Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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Litauen / IV. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 16 Gemäß Art. 5.13 lit. BGB ist der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge entweder Alleinerbe oder erbt gemeinsam mit den Erben der ersten Ordnung bzw. den Erben der zweiten Ordnung. Zusammen mit den Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte eine Erbquote von einem Viertel, wenn es neben dem Ehegatten nicht mehr als drei Erben gibt. Andernfalls erben all...mehr

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Schweden / 3. Testamentserrichtung

Rz. 30 Hinsichtlich der Form eines Testaments sowie des Widerrufs eines Testaments eines Erblassers ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, die sich mit den innernordischen Erbrechtsverhältnissen befassen, keine Besonderheiten. Rz. 31 Dies gilt ebenso für die Fähigkeit, ein Testament zu errichten oder ein solches zu widerrufen. Rz. 32 Keine Besonderheiten gibt es ebenfalls in...mehr

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Österreich / VIII. Testamentsvollstreckung

Rz. 109 Der Verfügende kann in seiner letztwilligen Anordnung einen Testamentsvollstrecker einsetzen.[50] Da in Österreich der Erbschaftserwerb ohnehin unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichts erfolgt, ist die Bestellung eines Testamentsvollstreckers meist überflüssig. Nur dort, wo die Erfüllung des letzten Willens vom Gericht nicht überwacht wird, z.B. bei Anordnung von ...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 1. Zahlungs- und Haftungsklage

Rz. 218 Wenn der Drittschuldner nach erteilter positiver Auskunft nicht an den Gläubiger leistet oder überhaupt nicht reagiert, stellt sich für den Gläubiger die Frage, ob er gegen den Drittschuldner Zahlungsklage erheben soll. Will er sich nicht dem Einwand der Verwirkung aussetzen, darf der Gläubiger mit der Klage nicht lange – nach Pfändung und Überweisung – auf sich wart...mehr

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Schweiz / a) Öffentliches Inventar

Rz. 137 Als Instrument der Haftungsbeschränkung für die Erben dient vorab das öffentliche Inventar (Art. 580–592 ZGB). Das Begehren um Errichtung des öffentlichen Inventars kann von jedem Erben gestellt werden, der zur Ausschlagung befugt ist (Art. 580 Abs. 1 ZGB), d.h. solange er weder die Erbschaft angenommen noch ausgeschlagen hat und weder die Befugnis verwirkt (Art. 571...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / aa) Nach Form und Inhalt vollstreckungsfähiger Titel

Rz. 336 Als Vollstreckungstitel, die Gegenstand einer Vollstreckungsgegenklage sein können, kommen in erster Linie Leistungs- und Haftungsurteile nach § 704 ZPO und die Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO in Betracht. Weitere Vollstreckungstitel können §§ 36 ff. GVGA entnommen werden. Im Einzelnen kann sich die Vollstreckungsgegenklage richten gegen:mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / E. Beachtliche Verjährungsfristen in der Zwangsvollstreckung

Rz. 295 Keiner näheren Begründung bedarf es, dass im Rahmen der Forderungsbeitreibung die Verjährung des beizutreibenden Anspruchs mit Haupt- und Nebenforderung überwacht werden muss. Dies gilt vor dem Hintergrund von § 197 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht anders für bereits titulierte Ansprüche sowie im Hinblick auf zu pfändende Ansprüche des Schuldners gegen Dritte. Es handelt sic...mehr

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§ 14 Zwangsvollstreckung au... / V. Weitere Voraussetzungen des Antrags und das Verfahren

Rz. 101 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag nach § 890 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Dies gilt auch dann, wenn der Titel im Privatklageverfahren geschaffen wurde.[167] Das Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, der ersatzweisen Ordnungshaft oder der originären Ordnungshaft unterliegt unter den Voraussetzungen des § 78 ZPO dem Anwaltsz...mehr

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§ 13 Vollstreckung zur Vorn... / Literaturtipps

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zfs 01/2025, Ewiges Widersp... / c) Europarechtliche Einordnung

Das Versicherungsrecht, insbesondere die Vorschriften über Lebensversicherungen, sind durch Unionsrecht geprägt. Einschlägig für Verträge hinsichtlich einer Lebensversicherung ist die sog. "Lebensversicherungsrichtlinie".[35] Zunächst ist insoweit die Frage zu stellen, ob ein Verweis auf die schriftliche Form einen erheblichen Fehler i.S.d. des Unionsrechts darstellt. Der EuG...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / bb) Materiell-rechtliche Einwendungen

Rz. 346 Im Wege der Vollstreckungsgegenklage kann der Schuldner als Kläger nur Einwendungen des materiellen Rechts erheben, die den im Vollstreckungstitel verbrieften Anspruch zu Fall bringen. Rechtshindernde Einwendungen scheiden damit aus,[331] sodass der Kläger rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen erheben muss. Die Einwendungen dürfen dabei nicht nach § 767...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses

Rz. 179 [Autor/Stand] Der Durchsuchungsbeschluss ist innerhalb eines halben Jahres zu vollstrecken. Es handelt sich dabei um keine Verwirkungsfrist[2], sondern lediglich um einen Zeitpunkt, ab dem eine neuerliche richterliche Überprüfung der Verdachtslage zu veranlassen ist. Nach Ablauf der sechs Monate ist von einer veränderten Sachlage und damit einer überholten Durchsuchu...mehr

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§ 14 Zwangsvollstreckung au... / 2. Isolierter Antrag auf Androhung der Ordnungsmittel

Rz. 45 Ist die Androhung von Ordnungsmitteln bei der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung in einem gerichtlichen Titel nicht enthalten oder konnte sie – wie bei einem Prozessvergleich – nicht in den Vollstreckungstitel aufgenommen werden, so muss und kann diese nachträglich[83] isoliert beantragt werden. Da die Androhung Voraussetzung der Fests...mehr

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Schweiz / 3. Durchsetzung der Pflichtteile

Rz. 119 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Rz. 120 Die Pflichtteilsverletzung kann mit der Herabsetzungsklage – einer Gestaltungsklage[209] – bis ein Jah...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / a) Voraussetzungen des Antrages

Rz. 147 Stellt die Zwangsvollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbarende Härte dar, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einst...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 13. Durchsuchungsobjekte

a) Einführung Rz. 187 [Autor/Stand] Als Durchsuchungsobjekte kommen Räume und Wohnungen in Betracht, die der Verdächtige oder Dritte innehat. Die Befugnis zur Nutzung ist unbeachtlich. Dazu gehören Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszimmer, Bankschließfächer. Auch Räume in einem Dienst- oder Bürogebäude (Mietbüros) können erfasst sein. Ferner können die Person des Verdächtigen ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 2.2.8.1 Funktionsweise und Folgen der Ausschließung

Rz. 183 Will sich die eG von einem Mitglied trennen, bleibt ihr nur das genossenschaftliche Ausschließungsverfahren. Das Ausschließungsverfahren fungiert somit im Ergebnis als "außerordentliche, fristlose Kündigung der Mitgliedschaft", ausgesprochen durch die eG. Dies ist aber nur eine Analogiebetrachtung. Denn ein eigenes außerordentliches Kündigungsrecht im "klassischen Si...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Überwachungsaufgabe des... / 8.2.1 Nichtigkeitsklage

Nichtige Beschlüsse sind per se unwirksam, ohne dass es einer Anfechtung des Beschlusses oder gar einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Insofern kann jedermann, der ein rechtliches Interesse nachweist, die Nichtigkeit im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen. Dies gilt auch für die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung (Vert...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Bestellung, Anstellung und ... / 2 Anstellung der Vorstandsmitglieder

Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und ihren Vorstandsmitgliedern, gilt es deutlich zwischen der Bestellung und der Anstellung der Vorstandsmitglieder zu unterscheiden. Während die Bestellung die Berufung in das Vorstandsamt betrifft, beinhaltet die Anstellung das Vertragsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Vorstandsmitglied, d. h. de...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 2.2.8.6 Ermessen der eG zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens

Rz. 211 Bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausschließungsgründe besteht für die Genossenschaft keine Pflicht zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens. In nicht wenigen Fällen wird es aus besagten Gründen sogar ratsam sein, eher hierauf zu verzichten. Die eG ist bei gegebenem Ausschlussgrund auch aus dem Gedanken der Treue den anderen Genossenschaftsmitgliedern gegenüber nich...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Nutzung und Gebrauch: Hobby... / 4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsse etwas unternehmen! Es sei unzulässig, Hobbyräume zu dauerhaften Wohnzwecken zu gebrauchen und zu nutzen. Gegen die entsprechenden Wohnungseigentümer bestünden daher Unterlassungsansprüche. Diese Ansprüche seien nicht verjährt, da der Unterlassungsanspruch mit jeder neuen Störungshandlung – erneute Überlassung eines ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vermietungseinkünfte: Einku... / 2.6 Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Eine Steuer kann vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für deren Entstehung eingetreten sind.[1] Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.[2] Vorläufig festgesetzt werden kann auch ein Teil einer Steuerfestsetzung. Dabei werden regelmäßig Grund und Umfang der Vorläufigkeit des Bescheids dadurch angegeben, dass eine einzelne Besteu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.2 Rechtsnatur, Auswirkung auf entstandene Säumniszuschläge

Rz. 6 Bei § 16 GrEStG handelt es sich nicht um eine Befreiungsvorschrift. Der einmal entstandene Steueranspruch erlischt nicht, er bleibt unberührt und lediglich die an sich geschuldete Steuerschuld aufgrund dieser Norm wird nicht oder nicht in voller Höhe erhoben.[1] Da die Steuerschuld bei Erfüllung der Tatbestände des § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG nicht mit Wirkung für die Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung

Zusammenfassung Begriff Verwirkung ist nach einer allgemein anerkannten, von der Rechtsprechung entwickelten Definition dann gegeben, wenn ein Beteiligter am Steuerschuldverhältnis es nach einer gewissen Zeit als illoyales Verhalten empfinden muss, wenn die Gegenseite ein Recht noch geltend macht. Das Rechtsinstrument der Verwirkung mag vielleicht nicht von zentraler Bedeutung...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 1.3 Gegenstand der Verwirkung

Verwirkt werden können nur Rechte und Befugnisse aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Dies kann insbesondere materielle Rechte, aber auch Verfahrensrechte im Festsetzungs-, Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Klageverfahren betreffen.[2] Eine Verwirkung kommt damit grundsätzlich in allen wesentlichen Verfahrensabschnitten in Betracht.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 3. Folgen einer Verwirkung

Anders als die Verjährung hat die Verwirkung bei einem Vorliegen der Voraussetzungen nicht das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zur Folge.[1] Nur die Geltendmachung des Anspruchs ist gehemmt, sodass er auch durchaus erfüllt werden kann.[2] Theoretisch ist es sogar möglich, dass bei der Verwirkung nach Wegfall des Vertrauenstatbestandes wieder eine Durch...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / Zusammenfassung

Begriff Verwirkung ist nach einer allgemein anerkannten, von der Rechtsprechung entwickelten Definition dann gegeben, wenn ein Beteiligter am Steuerschuldverhältnis es nach einer gewissen Zeit als illoyales Verhalten empfinden muss, wenn die Gegenseite ein Recht noch geltend macht. Das Rechtsinstrument der Verwirkung mag vielleicht nicht von zentraler Bedeutung für das deutsc...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 1.1 Voraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzungen für eine Verwirkung haben sich im Steuerrecht durch Entscheidungen die folgenden drei Voraussetzungen herausgebildet[1]: Es muss ein beachtsamer Zeitablauf gegeben sein. Es muss seitens der Finanzverwaltung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein. Der Steuerpflichtige muss aufgrund des Vertrauenstatbestands Dispositionen getroffen haben. Te...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 1.2 Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Die Verwirkung ist insbesondere abzugrenzen von der Verjährung. Mit dieser hat sie das Zeitmoment gemeinsam, gleichwohl unterscheidet sie sich von der Verjährung doch erheblich. Während bei der Verjährung nämlich nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist im Steuerrecht eine bestimmte Folge eintritt, nämlich das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl....mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 4. Zusammenfassung

In Fällen, in denen aufgrund eines bedeutsamen Zeitablaufs zwischen dem Entstehen eines Anspruchs und seiner Geltendmachung ein Steuerpflichtiger nicht mehr mit einer Geltendmachung rechnen musste, sollte stets neben einer Verjährung des Anspruchs auch eine Verwirkung geprüft werden. Diese ist ein Ausfluss des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben, sodass neben ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 2.1 Beachtsamer Zeitablauf

Von zentraler Bedeutung für die Verwirkung ist der Ablauf einer beachtsamen Zeitspanne zwischen dem Entstehen des Steueranspruchs und seiner Geltendmachung. Konkrete Fristen, wann ein solcher Zeitablauf gegeben ist, lassen sich allerdings nicht nennen[1], sondern es ist stets auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall abzustellen[2], da sich aufgrund des Zeitablaufs ein beson...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 2.3 Disposition des Steuerpflichtigen

Als drittes Tatbestandsmerkmal der Verwirkung wird in der Regel eine sog. Vertrauensfolge zu den ersten beiden Merkmalen hinzutreten müssen. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf, dass vonseiten der Verwaltung keine Aktivitäten mehr erfolgen, Maßnahmen ergriffen oder unterlassen hat, die er ansonsten nicht ergriffen oder nicht unterlassen hätte.[1] Dies...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 1. Rechtsgrundlagen

1.1 Voraussetzungen Als allgemeine Voraussetzungen für eine Verwirkung haben sich im Steuerrecht durch Entscheidungen die folgenden drei Voraussetzungen herausgebildet[1]: Es muss ein beachtsamer Zeitablauf gegeben sein. Es muss seitens der Finanzverwaltung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein. Der Steuerpflichtige muss aufgrund des Vertrauenstatbestands Dispositionen...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 2.2 Schaffung eines Vertrauenstatbestandes

Das zweite Tatbestandsmerkmal der Verwirkung fordert die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch die Finanzverwaltung. Dies bedeutet, dass durch das Verhalten der Behörde ein Vertrauen des Steuerpflichtigen dahin gehend resultiert, dass bei einer objektiven Beurteilung nicht mehr mit einer Tätigkeit der Verwaltung gerechnet werden musste.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verwirkung / 2. Einzelheiten der Tatbestandsmerkmale anhand der Rechtsprechung des BFH

2.1 Beachtsamer Zeitablauf Von zentraler Bedeutung für die Verwirkung ist der Ablauf einer beachtsamen Zeitspanne zwischen dem Entstehen des Steueranspruchs und seiner Geltendmachung. Konkrete Fristen, wann ein solcher Zeitablauf gegeben ist, lassen sich allerdings nicht nennen[1], sondern es ist stets auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall abzustellen[2], da sich aufgrund...mehr

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AGS 12/2024, Rückforderungs... / V. Verwirkung

Die Voraussetzungen einer Verwirkung lagen nach Auffassung des OLG ebenfalls nicht vor. Ein Recht sei verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht habe (Zeitmoment), der Verpflichtete sich darauf eingerichtet habe und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten zudem habe darauf einrichten dürfen, dass dieser das Recht nicht mehr gelten...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Verwirkung

Rz. 41 Das Recht auf Abberufung aus wichtigem Grunde kann nach allg. Grundsätzen verwirkt werden, wenn die Gesellschaft die Umstände, die die Abberufung begründen, über längere Zeit hinweg nicht zum Anlass nimmt, die Abberufung auszusprechen und der Geschäftsführer auf Grund dieses Verhaltens der Gesellschaft nach Treu und Glauben annehmen durfte, sie wolle auf diese Umständ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Nachschieben von Gründen im Prozess – Aufrechterhaltung als Abberufung ohne wichtigen Grund – Verwirkung

1. Nachreichen von Gründen im Prozess – Aufrechterhaltung als Abberufung ohne wichtigen Grund Rz. 39 Hat die Gesellschaft die Abberufung auf bestimmte wichtige Gründe beschränkt, so kann sie weitere Gründe später nachschieben (z.B. wenn zu erkennen ist, dass die bisher angeführten Gründe die Abberufung nicht tragen). Voraussetzung hierfür ist ein zusätzlicher Beschluss der Ge...mehr

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§ 20 Sozialversicherungsbei... / 4. Verjährung und Verwirkung der Beitragsforderung

Rz. 22 Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Wurden die Beiträge jedoch vorsätzlich vorenthalten, so verjähren die Ansprüche erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Ausreichen...mehr

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§ 12 Anspruch auf Verringer... / 2. Klagefrist

Rz. 212 Sowohl für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit als auch für den Anspruch auf wunschgemäße Verteilung der Arbeitszeit existiert keine Klagefrist.[244] Rz. 213 Der Anspruch unterliegt tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht. Die Anwendung tarifvertraglicher Verfallsfristen passt nicht in das gesetzliche Fristensystem des § 8 TzBfG.[245] ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Rechtsfolgen fehlerhafter oder unvollständiger Unterrichtung; Heilung von Fehlern

Rz. 1072 Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB gilt nur für den Fall, dass tatsächlich ein Betriebsübergang erfolgt ist. Haben Veräußerer und/oder Erwerber irrtümlich einen Betriebsübergang angenommen, ist § 613a Abs. 6 BGB auch nicht analog anzuwenden.[2805] Nur eine vollständige und zutreffende Unterrichtung löst die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB aus.[2806]...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / Literaturtipps

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§ 6 Haftung / d) § 2060 Nr. 2 BGB

Rz. 199 § 2060 Nr. 2 BGB regelt einen Fall der anteiligen Haftung parallel zur Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Eine anteilige Haftung ist danach zu bejahen, wenn die Forderung frühestens fünf Jahre nach dem Erbfall[364] geltend gemacht wird. Haftet der Erbe noch nicht unbeschränkt, tritt also gleichzeitig die Möglichkeit der anteiligen Haftung (§ 2060 Nr. 2 BGB) und ei...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Blue-Pencil-Test

Rz. 1342 Bevor man entsprechend § 306 Abs. 2 BGB zur Lückenfüllung durch dispositives Recht gelangt, ist zu prüfen, ob die unwirksame Klausel ungeachtet des AGB-Verstoßes zumindest teilweise aufrechterhalten werden kann. Das ist der Fall, wenn die Klausel nach Streichung ihres unwirksamen Teils in ihrem anderen Teil einen selbstständigen grammatikalischen Sinn behält; dieser...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / d) Direktionsrecht und Entleitung

Rz. 1675 "Wer hoch aufsteigt, kann tief fallen." Diese Lebensweisheit bewahrheitet sich in der Unternehmenspraxis immer dann, wenn die Wirtschaftszeiten rauer werden. Durch die Wirtschaftsmagazine und die Fachpresse mäandert in diesem Kontext – nicht zuletzt als Werbefläche für Anwaltskanzleien – oft das Schlagwort der "Entleitung" oder dramatischer gar die sog. "Entleitungs...mehr

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§ 12 Anspruch auf Verringer... / I. Erörterung

Rz. 103 Gem. § 8 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Daneben hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Der Umstand, dass die Erörterungspflicht an die Verringerung der Arbeitszeit anknüpft und danach auch einv...mehr

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§ 6 Personenversicherung / 4. Hinweispflichten der VR

Rz. 466 Mit § 186 VVG sind Belehrungsobliegenheiten des VR gesetzlich fixiert worden. Der VR hat den VN auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Dies gilt grundsätzlich für alle Leistungsarten. Die Hinweispflicht entsteht mit der Anzeige eines Versicherungsfalls, § 186 S. 1 VVG. Für die Neufeststellung is...mehr

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AGS 12/2024, Rückforderungs... / IV. Verjährung

Der Zahlungsempfänger sei trotz der Unanwendbarkeit der § 20 Abs. 1 GKG, § 19 Abs. 1 S. 1 FamGKG auch nicht unbegrenzt dem Erstattungsanspruch des Staates ausgesetzt. Vielmehr sei er unabhängig vom Rechtsinstitut der Verwirkung seinerseits durch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB geschützt. Der Rückzahlungsanspruch sei als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspru...mehr

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§ 2 Grundzüge des Versicher... / 3. Musterschreiben an Gebäudeversicherer

Rz. 135 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.4: Schreiben an Gebäudeversicherer wegen Vorwurfs der Arglist Versicherungsnehmer Anton Müller, Versicherungsschein-Nr. _________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr oben genannter Versicherungsnehmer Anton Müller wird von mir gemäß beigefügter Vollmacht anwaltlich vertreten. Die gewechselte Korr...mehr

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§ 6 Personenversicherung / b) Vorzeitige Beendigung der Lebensversicherung durch Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt

Rz. 181 Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Versicherungsnehmer ein Widerrufs-, Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zusteht, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG in der vom 21.7.1994 bis zum 30.12.2007 geltenden Fassung enthielt eine Regelung, nach der das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ...mehr