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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.07.2016 - 21 TaBV 4/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personaleinsatz nach Fahrdienstplänen ohne Zustimmung des Betriebsrats. Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Wiederholungsgefahr infolge Einigungsstellenspruchs

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 stellt ihrem Wortlaut nach (nur) künftiges betriebsverfassungskonformes Verhalten der Arbeitgeberin sicher. Im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betrifft § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Unterlassung, Vornahme oder Duldung einer Handlung durch die Arbeitgeberin, so dass der Anspruch einen Zustand in die Zukunft gerichtet ändern und nicht die Vergangenheit sanktionieren soll.

2. Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt materiell-rechtlich und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Wiederholungsgefahr voraus; Verstöße der Arbeitgeberin in der Vergangenheit sind nach Maßgabe der §§ 119, 121 BetrVG zu ahnden.

3. Eine konkrete Wiederholungsgefahr für den Personaleinsatz nach Fahrdienstplänen, denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hat und für die die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist, liegt nicht vor, wenn aufgrund eines Einigungsstellenspruchs im Betrieb der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung anzuwenden ist (§§ 87 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG), in der die Voraussetzungen und Parameter der Erstellung von Dienstplänen geregelt sind. Mit dieser Betriebsvereinbarung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Aufstellung von Dienstplänen ausgeübt.

4. Soweit der Betriebsrat bereits (vorsorglich) die Betriebsvereinbarung gekündigt hat, wirkt diese im Sinne des § 77 Abs. 6 BetrVG nach; damit ist eine ernsthafte Gefahr, dass sich die Arbeitgeberin weiterhin im Hinblick auf die A...

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