen Solidarität ist es auch möglich, bestimmte in der Vergangenheit liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die keine Auswirkungen auf die zukünftige Erwerbsfähigkeit haben. Dies gilt auf beiden Seiten, also sowohl bei der Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltspflichtigen. Denn stellt man nur auf gegenwärtige und zukünftige beruflic...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / f) Ausnahmen bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Vereinbarung?

Rz. 65 Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch durch – formbedürftige (§ 7 VersAusglG) – Vereinbarung der Ehegatten (Ehevertrag, Scheidungsfolgenregelung) erfolgen. Inhaltlich ist das Familiengericht – sofern die Anforderungen der §§ 7, 8 VersAusglG erfüllt sind – an die Vereinbarung der Eheleute gebunden. (§ 6 Abs. 2 VersAusgl G).[120] Rz. 66 Vereinbarungen über d...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Zeitliche Komponente

Rz. 53 Der Versorgungsnachteil muss durch Umstände und Entwicklungen während der Ehe ausgelöst worden sein. Dies bezieht sich einmal auf Lücken in der Erwerbsbiografie während der Zeit der Ehe, also im Zeitraum von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.[101] Damit scheiden Umstände aus der Zeit vor der Heirat aus.[102] Jedoch können nachteilige Aus...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / d) Belastung durch neue Unterhaltspflichten

Rz. 147 Bei der Billigkeitsentscheidung ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße der Unterhaltspflichtige – auch unter Berücksichtigung weiterer, gegebenenfalls nachrangiger Unterhaltspflichten [307] – durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.[308] Dabei wird insbesondere die Belastung des Unterhaltsschuldners durch die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatte...mehr