Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Zeitraum ab Trennung

Rz. 113 Teilweise wird bereits während der Zeit der Trennung schon eine solche unterhaltsrechtlich relevante Obliegenheit zum Abbau des Nachteils bejaht. Zitat OLG Frankfurt v. 26.1.2009 – 2 UF 253/08 [218] Wegen der neunjährigen Familienphase von Oktober 1982 bis 1991, lediglich unterbrochen durch eine einjährige Teilzeitbeschäftigung, sind der Beklagten sicherlich gewisse eheb...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / d) Ausnahmen vom Grundsatz des abschließenden Ausgleichs über den Versorgungsausgleich

Rz. 57 Der BGH hat jedoch in verschiedenen Entscheidungen bei bestimmten Fallgestaltungen Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist demnach nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrec...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / bb) Ausnahme bei geringeren Anrechten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 61 Verfügte der Unterhaltspflichtige nur über geringe Anrechte, so führte die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu, dass die aufgrund der Berufsunterbrechung der Berechtigten eingetretenen ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich nur unzureichend ausgeglichen werden konnten. Dann steht der durchgeführte Versorgungsausgleich einer Berücksichtigung bei ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / IX. Bedeutung der Ehedauer

Rz. 115 Die Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte geht davon aus, dass es keine absolute Sperrwirkung einer bestimmten Ehedauer gibt, nach der die Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs gänzlich ausgeschlossen ist. So wurde z.B. auch nach einer Ehedauer von mehr als 28 Jahren,[221] 33 Jahren[222] und 37 Jahren[223] noch eine Befristung vorgenommen. 1. Dauer d...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / (1) Keine Erwerbsunfähigkeitsrente

Rz. 59 Dies gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen der – erwerbsunfähige – unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen Nichterfüllung der Wartezeiten keine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. War nämlich die Erwerbsunfähige in den letzten fünf Jahren nicht mindestens drei Jahre berufstätig, hat sie keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente.[111] Darin liegt ein ehebedingter Nach...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 5. Nachteil und Vermögensaufbau (Zugewinnausgleich)

Rz. 75 Die gleichen Überlegungen wie beim Versorgungsausgleich gelten im Ergebnis auch für den Nachteil, wegen der Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit kein oder nur ein geringeres Vermögen aufbauen zu können, als dies bei eigenem Einkommen aus Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Dies wird regelmäßig über den Zugewinn ausgeglichen. Rz. 76 Offen ist, ob auch hier ggf. eine ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Adressat des Auskunftsverlangens

Rz. 192 Da die Mahnung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss sie auch an den richtigen Empfänger gerichtet werden. Hier ergeben sich in der Praxis einige Fallstricke.[392] Rz. 193 Praxistippmehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 10. Bedeutung des zeitlichen Abstandes zur Scheidung

Rz. 165 Durch einen längeren zeitlichen Abstand zur Scheidung verringert sich das Maß der nachehelichen Solidarität; bei großem zeitlichem Abstand kann die nacheheliche Solidarität gänzlich entfallen. Rz. 166 Zitat BGH v. 21.9.2011 – XII ZR 173/09 [350] Vielmehr ist das Maß der hier begründeten nachehelichen Solidarität nach inzwischen über 30-jähriger Distanz zur Ehe und ebenso...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 3. Zeitraum der Ehe vor der Trennung

Rz. 114 Vereinzelt wurde auch eine solche Obliegenheit schon für den weiter zurückliegenden Zeitraum der intakten Ehe vor der Trennung angenommen. Dies ist aber mit der Rechtsprechung des BGH unvereinbar, nach der es allein auf die objektive Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ankommt,[219] weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung e...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Risiko des sofortigen Anerkenntnisses

Rz. 248 Wird der Verfahrensgegner ohne eine ausreichende vorgerichtliche Aufforderung mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen, besteht die Gefahr, dass er ein sofortiges Anerkenntnis erklärt und dann die gesamten Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Beteiligten auferlegt werden (§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG). Diese Gefahr besteht nicht nur bei einem Erhöhungsverlangen de...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / A. Begrenzung und Befristung des Ehegattenunterhaltes

Rz. 1 Das Gesetz lässt in § 1578b BGB eine Begrenzung des an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Ehegattenunterhaltes in unterschiedlicher Hinsicht zu:[1]mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 6. Zusätzliche Belastungen der Unterhaltsberechtigten

Rz. 151 Auch sonstige zusätzliche Belastungen können im Rahmen der Billigkeitsabwägung Bedeutung erlangen. Zitat OLG Hamm, Urt. v. 20.4.2011 – 8 UF 103/10 Zu berücksichtigen ist auch, dass von den 5 gemeinsamen Kinder ein Kind (N5) schwerwiegend geistig und körperlich behindert ist [lebt unter der Woche im Heim] und deshalb noch weitergehende Betreuung und Pflege durch die Mutt...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Gestaltung der Berufstätigkeit während der Ehe

Rz. 138 In der Praxis wird gelegentlich die Frage aufgeworfen, welche Auswirkungen es hat, wenn die Eheleute während der Ehe unterschiedlicher Auffassung über eine Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten waren, der jetzt unterhaltspflichtige Ehegatte also in der Vergangenheit das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit "geduldet" hat.[268] Der BGH hat diese Frage als unbeacht...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 3. Auskunftsverlangen durch einen Verfahrensbevollmächtigten – § 174 BGB

Rz. 195 In Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass § 174 BGB analog anzuwenden ist und folglich dem Auskunftsbegehren durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich eine Vollmachtsurkunde im Original beizufügen ist.[398] Der Empfänger einer anwaltlichen Auskunftsforderung, dem die Originalvollmacht nicht beigefügt war, ist dann berechtigt zur unverzüglichen Zurückweisung (§...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Ehebedingtheit der nachteiligen Entwicklung

Rz. 52 Um als Nachteil im Sinne des § 1578b Abs. 2 BGB Bedeutung zu erlangen, muss es sich auch hier um einen ehebedingten Nachteil handeln (siehe oben Rdn 13). Versorgungsnachteile sind aber nur dann ehebedingt, wenn sie auf die konkrete Lebensgestaltung während der Ehe zurückzuführen sind. Also nur die aufgrund der Rollenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens ents...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 3. Bedeutung der konkreten Entwicklung bereits während Ehe und Trennungszeit

Rz. 140 Bereits die Entwicklung der Berufstätigkeit während der Ehe kann von Bedeutung sein, wenn es schon zu einer beginnenden Entflechtung der wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten gekommen ist.[272]mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / I. Nicht titulierte Unterhaltsansprüche

Rz. 346 Unterhaltsansprüche unterliegen aus Gründen des Schuldnerschutzes der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Unterhaltsberechtigte kann daher im günstigsten Fall für vier Jahre seine Ansprüche auf rückständigen Unterhalt verfolg...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Künftig fällig werdender Unterhalt

Rz. 348 Der Begriff des künftig fällig werdenden Unterhalts unterscheidet sich vom Begriff des laufenden Unterhalts. Die Abgrenzung zum rückständigen Unterhalt erfolgt nicht mit Ablauf des Monats der Rechtshängigkeit gem. § 1613 Abs. 1 BGB. Stattdessen wird die Zäsur zwischen rückständigen und künftig fällig werdenden Leistungen i.S.d. § 197 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Monats ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / e) Ausnahme bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs kraft Gesetzes?

Rz. 62 Welche Konsequenzen der kraft Gesetzes erfolgte Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf die Möglichkeit der Anwendung des § 1578b Abs. 2 BGB hat, ist noch nicht abschließend entschieden. Rz. 63 Beim Ausschluss kraft Gesetzes macht der Gesetzgeber bewusst eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz. Soweit der gesetzliche Ausschlussgrund greift, wird eben nicht hälftig aus...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 3. Rechtsfolgen der wirksamen Mahnung

Rz. 256 Verzug nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt nur ein in genau der Höhe des geforderten Betrags. Stellt sich später heraus, dass eine höhere Unterhaltsforderung bestanden hat, kann diese erst von dem Zeitpunkt an durchgesetzt werden, an dem der Unterhaltspflichtige eine genau bezifferte Zahlungsaufforderung in dieser Höhe erhalten hat und auf diese Weise mit dem erhöhten...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Gesundheitssituation des Verpflichteten

Rz. 150 Auch der aktuelle Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen kann bei der Bemessung der Frist Berücksichtigung finden.[314] So ist z.B. bei der Abwägung gegenüber einem Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, erst nachdem er selbst eine schwere Krankheit überstanden hat, wieder voll erwerbstätig ist.mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / c) Grundsatz: Ausgleich der ehebedingten Versorgungsnachteile allein durch den Versorgungsausgleich

Rz. 54 Diese ehebedingten Versorgungsnachteile werden nach der Rspr. des BGH regelmäßig bereits über den Versorgungsausgleich ausgeglichen.[103] Damit haben beide Eheleute die Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang zu tragen;[104] eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung scheidet damit im Normalfall aus.[105] Rz. 55 Es findet über den Versorgungsausgleich auc...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung

Rz. 112 Dabei kann einmal auf den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung abgestellt werden. Tritt z.B. eine Erwerbsunfähigkeit erst längere Zeit nach der Scheidung ein, so hätte für die Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit bestanden, durch eigene Erwerbstätigkeit den 5-Jahreszeitraum[216] abzudecken mit der Folge, dass ihr nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt würde...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Erstverfahren/Präklusionsgefahr/Präklusionsfalle

Rz. 184 Die Frage der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs ist regelmäßig bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltes zu entscheiden, da bereits zu diesem Zeitpunkt alle maßgeblichen Faktoren bekannt sind (Lebensgestaltung während der Ehe, Dauer der Ehe, aktuelle persönliche, insbesondere berufliche Situation usw.). Wird diese Möglichkeit versäumt, muss bei ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Abänderungsverfahren gegen gerichtliche Titel

Rz. 220 Die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB hat insbesondere Bedeutung für Abänderungsbegehren bei Bestehen eines gerichtlichen Titels (§ 238 FamFG). Ist Unterhalt durch eine gerichtliche Hauptsachenentscheidung tituliert, kann wegen der verfahrensrechtlichen Sperre des § 238 Abs. 3 ZPO S. 1 FamFG eine Abänderung nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zustellung des Abänderungsan...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / V. Anwendungsfälle zum ehebedingten Nachteil

Rz. 23 Der Gesetzeswortlaut zur Definition des ehebedingten Nachteils ist eindeutig: Zitat Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Rz. 24 Praxistipp Ehebedingte Nachteile liegen nur dann vor, wenn die Unterhaltsberechtigte nicht "ihr eigenes Geld" verdiene...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Kompensation durch andere ehebedingte Vorteile

Rz. 96 Eine Kompensation kann aber auch durch anderweitige ehebedingte Vorteile der Unterhaltsberechtigten eingetreten sein. So tritt in der Praxis infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht selten der – umgekehrte – Effekt ein, dass nämlich die – beruflich geringer qualifizierte – unterhaltsberechtigte Ehefrau durch den Versorgungsausgleich höhere Anrechte vom ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / XI. Billigkeitskriterium der nachehelichen Solidarität

Rz. 135 Der BGH betont in ständiger Rspr., dass § 1578b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt ist, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität [257] erfasst, die auch beim Aufstockungsunterhalt einer Befristung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen entgegenstehen kann.[258] Auch wenn keine ehebedingten Nachteile festste...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / I. Anwendungsbereich und praktische Bedeutung der Norm

Rz. 2 Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes. Auch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB kann in der Höhe begrenzt oder befristet werden.[2] Eine Ausnahme gilt beim Anspruchs wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches abgelehn...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 6. Bestehen des Auskunftsanspruches

Rz. 203 Der zugrunde liegende Auskunftsanspruch muss bestehen und fällig sein. Daraus folgt, dass ein Auskunftsverlangen vor Ablauf der Frist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht ausreicht, die Verzugswirkungen herbeizuführen.[406] Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte darlegen kann, dass das Auskunftsverlangen zum damaligen Zeitpunkt ausnahmsweise, etwa wegen de...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Bedeutung der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Situation beider Eheleute

Rz. 141 Die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten kann bei der Billigkeitsabwägung des § 1578b Abs. 2 BGB nicht ausgeklammert werden,[273] da es um die Abwägung der beiderseitigen Zumutbarkeit einer fortdauernden, unbefristeten Unterhaltsverpflichtung geht.[274] Zitat Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar si...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / h) Berechnung eines Versorgungsnachteiles

Rz. 71 Steht die Regelung zum Versorgungsausgleich einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Versorgungsnachteils nicht entgegen, stellt sich die Frage, wie dieser Nachteil konkret zu bemessen ist. Rz. 72 Praxistipp Zu ermitteln sind dabei die fiktiven Versorgungsanwartschaften der Unterhaltsberechtigten in ihrem – hypothetischen – Lebensverlauf als ledige Erwerbstätig...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / VIII. Möglicher Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 108 Die Unterhaltsberechtigte ist gehalten, nach seinen Möglichkeiten vorhandene Nachteile abzubauen (Fortbildung, Umschulung, berufliche Wiedereingliederungsmaßnamen). Genügt sie diesen Anforderungen, wir dies als Billigkeitsargument zu ihren Gunsten berücksichtigt. Die Verletzung einer solchen unterhaltsrechtlichen Obliegenheit führt also dazu, dass die Berechtigte fik...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 5. Inhalt des Auskunftsverlangens

Rz. 198 Die Aufforderung zur Auskunft muss zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sein. Rz. 199 Nicht ausreichend ist hier lediglich ein allgemeines Auskunftsverlangen; dass nicht auf eine bestimmte Unterhaltslage hinweist. Vielmehr muss der jeweilige Unterhaltsberechtigte genau bezeichnet werden, dessen Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden soll. Das A...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten der Berechtigten

Rz. 154 In die Billigkeitsabwägungen können folglich noch weitere, in der Vergangenheit liegende Gesichtspunkte eingebracht werden[315] auch wenn diese sich nicht auf die gegenwärtige und zukünftige Erwerbsfähigkeit auswirken. Es ist also zugunsten des Berechtigten immer zu überprüfen, welche Leistungen für die eheliche Lebensgemeinschaft erbracht worden sind (Lebensleistung...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 6. Nachteil eines aus dem Ausland stammenden Ehegatten

Rz. 77 Beim Unterhaltsanspruch eines im Zusammenhang mit der Eheschließung nach Deutschland übergesiedelten Ehegatten stellt sich zuerst die Frage nach dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB und zum Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Der Maßstab des ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / B. Verzug (Durchsetzung von Unterhaltsrückständen)

Rz. 186 In der Praxis wird die wirtschaftliche Bedeutung des Verzugs leider zu wenig beachtet. In einem normalen Zivilprozess hat der Verzug in Form der Verzugszinsen jedenfalls dann keine Bedeutung, wenn die Forderung zeitnah beglichen wird. Unterhalt als Dauerschuldverhältnis kann für zurückliegende Zeiträume jedoch nur dann eingefordert werden, wenn der Unterhaltsschuldne...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / VII. Erfolgter Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 103 Von Bedeutung ist auch, wenn die Berechtigte selbst durch eigene Aktivitäten den eingetretenen Nachteil nach Trennung bzw. Scheidung bereits tatsächlich – ganz oder teilweise – abgebaut hat. Denn ein tatsächlich nicht mehr vorhandener Nachteil muss auch unterhaltsrechtlich nicht mehr ausgeglichen werden. Rz. 104 Zitat Somit d...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / c) Rückforderung überzahlten Unterhaltes

Rz. 232 Die Möglichkeit,[445] einen titulierten Unterhalt ggf. rückwirkend herabzusetzen, führt nicht automatisch dazu, dass bereits geleisteter Unterhalt zurückgezahlt wird. Zu unterscheiden ist folglich zwischen der Möglichkeit, den bereits titulierten Unterhalt rückwirkend herabzusetzen und der Möglichkeit, entsprechenden überzahlten Unterhalt zurückzufordern. Rz. 233 Ein s...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / bb) Verweigerung der VKH bei fehlender vorgerichtlicher Aufforderung zur Herabsetzung?

Rz. 226 Eine Reihe von Obergerichten bewilligt nur dann Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsbegehren auf Herabsetzung des Unterhaltes, wenn ein außergerichtlicher Abänderungsversuch erfolglos durchgeführt worden ist. Dazu einige Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte: Rz. 227 Zitat OLG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2012 – 7 WF 117/12 [441] Es ist mutwillig im Sinne von ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Kompensation durch Zugewinn oder Zuwendung von Vermögenswerten

Rz. 85 Zitat Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / II. Systematik: Ehebedingter Nachteil und nacheheliche Solidarität

Rz. 6 Rz. 7 Bei nachehelichen Unterhaltsansprüchen müssen immer die unterschiedlichen Auswirkungen von ehebedingtem Nachteil und der nachehelichen Solidarität beachtet werden:mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium

Rz. 116 Praxistipp Zu unterscheiden ist bei der praktischen Behandlung der Fälle zwischen den Gesichtspunkten Diesen Unterschieden sollte auch beim Sachvortrag und bei der Argumentation Rechnung getragen werden. Rz. 117...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Inhalt der Mahnung

Rz. 252 Die verzugsbegründende Mahnung muss genau bezeichnen. Rz. 253 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Gläubiger für die Zukunft zwar monatliche Unterhaltsansprüche der Höhe nach beziffert, aber keinen näheren Zeitpunkt benennt, ab dem er ihre Zahlung fordert. Etwas and...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Situation der Berechtigten

Rz. 143 Bei der gebotenen Billigkeitsabwägung ist die aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Situation der Berechtigten von Bedeutung.[280] Dabei stellen sich vor allem folgende Fragen:mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / c) Aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Situation des Verpflichteten

Rz. 145 Aber auch die Interessen des Unterhaltspflichtigen sind für die Zumutbarkeitsabwägungen von Belang. Zitat BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 [298] Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. B...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 9. Dauer und Höhe der bisherigen Unterhaltszahlungen

Rz. 160 Auch Dauer und Höhe der – bisherigen – Unterhaltszahlungen spielt eine Rolle für die Möglichkeit der Befristung.[341] Dabei ist auch die Zeit der Trennung relevant.[342] Im Rahmen des § 1578b Abs. 2 BGB ist die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ein Billigkeitskriterium und wird auch durch den – etwa längere Zeit gezahlten – Trennungsunterha...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 8. Auswirkungen der Bezifferung des Unterhaltes nach einem Auskunftsverlangen

Rz. 214 Probleme können sich in der Praxis dann ergeben, wenn der Unterhaltsberechtigte nach einem Auskunftsverlangen seinen Anspruch beziffert, dann aber später einen noch höheren Unterhaltsanspruch rückwirkend verlangt. Rz. 215 Beispiel Der Anwalt der Ehefrau fordert den Ehemann mit Schreiben vom 15.1.2022 – zugegangen am 18.1.2022 – zur Auskunft auf, da er Ehegattenunterha...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 172 Die Darlegungs- und Beweislast [357] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[358] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen. Rz. 173 Dabei geht der BGH in std. Rspr.[359] von folgender Systematik des Wech...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / X. Speziell: Befristung von Krankheits- und Altersunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) – Ehebedingte Nachteile bei Krankheits- und Altersunterhalt

Rz. 125 Eine Krankheit als solche ist in aller Regel nicht ehebedingt. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.[241] Rz. 126 Entsprechendes gilt auch für den Altersunterhalt.[242] Rz. 127 Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigt...mehr