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Einigungsstellenverfahren / 4 Gerichtliche Überprüfung

Dr. Carsten Teschner
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Die gerichtliche Überprüfung eines Spruchs der Einigungsstelle kann in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht oder als Vorfrage in einem anderen gerichtlichen Verfahren erfolgen.[1] Solange keine die Unwirksamkeit des Spruchs feststellende gerichtliche Entscheidung vorliegt, kommt ggf. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Eine einstweilige Verfügung, die einen Einigungsstellenspruch vorläufig aussetzt, kommt jedoch nur in Fällen besonders krasser und offensichtlicher Rechtsverstöße in Betracht. Grundsätzlich gilt der Einigungsstellenspruch bis zur gerichtlichen Entscheidung in einem Anfechtungsverfahren fort und ist verbindlich durchzuführen.[2]

 
Achtung

Antragsfrist bei Ermessensüberschreitung

Nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG kann die Überschreitung des Ermessens nur binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zugang des Spruches der Einigungsstelle beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Überprüfung des Ermessens bei Entscheidungen im Rahmen des freiwilligen Einigungsstellenverfahrens. Andere rechtliche Mängel können auch noch später geltend gemacht werden.[3] Ggf. käme aber Verwirkung in Betracht.

[1] Kania, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2017, § 76 BetrVG, Rz. 28.
[2] LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.7.2016, 21 TaBV 4/16; LAG Köln, Beschluss v. 20.4.1999, 13 Ta 243/98, NZA-RR 2000 S. 311; ArbG.
[3] Kania, a. a. O.

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