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§ 12 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 ... / 2. Klagefrist

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 212

Sowohl für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit als auch für den Anspruch auf wunschgemäße Verteilung der Arbeitszeit existiert keine Klagefrist.[244]

 

Rz. 213

Der Anspruch unterliegt tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht. Die Anwendung tarifvertraglicher Verfallsfristen passt nicht in das gesetzliche Fristensystem des § 8 TzBfG.[245]

 

Rz. 214

Lässt sich der Arbeitgeber auf eine Erörterung des Wunsches des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit nicht ein, so verstößt der Arbeitgeber damit gegen die ihm nach § 8 Abs. 3 S. 2 TzBfG obliegende Verhandlungspflicht. Eine Verletzung dieser Obliegenheit hat nicht die Verwirkung des Rechts zur Folge, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen. Ein Arbeitgeber verwirkt sein Ablehnungsrecht nicht schon wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB), weil er ohne Verhandlungen den Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers ablehnt. Nicht jeder Verstoß führt zur Verwirkung eigener Rechte. Der Verlust eigener Rechte kommt nur in Betracht, sofern die gesetzliche Bestimmung keine ausreichende Sanktion anordnet und somit den anderen Vertragspartner rechtlos stellt. Das TzBfG stellt den Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber nicht verhandelt, nicht rechtlos. Es sieht für den Verstoß gegen die Verhandlungsobliegenheit die oben dargelegten Rechtsfolgen vor. Diese Rechtsfolgen reichen aus, den Arbeitgeber zur Verhandlung anzuhalten. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer die fehlende Zustimmung seines Arbeitgebers im Wege der Leistungsklage gerichtlich ersetzen lassen.[246]

 

Rz. 215

Nach allgemeinen Regeln wird man davon ausgehen müssen, dass auch der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit verwirken kann. Maßstab für die Verwirkung ist das entstehende Vertrauen des Arbeitgebers darauf, dass der Arbeitn...

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