Dr. Christian Schlottfeldt
Da sich der Anspruch auf Arbeitsvergütung sehr häufig aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt, kommt in diesen Fällen eine Verwirkung nicht in Betracht. Aus diesem Grund finden sich in diesen Verträgen häufig sogenannte Ausschlussfristen, die eine ähnliche Wirkung entfalten. Ausschlussfristen sind Fristen, nach deren Ablauf ein Rechtsanspruch erlischt, sofern er nicht zuvor form- und fristgerecht geltend gemacht wird. Ihr Sinn liegt ebenfalls in einer kurzfristigen, möglichst umfassenden Bereinigung offener Fragen.
Die Ausschlussfrist muss im Rahmen von Formulararbeitsverträgen mindestens 3 Monate ab Fälligkeit des Anspruchs betragen. Eine kürzere formulararbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist unwirksam mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch nur der allgemeinen Verjährungsfrist unterliegt. Die Ausschlussfrist muss wechselseitig gelten, also auch für eventuelle Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
Für Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen sind Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung nur zulässig, wenn sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Die Vorschrift dient dem Schutz der durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geschaffenen kollektiven Ordnung. Insoweit empfiehlt es sich, in der Betriebsvereinbarung, die einen solchen Anspruch einräumt (z. B. Anspruch auf Prämien oder Sonderzahlungen) einen entsprechenden Vorbehalt zugunsten individualvertraglicher Vereinbarungen zu regeln.
Gemäß § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die die Geltendmachung des Mindestlohns beschränken, unwirksam. Dies betrifft auch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Eine Ausschlussfrist, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den Mindestlohn erfa...