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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Rechtsfolgen fehlerhafter oder unvollständiger Unterrichtung; Heilung von Fehlern

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 1072

Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB gilt nur für den Fall, dass tatsächlich ein Betriebsübergang erfolgt ist. Haben Veräußerer und/oder Erwerber irrtümlich einen Betriebsübergang angenommen, ist § 613a Abs. 6 BGB auch nicht analog anzuwenden.[2805] Nur eine vollständige und zutreffende Unterrichtung löst die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB aus.[2806] Bei fehlerhafter Unterrichtung läuft die einmonatige Frist nicht,[2807] der Arbeitnehmer kann daher grundsätzlich bis zur Grenze der Verwirkung[2808] nachträglich[2809] widersprechen und damit den Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber bewirken.[2810] Insoweit fordert das BAG bisher keine Kausalität zwischen einer fehlerhaften Information und einem nicht ausgeübten Widerspruch.[2811] Ob das BAG hieran künftig in vollem Umfang festhält, bleibt abzuwarten, da es zuletzt offenließ, ob bei Fehlern im Unterrichtungsschreiben, die regelmäßig für den Meinungsbildungsprozess der Arbeitnehmer ohne Belang sind, eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist.[2812] Eine gezielte Herbeiführung der Verwirkung wird diskutiert.[2813] Behält sich der Arbeitnehmer vor, dem Betriebsübergang zu widersprechen, so ist der Vorbehalt für sich weder verwirkungshemmend noch begründet er ein Umstandsmoment für die Verwirkung.[2814]

 

Hinweis

Das BAG hat bislang stets betont, die bloße Weiterarbeit beim Erwerber führe – mangels Umstandsmoments – grundsätzlich nicht zu einer Verwirkung.[2815] Die Weiterarbeit kann jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung des BAG "verwirkungsrelevant" sein. Jedenfalls sofern der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Unterrichtung "grundlegende Informationen" (Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs, den (geplanten) Zeitpunkt des Betriebsübergangs, den Gegenstand des Betriebsübergangs s...

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