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LAG Köln Beschluss vom 20.04.1999 - 13 Ta 243/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstellenspruch. einstweilige Verfügung. Auskunft

Leitsatz (amtlich)

1) Die Anfechtung eines Spruches der Einigungsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

2) Solange keine die Unwirksamkeit des Spruches feststellende gerichtliche Entscheidung vorliegt, kommt daher auch ein Antrag des Betriebsrats auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Betracht, mit der die Vollziehung des Spruches durchgesetzt werden soll.

3) Eine einstweilige Verfügung auf Auskunftserteilung kann jedoch, da eine einmal erteilte Auskunft nicht rückgängig zu machen ist, nur ganz ausnahmsweise erlassen werden, nämlich wenn die sofortige Auskunftserteilung für den Gläubiger von existentieller Bedeutung ist oder ihm ohne die Auskunftserteilung zumindest ein gravierender und endgültiger Rechtsverlust droht, ohne daß dem annähernd gleichwertige Interessen der Gegenseite gegenüberstünden.

Normenkette

BetrVG § 76 V; ZPO § 935; ZPO § 940

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 25.09.1998; Aktenzeichen 4 BV Ga 14/98)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.09.1998 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Beschlussverfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um die Durchführung eines Einigungsstellenspruchs.

Die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) führt im Rahmen der Umstrukturierung nach ihrer Privatisierung ein Pilotprojekt mit der Bezeichnung „Postzustellservice” durch. Das Pilotprojekt steht im Zusammenhang mit dem Bemühen der Arbeitgeberin, im Bereich der Briefzustellung neue Märkte für neue Produkte zu erschließen. Gegenstand des Pilotprojekts ist die Verteilung bestimmter Produkte an Haushalte mit Hilfe von sogenannten Servicepartnern. Die Servicepartner stammen im wesentlichen au...

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