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Die Mitgliedschaft / 2.2.8.6 Ermessen der eG zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 211

Bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausschließungsgründe besteht für die Genossenschaft keine Pflicht zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens. In nicht wenigen Fällen wird es aus besagten Gründen sogar ratsam sein, eher hierauf zu verzichten. Die eG ist bei gegebenem Ausschlussgrund auch aus dem Gedanken der Treue den anderen Genossenschaftsmitgliedern gegenüber nicht verpflichtet, das betreffende Genossenschaftsmitglied aus der eG auszuschließen. Vielmehr obliegt es allein dem Ermessen der eG, d. h. dem für die Ausschließung zuständigen Organ der eG, ob ein Ausschließungsverfahren betrieben werden soll oder nicht.

Allerdings darf die eG den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei ihrer Entscheidung nicht außer Acht lassen. Das bedeutet, dass sie ein Genossenschaftsmitglied dann ausschließen muss, wenn sie bei vergleichbarem Sachverhalt vor Kurzem schon einmal ein anderes Mitglied ausgeschlossen hatte oder zeitlich parallel hierzu ein anderes Mitglied im selben oder einem vergleichbaren Fall gerade ausschließt. Weiter zurückliegende Vorfälle führen aber nicht zu einer entsprechenden Ermessensbindung. Die eG kann eine frühere Handhabung auch wieder ändern und muss den einzelnen Sachverhalt immer separat würdigen. Sofern nicht nur unerhebliche Unterschiede im Sachverhalt oder ein anderer nachvollziehbarer sachlicher Grund gegeben sind, kann die eG selbstverständlich auch die Entscheidung treffen, im konkreten Fall nur eines der Mitglieder auszuschließen oder gar völlig hierauf zu verzichten. Hier besteht für die eG dann wieder ein weiter Wertungsspielraum. Als mögliche Kriterien im Rahmen der Wertung können beispielsweise dienen:

  • die Größe des vom Mitglied verursachten Schadens,
  • das Ausmaß seines Verschuldens,
  • sein bisheriges Engagement in der eG oder
  • die ...

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