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Abnahme von Wohnungseigentum / 1.2.2.4 Folgen unwirksamer Abnahmeklauseln

Alexander C. Blankenstein
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Wurde das Gemeinschaftseigentum aufgrund einer unwirksamen Klausel im Bauträgervertrag abgenommen, fehlt es an einer rechtswirksamen Abnahme. Auch wenn die Wohnungseigentümer bereits in die Wohnungen eingezogen sind bzw. Teileigentümer ihre Sondereigentumseinheiten nutzen, kann in diesen Fällen auch nicht von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden.[1] Denn auch eine konkludente Abnahme setzt einen bestimmten Erklärungswillen, zumindest ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus, an dem es bei einer unwirksamen Abnahmeklausel gerade fehlt.[2] Im Ausnahmefall kann dies ggf. anders zu beurteilen sein, wenn dem Erwerber die Unwirksamkeit der Klausel positiv bekannt war. Hier sind aber zugunsten der Erwerber besonders strenge Maßstäbe anzulegen.

Konsequenz einer unwirksamen bzw. fehlenden Abnahme ist in erster Linie, dass die Verjährung von Mängelansprüchen der einzelnen Erwerber nicht zu laufen beginnt und der (Rest-)Kaufpreis nicht zur Zahlung fällig ist.

 
Praxis-Beispiel

Mängelrechte bestehen auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist!

Das Gemeinschaftseigentum wurde aufgrund unwirksamer Klausel im Bauträgervertrag von einem vom Bauträger bestimmten Sachverständigen im Jahr 2018 abgenommen. Einer der Erwerber, der seine Wohnung im Jahr 2018 erworben und bezogen hatte, leitet wegen diverser Mängel am Gemeinschaftseigentum im Jahr 2025 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Bauträger ein. Dieses bestätigt die Mängel. Anschließend beschließen die Wohnungseigentümer, entsprechend Klage gegen den Bauträger seitens der Eigentümergemeinschaft zu erheben.

Verjährungsfrist beginnt erst mit wirksamer Abnahme

Würde der Bauträger im Prozess die Einrede der Verjährung erheben, wäre diese unbeachtlich. Zwar verjähren die Mängelansprüche der Wohnungseigentümer gemäß § 634a A...

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