Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Rn 5 Gemeinschaftliche Kinder sind in der Ehe geboren (§§ 1591, 1592 Nr 1) und die gemeinschaftlich adoptierten (§ 1754 I) Kinder. Voreheliche Kinder sind gemeinschaftlich, wenn nach der Geburt die Eltern heiraten (§ 1626a I Nr 2) oder die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wird (§ 1592 Nr 1, 3), ein Kind, das während einer früheren, durch Tod des (ersten) Ehemannes auf... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gg wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufenden... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1772 BGB – Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme.

Gesetzestext (1) 1Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abgrenzung.

Rn 6 Andere Rechte und Rechtsstellungen, die nicht Anspruch sind, verjähren grds nicht. Gestaltungsrechte, die dem Berechtigten einseitig die Befugnis geben, ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, bspw Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung und Anfechtung unterliegen nicht der Verjährung. IdR bestehen Ausschlussfristen. Im Extremfall kommt Verwirkung in Bet... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung. Sie dient dazu, die persönliche Betreuung des Kindes trotz Trennung seiner Eltern wenigstens durch einen Elternteil zu ermöglichen, um auch Kindern aus geschiedenen Ehen gleichmäßige Entwicklungschancen zu geben (BVerfG FamRZ 07, 965). Der berechtigte Elternteil muss ein gemeinschaftliches Kind betreuen. De... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (BGH FamRZ 06, 1827). Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Funktion zu leisten. Dies gilt e... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahrensfragen.

Rn 10 Die Unwirksamkeit eines Ehevertrages kann iRe Ehescheidungsverfahrens als Folgesache oder in einem isolierten Verfahren im Wege eines Stufenantrags geltend gemacht werden. Das FamG hat sodann die Wirksamkeit des Ehevertrages inzident zu prüfen (Naumbg FamRZ 08, 619). Ein isolierter Feststellungsantrag über die Wirksamkeit einer unterhaltsrechtlichen Regelung im Ehevert... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Analoge Anwendung.

Rn 10 Da § 162 einem allg Rechtsgedanken Ausdruck verleiht (Rn 1), kann die Vorschrift überall dort analog angewendet werden, wo Spezialvorschriften fehlen und verhindert werden soll, dass eine Seite aus ihrem treuwidrigen Verhalten Vorteile zieht (stärker einschränkend Staud/Bork Rz 15). Insb gilt sie auch im Öffentlichen Recht (BVerwGE 85, 213 zur Zustellungsvereitelung) u... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 19 Die Sicherheit ist zurückzugeben oder zu verwerten (Lützenkirchen MDR 19, 257; LG Halle NZM 08, 685: wenn Forderung unstr, rechtskräftig festgestellt oder evident begründet ist, BGH ZMR 19, 759, Karlsr ZMR 09, 120 u Hamm ZMR 16, 619: auch wenn die Forderung streitig ist, LG Hambg ZMR 17, 164). Grds ist die Kaution zurückzugeben (zur Verjährung des Mieteranspruchs nach ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Unterrichtung der Arbeitnehmer, Abs 5.

Rn 38 Einzelheiten sowie Vorschläge: C Meyer Unterrichtung 21 ff, 235 ff; BLDH/Lingemann Kap 60 Rz 17 ff M 60.1 ff; ordnungsgemäße Unterrichtung s BAG AP BGB § 613a Unterrichtung Nr 15; Lingemann NZA 12, 546. Gem V ist ein ArbN vom bisherigen oder vom neuen ArbG über den Betriebsübergang zu unterrichten. Dadurch soll der ArbN eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübu... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2221 BGB – Vergütung des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Rn 1 Das Gesetz geht davon aus, dass der Testamentsvollstrecker regelmäßig eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann, bietet aber außer dem sehr vagen Hinweis auf die Angemessenheit keine konkreten Grundla... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelheiten zu § 340.

Rn 3 Nach I 1 hat der Gläubiger ein Wahlrecht iSv elektiver Konkurrenz (MüKo/Gottwald Rz 9, Grüneberg/Grüneberg § 340 Rz 4; vgl § 262 Rn 8) zwischen der Vertragsstrafe und der Erfüllung. Die Wahl erfolgt durch einseitiges Rechtsgeschäft. Nach I 2 ist der Gläubiger an die erklärte Wahl der (wirklich verfallenen, RGZ 77, 290, 292) Strafe gebunden und kann Erfüllung nicht mehr ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Form.

Rn 22 Der Maklervertrag bedarf grds keiner bestimmten Form. Ausn ergeben sich aus besonderen Regelungen. Beispiele für die Schriftform sind: Darlehensvermittlungsvertrag (§ 655b) und Arbeitsvermittlungsvertrag mit dem Arbeitssuchenden (§ 296 SGB III). Es geht dabei um eine vor Beginn der Tätigkeit abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (BSG NZS 18, 917 [BSG 03.05.2018 - B ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichende vertragliche Bestimmung.

Rn 6 Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben. Sie kann unterschiedlich hohe Anteile, aber auch eine völlige Freistellung einzelner Gesamtschuldner vorsehen. Rn 7 Für ein Darlehen ist intern ausgleichspflichtig, wem der Betrag zufließt oder sonst zugutekommt. Der Umfang der Ausgleichspflicht bei mehreren Mitbürgen ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung nach § 1579.

Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht (Bambg FamRZ 98, 370; Köln FamRZ 92, 65), kann der Anspruch nach § 1579 verwirkt sein (BGH FamRZ 88, 375). Verwirkung setzt voraus, dass sich der Unterhaltsgläubiger von Vorst... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die gesetzliche Zugewinnausgleichsregelung ist bewusst schematisch getroffen worden. Sie lässt für individualisierende Wertungen keinen Raum. Für Fälle, in denen das Ergebnis des Zugewinnausgleichs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, gibt die Norm jedoch die Möglichkeit, die Zugewinnausgleichsforderung herabzusetzen oder ganz entfall... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruch auf Sicherheitsleistung (§ 563b III).

Rn 11 Die Regelung kompensiert zugunsten des Vermieters evtl Nachteile, die mit dem Wechsel der Person des Mieters – insb unter dem Gesichtspunkt der Solvenz – eingetreten sind. Auch bei einer mietvertraglich vereinbarten Sicherheitsleistung kann der Anspruch – möglicherweise neben § 563b I – (auch) allein auf § 563b III gestützt werden. Damit scheiden jedenfalls Probleme, d... mehr

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zfs 09/2025, Bindungswirkun... / 1 Aus den Gründen:

“… Das LG hat mit in vollem Umfang zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Bekl. aus dem mit dem Kl. geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … verpflichtet ist, diesem Deckungsschutz für das Berufungsverfahren … gemäß § 1 ARB, § 125 VVG zu gewähren … 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist, entgegen der von der Bekl. im Berufungsver... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ehe.

Rn 69 Ein Schutz der Ehe als ›sonstiges Recht‹ kommt wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen nur hinsichtlich einzelner Aspekte in Betracht. Rn 70 Der persönliche Bereich der Ehe ist nach der Rspr bei Ehestörungen grds weder durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche noch durch Schadensersatzansprüche geschützt (insb BGHZ 23, 215, 216 ff; 279, 281 f; NJW 9... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erfüllungsanspruch als Rechtsbehelf.

Rn 1 Der Erfüllungsanspruch (s § 241 Rn 21–24) ist einer von mehreren Rechtsbehelfen, mit denen die Pflicht(en) des Schuldners in Natur (sub specie) durchgesetzt werden kann. Nach der Grundkonzeption des Schuldrechts ist der Erfüllungsanspruch nicht von vornherein der ›primäre‹ Rechtsbehelf; er muss jedoch häufig geltend gemacht werden, bevor auf andere Rechtsbehelfe zurückg... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigungsfristen, Abs 1 u 2.

Rn 2 Soweit keine anderweitige Regelung (vgl III–VI) besteht, gilt die Grundkündigungsfrist des I von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, bei Kündigung durch den ArbG ist II zu beachten. II sieht für die Arbeitgeberkündigung eine Verlängerung der Kündigungsfrist, gestaffelt nach der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses, vor (keine Altersdiskriminierung [BAG ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 354 BGB – Verwirkungsklausel.

Gesetzestext Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Rn 1 § 354 beabsichtigt einen Schuldnerschutz: Entgegen dem Wortlaut der Verwirkungs- bzw Verfallsklausel so... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB R

Rahmenvertrag Vor §§ 145 ff BGB 28 Rang Bestimmung des ~s § 879 BGB 12 der Vormerkung § 883 BGB 20 Rangänderung Einigung § 880 BGB 2 Eintragung § 880 BGB 3 Rechtsfolge § 880 BGB 6 Zustimmung des Eigentümers § 880 BGB 4 Zwischenrecht § 880 BGB 8 Rangordnung § 1583 BGB 1; § 1991 BGB 12 Rangvorbehalt § 881 BGB 1 Ausnutzung § 881 BGB 6 Einigung § 881 BGB 2 Eintragung § 881 BGB 3 Erlöschen des ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz Vor §§ 1204 ff BGB 10 Pachtsache Beschreibung § 585b BGB 1 Beschreibung durch Sachverständigen § 585b BGB 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall § 2135 BGB 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung § 397 BGB 7 Paketverträge § 327a BGB 2 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck § 2 ProdHaftG 2 Parkpla... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel des Grundgeschäfts.

Rn 20 Mängel des Grundgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 4) grds unberührt (Bork Rz 1491). Ausnahmsweise kann sich ein Mangel des Grundgeschäfts aber auch auf die Vollmacht erstrecken. Anerkannt ist das bei der sog Fehleridentität, wenn der Grund für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch die Vollmacht erfasst sowie in Fällen, ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB W

Wächteramt § 1666 BGB 1 Waffen Verkehrspflichten § 823 BGB 164; § 832 BGB 10 Wahlrecht § 262 BGB 4 Wahlrecht für Ausgleichsberechtigte bei Ausgleich einer laufenden Versorgung § 19 VersAusglG 16 f. Wahlschuld § 243 BGB 5; § 245 BGB 14; § 262 BGB 1; § 2154 BGB 1 Wahlvermächtnis § 262 BGB 3; § 2154 BGB 1; § 2184 BGB 1; § 2185 BGB 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz § 249 BGB 52 Wä... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung.

Rn 5 Mit dem Erbfall gehört der Anspruch zum pfändbaren oder in der Insolvenz (vgl §§ 35, 36 I InsO) beschlagsfähigen Vermögen des Berechtigten (BGH NJW 97, 2384; Brandbg FamRZ 99, 1436). Es bleibt aber in sein Belieben gestellt, den aus dem familiären Umfeld entspringenden Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 82, 2771, 2772; 93, 2876; 97, 2384; LG Hildesheim FamRZ 09, 1440, ... mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.7 Ansprüche auf Haftung wegen Vorsatzes

Rz. 65 Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die auch Ansprüche bei Haftung wegen Vorsatzes erfassen und deren Geltendmachung im Voraus einschränken, sind wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.[1] Dies lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres auf Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen übertragen. Denn hier ist sedes materiae nicht § 202 Abs. 1 BG... mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3.2 Verstoß gegen Treu und Glauben

Rz. 102 Nur in Ausnahmefällen kann die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform für Kündigungen und Auflösungsvereinbarungen gegen Treu und Glauben verstoßen und der Formmangel nach § 242 BGB unbeachtlich sein. Denn die gesetzlichen Formvorschriften dürfen nicht über § 242 BGB ausgehöhlt werden.[1] Ein derartiger Ausnahmefall kann unter dem Gesichtspunkt des Verb... mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung

Rz. 6 Eine Kündigung setzt eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Dazu gehört, dass sie der Arbeitgeber selbst oder ein dazu Bevollmächtigter ausspricht (s. auch die §§ 174, 180 BGB), dass sie schriftlich erfolgt (§§ 623, 125 Satz 1 BGB) und unbedingt ist.[1] Sie muss dem Empfänger nach §§ 130 ff. BGB zugehen und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa §§ 134, ... mehr

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Jansen, SGB VI § 7 Freiwill... / 2.3.4 Verjährung

Rz. 35 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, es sei denn, es handelt sich um vorsätzlich vorenthaltene Beiträge. Dann gilt die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Ein die Verjährung von Beitragsforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung unterbrec... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

Rz. 1 § 61 Abs. 1 AO dehnt die Buchnachweisfunktion der Satzung entsprechend § 60 Abs. 1 AO auf den Grundsatz der Vermögensbindung[1] aus[2]: allein anhand der Satzung muss die Prüfung ergeben, dass das Vermögen bei Auflösung, Aufhebung oder Zweckfortfall zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet werden wird (sog. formelle Vermögensbindung). Der Grundsatz der satzungsmäßig... mehr

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Zeugnis / 12.1 Berichtigungsanspruch des Beschäftigten

Strittig ist, wie lange ein Berichtigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Zum Teil wird eine Überlegungsfrist von 4 Wochen als ausreichend angesehen. Das LAG Hamm hat in einem Fall eine Verwirkung bei einem Zeitablauf von 2 Monaten verneint.[1] Das BAG hat in einem anderen Fall Verwirkung nach Ablauf von 5 Monaten angenommen. Das LAG Baden-Württemberg hat in einer Einzelf... mehr

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Zeugnis / 4 Erlöschen des Zeugnisanspruchs

Erfüllung Der Zeugnisanspruch erlischt mit seiner Erfüllung. Die Zeugnisschuld ist eine Holschuld. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nach Fälligkeit des Zeugnisanspruchs am Ort seiner Niederlassung zur Abholung für den Beschäftigten oder seines von ihm bevollmächtigten Vertreters bereithalten. Wenn er es nicht rechtzeitig erstellt hat, muss es auf Gefahr und Kosten des Arbeitg... mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.5 Außerordentliche Verdachtskündigung

Die Verdachtskündigung ist zwar als ordentliche und als außerordentliche Kündigung denkbar. In jedem Fall muss jedoch der Kündigungsgrund das Gewicht eines außerordentlichen Kündigungsgrundes haben, sodass die Verdachtskündigung regelmäßig als außerordentliche Kündigung erklärt wird. Bei der außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Einhaltung der 2-Wochenfrist gemä... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Klage zur Wahrung der Kündigungsfrist

Rz. 9 In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung zu kurz berechnet. Im Einzelfall kann deshalb die Kündigung unwirksam und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist notwendig sein.[1] Andernfalls ist lediglich eine Klage auf Feststellung erforderlich, dass die Kündigung das Arbei... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4.1 Fehlende Zustimmung nach § 103 BetrVG

Rz. 117 Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats und ist sie nicht durch Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt, so ist die Kündigung unwirksam (vgl. Rz. 79). Dieser Mangel kann jederzeit geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG). Eine zeitliche Grenze zieht nur das Rechtsinstitut der Verwirkung. Hinweis Der Arbeitnehmer kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.2 Kündigungsschutzprozess

Rz. 31 Da der Arbeitgeber von der Notwendigkeit der behördlichen Zustimmung zu der ausgesprochenen Kündigung weiß, weil ihm die Elternzeit des Arbeitnehmers bekannt ist, braucht der Arbeitnehmer die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht einzuhalten, wie sich aus § 4 Satz 4 KSchG ergibt. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 gegen d... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verzicht und Verwirkung.

Rn 11 Die Verbandsklagebefugnis ist keine disponible Rechtsposition; daher kommen weder eine Verwirkung (BGH NJW 95, 1488) noch ein Erlassvertrag iSv § 397 I BGB in Betracht. Auch der Klageverzicht setzt eine solche Position voraus (MüKoZPO/Musielak § 306 Rz 4) und ist daher für den Verbandskläger nicht möglich (aA Grüneberg/Grüneberg Rz 1). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Verjährung und Verwirkung.

Rn 18 Wie bei § 1 (s § 1 Rn 23) ist eine Verwirkung der Klagebefugnis des § 2 nicht möglich. Für die Verjährung gelten §§ 195 ff BGB; es kommt eine Hemmung durch Anrufung der Einigungsstelle (§ 12) in Betracht. Soweit man bei UWG-Verstößen gleichzeitig auch die Anwendbarkeit von § 2 UKlaG bejahen möchte, soll die Klagebefugnis aus § 2 UKlaG nicht der Verjährung nach § 11 UWG... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Verjährung und Verwirkung.

Rn 23 Die gem § 1 begründete Klagebefugnis soll der Verjährung gem §§ 195 ff BGB unterliegen (BTDrs 14/6040, 275). Es gilt die dreijährige Frist des § 195. Bei der Verwendung unwirksamer AGB kann diese Frist gem § 199 I BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnen, in welchem das betreffende Unternehmen diese AGB letztmalig in neue Verträge einführt und sich auch ... mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Widerspruchsverwirkung.

Rn 5 Eine Verwirkung des Widerspruchs ist möglich, kommt aber nur aufgrund besonderer Umstände in Betracht (vgl BVerfGE 32, 305, 308 = NJW 72, 675 [BVerfG 26.01.1972 - 2 BvR 255/67]; Celle GRUR 80, 945; KG GRUR 85, 237; Saarbr NJW-RR 89, 1513 [OLG Saarbrücken 30.06.1989 - 4 U 2/89]). Bei Verwirkung des Rechts zur Einlegung des Widerspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfah... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Widerspruchsrücknahme.

Rn 6 Die Rücknahme des Widerspruchs ist jederzeit möglich, auch ohne Zustimmung des Gläubigers. Der Widerspruch kann, weil nicht fristgebunden, auch nach Rücknahme erneut eingelegt werden (Kobl MDR 96, 425, 426; München MDR 97, 1067; Frankf BeckRS 12, 23978), es sei denn, es liegt Verzicht, Verwirkung (Zö/Vollkommer Rz 8) oder Rechtsmissbrauch (Frankf BeckRS 12, 23978) vor. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Schuldtitel.

Rn 9 Der Titel – gleich ob dinglicher oder persönlicher Art – muss auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung lauten, wobei die Nennung einer dieser Verpflichtungen für die Vollstreckung ausreicht (s soeben; Frankf 12.6.23 – 26 W 5/23 Rz 19). Lautet der Vollstreckungstitel daher auf Räumung, ist eine gesonderte Herausgabeverpflichtung zwar nicht erforderlich (München DGVZ 99, ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Frist.

Rn 20 Der Antrag ist nicht fristgebunden, unterliegt jedoch der Verwirkung. Diese kann im formalisierten, nicht auf die Klärung materiell-rechtlicher Fragen ausgelegten Kostenfestsetzungsverfahren grds jedoch nicht geltend gemacht werden (vgl § 104 Rn 21). Dem Schuldner bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage, § 767 (Ddorf MDR 88, 972). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Antrag.

Rn 13 Das Verfahren findet nur auf Antrag statt, IV 1 (praktische Hinweise bei Sternal/Dimmler Rz 33 ff). Antragsberechtigt ist nach IV 2 jeder, der ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann, dh neben den Ehegatten auch Personen, deren Erbberechtigung oder eheliche Abstammung betroffen ist (BGH NJW 90, 3090), Sozialversicherungsträger, Finanzämter u ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen.

Rn 11 Neben den allg Vollstreckungsvoraussetzungen prüft das Gericht das Vorliegen, nicht aber die materielle Richtigkeit des Titels, da diese im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Rolle spielt (Bambg NJW-RR 98, 716; BAGE 130, 195 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08], Rz 25; LAG Hessen 21.3.19 – 8 Ta 22/19, Rz 17 f). Dies gilt auch, wenn es sich um eine Versäumnisentscheidung han... mehr