Thomas Stimpel
, Ewald Dötsch
Tz. 41
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Die Bewertung der übergehenden WG in der stlichen Schlussbil der übertragenden Kö setzt einen Antrag voraus. Der Antrag, der von dem für die Bil-Aufstellung zuständigen Organ der übertragenden Kö (Näheres dazu s § 3 UmwStG Tz 63) unterschrieben sein muss, ist grds von der übertragenden Kö zu stellen oder von der übernehmenden Kö als deren Gesamtrechtsnachfolgerin.
Bei der Anwendung des UmwStG kommt den Antragswahlrechten (zB § 3 Abs 2, § 11 Abs 2 UmwStG) eine zentrale Bedeutung zu (s § 3 UmwStG Tz 59). Schließlich ist bei fehlender, unwirksamer oder verspäteter Antragstellung das übergehende BV mit der Folge der Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven mit dem gW zu bewerten (s Koch, BB 2011, 1067).
Tz. 42
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Zuständiges FA für die Antragstellung ist grds das für die Ertragsbesteuerung der Übertragerin zuständige inl FA (s § 20 AO, weiter s UmwSt-Erl 2025 Rn 11.12 iVm Rn 03.27). Wenn für die übertragende und die übernehmende Kö inl FÄ zuständig sind, tritt durch die Verschmelzung, und zwar auch für die Antragstellung, ein Zuständigkeitswechsel ein (s § 26 S 1 AO).
Dass Antragsadressat das für die Besteuerung nach den §§ 20, 26 AO zuständige FA der übertragenden Kö ist, gilt auch, wenn zum übergehenden BV der Kö Beteiligungen an inl oder ausl MU-Schaften gehören. Zum UmwStG aF hat der BFH (s Urt des BFH v 15.07.1976, BStBl II 1976, 748 und v 30.04.2003, BStBl II 2004, 804) entschieden, dass eine Wertaufstockung um die auf die MU-Anteile entfallenden stillen Reserven nicht in der Bil der Übertragerin, sondern in der Erg-Bil der Übertragerin bei der MU-Schaft (bzw in einer Sonder-Bil) auszuüben ist, weil die MU-Beteiligung kein eigenständiges WG ist. Im Hinblick darauf, dass das UmwStG (seit des Fassung des SESt...