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Litauen / IV. Erbrecht des Ehegatten

Hans Lauschke, Jolanta Zupkauskaité
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Rz. 16

Gemäß Art. 5.13 lit. BGB ist der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge entweder Alleinerbe oder erbt gemeinsam mit den Erben der ersten Ordnung bzw. den Erben der zweiten Ordnung. Zusammen mit den Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte eine Erbquote von einem Viertel, wenn es neben dem Ehegatten nicht mehr als drei Erben gibt. Andernfalls erben alle zu gleichen Teilen. Neben Erben der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte die Hälfte des Erbes. Neben Angehörigen der weiteren Ordnungen ist er gesetzlicher Alleinerbe.

 

Rz. 17

Wurde zwischen den Ehegatten kein Ehevertrag geschlossen, so besteht die gesetzliche ehegüterrechtliche Vermutung, dass jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zusteht. Bei Tod eines Ehegatten besteht das zu vererbende Vermögen des verstorbenen Ehegatten nur aus seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen und seinem daneben bestehenden persönlichen Vermögen, welches nicht in das gemeinsame Vermögen fällt. Die andere Hälfte des Vermögens steht dem überlebenden Ehegatten aufgrund ehegüterrechtlicher Vorschriften zu (Art. 3.117, 3.87, 3.88 lit. BGB).

 

Rz. 18

Der überlebende Ehegatte verwirkt sein Erbrecht gem. Art. 5.7 lit. BGB, wenn der Erblasser vor der Testamentseröffnung gerichtlich aus Gründen, die auf einem Verschulden des überlebenden Ehegatten beruhen, die Auflösung der Ehe beantragt und das Gericht einen Grund für die Auflösung der Ehe festgestellt hat. Eine Verwirkung des Erbrechts tritt auch ein, wenn ein Gericht die Ehe bereits vor der Testamentseröffnung geschieden hatte oder falls zu diesem Zeitpunkt Gründe vorlagen, die in einem gerichtlichen Verfahren zu einer Ungültigkeitserklärung der Ehe geführt hätten. Letzteres gilt nicht, wenn die Ungültigkeit nicht auf einem Fehler des überlebenden Ehegatten beruht.

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