Entscheidungsstichwort (Thema)
Personaleinsatz nach Fahrdienstplänen ohne Zustimmung des Betriebsrats. Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Wiederholungsgefahr infolge Einigungsstellenspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 stellt ihrem Wortlaut nach (nur) künftiges betriebsverfassungskonformes Verhalten der Arbeitgeberin sicher. Im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betrifft § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Unterlassung, Vornahme oder Duldung einer Handlung durch die Arbeitgeberin, so dass der Anspruch einen Zustand in die Zukunft gerichtet ändern und nicht die Vergangenheit sanktionieren soll.
2. Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt materiell-rechtlich und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Wiederholungsgefahr voraus; Verstöße der Arbeitgeberin in der Vergangenheit sind nach Maßgabe der §§ 119, 121 BetrVG zu ahnden.
3. Eine konkrete Wiederholungsgefahr für den Personaleinsatz nach Fahrdienstplänen, denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hat und für die die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist, liegt nicht vor, wenn aufgrund eines Einigungsstellenspruchs im Betrieb der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung anzuwenden ist (§§ 87 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG), in der die Voraussetzungen und Parameter der Erstellung von Dienstplänen geregelt sind. Mit dieser Betriebsvereinbarung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Aufstellung von Dienstplänen ausgeübt.
4. Soweit der Betriebsrat bereits (vorsorglich) die Betriebsvereinbarung gekündigt hat, wirkt diese im Sinne des § 77 Abs. 6 BetrVG nach; damit ist eine ernsthafte Gefahr, dass sich die Arbeitgeberin weiterhin im Hinblick auf die Anweisung von Dienstplänen gegenüber ihren Beschäftigten mitbestimmungswidrig verhalten und insbesondere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zur Dienstplangestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG missachten wird, ausgeschlossen.
5. Die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs durch den Betriebsrat ändert an der Geltung der maßgeblichen Betriebsvereinbarung nichts, soweit der Einigungsstellenspruch nicht offensichtlich unwirksam ist.
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1, § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nrn. 2-3, Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 24.09.2015; Aktenzeichen 23 BV 61/15) |
Tenor
- Die Beschwerde des Antragstellers (Bet. zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.2015 - Az: 23 BV 61/15 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller (Bet. zu 1) zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2 als Arbeitgeberin verpflichtet ist, es zu unterlassen, ihre Arbeitnehmer nach Fahrdienstplänen einzusetzen, denen der Beteiligte zu 1 (im Weiteren: Betriebsrat) nicht zugestimmt hat und für die die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.
Die Beteiligte zu 2 (im Weiteren: Arbeitgeberin) betreibt den öffentlichen Nahverkehr im Raum S. mit 500 Bussen und Bahnen und beschäftigt etwa 2.600 Arbeitnehmer. Der für den Betrieb der Arbeitgeberin gebildete, aus 21 Mitgliedern bestehende Betriebsrat hat nach seiner Geschäftsordnung einen elfköpfigen Fahrdienstausschuss gebildet, dem u. a. die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 BetrVG übertragen worden ist.
Im Betrieb der Beteiligten findet auf die Arbeitsverhältnisse der beschäftigten Arbeitnehmer der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg (KAV BW) einerseits und der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg andererseits vereinbarte Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) Anwendung.
Die Betriebspartner streiten über den Einsatz der von der Arbeitgeberin erstellten Dienstpläne für die im Fahrbetrieb bei ihr tätigen Arbeitnehmer. Im Betrieb der Beklagten gibt es Dienstpläne für die sogenannten "Regelfahrpläne", die den regelmäßig stattfindenden Bus- und Schienenbetrieb (Straßenbahnen) regeln; daneben gibt es Dienstpläne für sogenannte "Sonderfahrpläne" für besondere Tage, etwa für Heilig Abend oder für Großveranstaltungen (Kirchentag, Konzerte, Sportveranstaltungen u. ä.). Die Fahrpläne bei der Arbeitgeberin wechseln einmal im Jahr mit dem großen gesamteuropäischen Fahrplanwechsel grundlegend, nämlich immer am 2. Sonntag im Dezember jeden Kalenderjahres. Hinzu kommen etliche weitere Fahrplanänderungen wegen großer Ereignisse, Baumaßnahmen, unvorhergesehenen Ereignissen und ähnlichem. Folge eines jeden Fahrplanwechsels oder einer jeden Fahrplanänderung ist, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu den von ihr neu aufgestellten Dienstplänen für die im Fahrbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer anhört und um Zustimmung des Betriebsrats ersucht. Im vorliegenden Verfahren geht es sowohl um Sonderfahrpläne wie um Regelfahrpläne. Für den Betrieb der Beteiligten in S. schlossen d...